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Haftung eines Versicherungsmaklers - Anspruchsgrundlage

 
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TomGol
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 15.02.2005
Beiträge: 37

BeitragVerfasst am: 15.02.05, 21:52    Titel: Haftung eines Versicherungsmaklers - Anspruchsgrundlage Antworten mit Zitat

Hallo !

Davon ausgehend, dass ein Versicherungsmakler schlecht oder falsch beraten hat. Auf welche Anspruchsgrundlage könnte man einen Schadensersatzanspruch stützen.

MfG

Tom
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Thom
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 07.02.2005
Beiträge: 288

BeitragVerfasst am: 15.02.05, 21:58    Titel: Antworten mit Zitat

Der Makler ist Sachwalter des Kunden und haftet auf Grundlage HGB93. Es kann aber sehr unterschiedliche Bewertungen geben. Liegt beispielsweise einfache Fahrlässigkeit vor, kann die Haftungssumme beschränkt sein. Wo liegt denn die schlechte oder Falschberatung nach Ihrer Meinung?
_________________
WIR ALLE LERNEN NOCH DAZU
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kav
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Anmeldungsdatum: 06.02.2005
Beiträge: 77
Wohnort: 63785 Obernburg

BeitragVerfasst am: 15.02.05, 22:55    Titel: Antworten mit Zitat

schadenersatz aus dem geschäftsbesorgungsvertrag wegen falschberatung.
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TomGol
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 15.02.2005
Beiträge: 37

BeitragVerfasst am: 16.02.05, 16:02    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo !

Danke für die Antworten.

Also - die Falschberatung würde in einer Überversorgung liegen.

Mein Problem ist aber eher die genaue Anspruchsgrundlage. Wie sieht es mir §§ 280 I, 241 II BGB aus ?

MfG

Tom
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kav
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 06.02.2005
Beiträge: 77
Wohnort: 63785 Obernburg

BeitragVerfasst am: 17.02.05, 23:19    Titel: Antworten mit Zitat

eine überversorgung ist doch fast ausgeschlossen. 1. durch die annahmerichtlinien der versicherer und 2. durch die damit zusammenhängende prüfung auf angemessenheit. (stichwort: bereicherungsverbot)

worauf begründen sie ihre behauptung der überversorgung? haben sie etwa selbst ein zu hohes einkommen bei beratung und antragstellung angegeben?
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TomGol
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 15.02.2005
Beiträge: 37

BeitragVerfasst am: 18.02.05, 08:12    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo !

Das Problem hat sich schon erledigt.

Interresehalber - bei der Überversicherung ging es um den Deckungsgrad einer privaten Krankenversicherung bei gleichzeitigen Beihilfeanspruch.

MfG

Tom
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