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Auf wessen Gewahrsam ist denn beim Diebstahl abzustellen? Beispiel: A stellt bei B ein Pferd unter, der verkauft es ohne Wissen des A weiter an C. Ist die Weggabe durch B dann nicht gleichzeitig die Wegnahme ggü A, gegen dessen Willen der Verkauf erfolgte? Oder kommt es lediglich auf die Art des Gewahrsams der verfügenden Person an?
also:
1) A hat übergeordneten Gewahrsam ggü B--> 242 +
2) gleichrangiger Gewahrsam
3) B hat übergeordneten Gewahrsam, da Pferd in seinem Herrschaftsbereich 242 - , da er das Pferd freiwillig rausgibt?
Sorry.. hatte eben schon ne neue Antwort geschrieben... hab ich wieder gelöscht.
Also an alle die das gelesen haben: Mir ist bewusst dass ich mich hier zum Honk mache, aber wir hatten bei der Diskussion arge Probleme mit dem Gewahrsam (nein, keine Hausarbeit und nix, was uns speziell betrifft)
Frage war im Rahmen des 935 BGB, ob das Pferd dem A nicht -gleichzeitig- mit Verkauf von B an C abhandenkommt. ME nö, weil die Sache ja schon beim gutgl. Erwerb abhanden gekommen sein muss; wenn dem so wäre, gäbe es ja auch nie einen gutgläubigen Erwerb.
Frage also: Ist der Kauf durch C = Wegnahme ggü A?
Wie erkläre ich, dass es eben keine ist? Stelle ich dann auf B ab und sage er hat es weggegeben? Dann hab ich ja immer noch das Problem des gelockerten Gewahrsams von A, oder nicht? Abgabe des Pferdes von A an B geschah freiwillig, daher kein Abhandenkommen iSv 935 BGB- das ist aber nicht gleich einer "Gewahrsamsaufgabe"
Jetzt mal den subjektiven TB des C völlig außer Acht gelassen, erklärt mir bitte, wieso da objektiv keine Wegnahme ggü A ist.
Oder ist es eine Wegnahme und es scheitert eben wirklich nur am Vorsatz???
(--> Wessen Gewahrsam muss gebrochen werden? )
Dann halt nur Strafrecht: Wieso nimmt C das Pferd nicht weg? (jetzt nur obj. TB)
Wie nur Strafrecht? Entweder ich verstehe die Komplexität der Frage garnicht, oder Du sitz auf dem Schlauch.
C glaubt er kauft rechtmäßig ein Pferd. Das ist kein Diebstahl - allenfalls Tatbestandsirrtum bzgl. Rechtswidrigkeit.
Der B hat die Absicht das (ihm von A anvertraute) Pferd dem C zuzueignen; müsste mindestens Unterschlagung sein.
Grüße _________________ Ich hab keine Ahnung.
Das ist kein Diebstahl - allenfalls Tatbestandsirrtum bzgl. Rechtswidrigkeit.
Ja.. und der Tatbestandsirrtum wirkt sich wo aus? Im subjektiven Tatbestand, weil er nicht weiß, dass er eine Sache "wegnimmt", oder? Soweit ich weiß, prüft man doch zuerst den objektiven TB ...
A hat doch noch Gewahrsam an dem Pferd- wie ich an meinem Auto, das draußen steht. Wenn jetzt der C kommt und das Auto mitnimmt, hat er meinen (gelockerten) Gewahrsam gebrochen und einen Diebstahl begangen.
Jetzt kommt C in den Stall und nimmt das Pferd mit - Diebstahl? A hat ja noch Gewahrsam oder? Nur gibt B (Mitgewahrsam) im Unterschied zum heimlichen Stehlen das Pferd raus.
Frage: Wo ist die Wegnahme? Gegenüber A ja, nur weiß C nicht, dass er die Sache wegnimmt und es ist deshalb kein Diebstahl. Oder ist es keine Wegnahme, weil Mitgewahrsamsinhaber B das Pferd freiwillig rausgegeben hat? (--> da Gewahrsam ja nicht gleichbedeutend ist mit Eigentum und der B sagen wir mal entweder gleichrangigen oder übergeordneten Gewahrsam hat, käme es ja doch auf dessen Gewahrsam an, wenn ich den Diebstahl prüfe)
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