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Angenommen Studentin A arbeitet seit eh und je 20 Stunden neben dem Studium. (in den Semesterferien 40 Stunden)
DIe Studienordnung des Studienganges schreibt vor, dass ein Praktikum absolviert werden muss. In dem Betrieb in dem Frau A arbeitet könnte Sie die gleiche Stelle auch als Praktikantin absolvieren (dann aber für 0 Euro Bezahlung)
Studentin A versucht nun sich ihr Praktikum anerkennen zu lassen. Allerdings erhält sie nur eine pauschale schriftliche Absage die Praxisordnung würde die Möglichkeit einer nachträgliche Anerkennung nicht vorsehen.
Frage 1) Diese Bemerkung kommt "nur" von einer Sachbearbeiterin. Der Praxisausschuss hat darüber gar nicht entschieden? Wie kann Studentin A erzwingen, dass Sie eine Stellungnahme bzw. Entscheidung vom "Praxisausschuss" erhält?
Frage 2) Angenommen die Entscheidung des Praxisauschusses fällt auch negativ aus, wie kann Studentin A dagegen vorgehen? Muss hierzu erst Widerspruch eingelegt werden? Ist sofort eine Klage möglich. Wenn ja wo muss wie geklagt werden? _________________ ...fleißig wie zwei Weißbrote
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Frage 1) Diese Bemerkung kommt "nur" von einer Sachbearbeiterin. Der Praxisausschuss hat darüber gar nicht entschieden? Wie kann Studentin A erzwingen, dass Sie eine Stellungnahme bzw. Entscheidung vom "Praxisausschuss" erhält?
Vermutlich gar nicht. Möglicherweise will das Praktikantenamt die Stellen vor Praktikumsbeginn prüfen. Es ist nämlich schon vorgekommen, dass einer eine "Gefälligkeitsbescheinigung" von einer Schlosserei für das Gießereipraktikum bekommen hat, und in dem Betrieb gab es gar keine Gießerei . Wenn es in der Studienordnung (oder Praktikumsordnung) eine eindeutige Regelung gibt, dann ist vermutlich die Sachbearbeiterin befugt, das alleine durchzuentscheiden. Genauso, wie die Verkäuferin "durchentscheiden" dar, dass einem 15-jährigen die Wodkaflasche nicht verkauft wird - da braucht man keinen IHK-Bescheid für.
Zitat:
Frage 2) Angenommen die Entscheidung des Praxisauschusses fällt auch negativ aus, wie kann Studentin A dagegen vorgehen? Muss hierzu erst Widerspruch eingelegt werden? Ist sofort eine Klage möglich. Wenn ja wo muss wie geklagt werden?
Vermutlich muss gegen die Studien- oder Praxisordnung geklagt werden. Was steht denn da zu dem Thema drin "ist nicht möglich" oder was sonst?
Zuständig sind Verwaltungsgerichte. _________________ mitternächtliche Grüße.
Gott weiß alles - Lehrer wissen alles besser.
Bin kein Jurist: Wer mir glaubt, ist selber schuld.
Meine Damen und Herren, heute Abend sinkt für Sie: das Niveau!
Anmeldungsdatum: 27.01.2005 Beiträge: 7499 Wohnort: PC
Verfasst am: 27.01.08, 13:50 Titel:
Zitat:
Vermutlich gar nicht. Möglicherweise will das Praktikantenamt die Stellen vor Praktikumsbeginn prüfen.
Das kann das Problem nicht sein. Das "Praktikantenamt" könnte die Stelle auch jetzt noch prüfen und besuchen. Es wird da ja weiterhin gearbeitet. Der Unterschied zwischen einer Praktikumsbescheinigung und einen Zwischenzeugnis liegt dann einzig und alleine in der Überschrift (und in der Bezahlung). _________________ ...fleißig wie zwei Weißbrote
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