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Berechtigung oder nicht eines RA

 
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cora
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 15.02.2005
Beiträge: 33

BeitragVerfasst am: 18.02.05, 16:02    Titel: Berechtigung oder nicht eines RA Antworten mit Zitat

Hallo,
hoffe auf eine Antwort.
Ich versuche mich kurz zu halten.
Es gibt A, B, C und D
E und F sind Eltern.
E stirbt, D verlangt Pflichtteil von F. Was vom Gesetz richtig ist.
F zum Notar und überschreibt A, B und C das Haus zu Lebzeiten mit einem Nissbrauch, bis zum Tode von F auf wohnrecht.

Nun ist F verstorben, B will das Haus für sich. C schlägt vor das B ihm x Betrag gibt. Oder Wertschätzung. B läst sich auf nichts ein,
A und B verteilen das restliche Erbe unter Freunden und Verwandte auf, C bekommt eine alte Küche von 30 Jahren
A kassiert LV,
Keine Klärung durch RA möglich wegen der LV

-C schlug dem Anwalt vor eine Zwangsversteigerung, er lehnte ab, da C nur miese machen
würde. Noch mal verhandeln.
-A und B hat ein Schlüssel zum Objekt
-B wollte ins das Objekt einziehen, fing an zu Renovieren
-C sein RA schrieb RA von A und B an um Herausgabe mit Fristsetzung des Schlüssels. Ohne erfolg, und ohne Erfolg einer Nachfrist.
- Nun fragte C seinem RA, ob er nicht einen Schlüsseldienst beauftragen könnte, um dann zutritt zu bekommen.
-C beschaffte sich zutritt durch Schlüsseldienst
-A und B kam mit Polizei
-C legte ein Auszug vom Grundbuch da. Die Polizei wollte Aktuellen Auszug haben

Nun der Hammer:
A und B waren zu diesem Zeitpunkt keine Eigentümer mehr zu je 1/3.
Sie haben beide ihre Anteile an D verkauft.

-C schlug RA vor, eine einstweilige Verfügung beim Gericht zu beantragen verhindern das B einzieht und Herausgabe zum Schlüssel
-C bewirkte selbst bei Gericht eine Einstweilige Verf. für eine mündl. Verhandlung
-A, B und D bewirkten auch einst. Verfügung gegen C ,für Herausgabe des Kellerschlüssels
-C bat RA um Hilfe, keine Zeit,
Aber er solle sich keine Gedanken machen, denn er würde es auch allein schaffen. Unter anderen teilte Ra C mit, das er ein Teilungsversteigerungsverfahren beantragt habe. Und das dem Gericht dann vorliegen müsste.
A, B und D erschienen mir voller Vertretung beim Gericht.

Der Sach und Streitfall wurde Erörtert:

Das Gericht weißt daraufhin, dass für den Fall, dass die Parteien sich nicht einigen können, also der Antragsteller mit dem Mehrheitseigentümer, das vom Antragsteller bisher gegen B eingeleitete Teilungsversteigerungsverfahren, das zutreffende Verfahren ist, um zu einem jedenfalls vorab durch ein Sachverständigengutachten festzustellenden Verkehrswert zu gelangen. Die mit der Antragschrift vom x verfolgten Ziele können sich angesichts der unstreitigen Eigentumslage an haus x und Grund in der x Straße in x jedenfalls nicht regeln lassen.
Richter gab zu verstehen, das C doch den Antrag zurückzieht. C sah gar nicht mehr durch, und zog den Antrag zurück.

Ich denke der Richter ging gar nicht auf den Antrag ein, ich meine er sah gar nicht mehr durch, da ja B gar nicht Eigentümer mehr war, konnte die Teilungsversteigerung gar nicht gegen B laufen. Und dieser Verhandlung ging es gar nicht um dieses Verfahren, sondern um die Herausgabe des Schlüssels und um zu verhindern das B dort einzieht.

C nahm sich neuen RA
-es kam zu Einigung zwischen C und D durch neuen RA
Aber nur deshalb, weil C seine Ruhe haben wollte, und keine Lust mehr hatte ,noch mehr Kosten zu bezahlen. Und RA 2 hatte ihm dazu geraten, denn er meinte, wenn es zu einer Zwangsversteigerung kommen würde, würde wahrscheinlich Betrag x, nicht dafür rauskommen,
-D zog einstw. Verfügung zurück,
Ra2 bat auch C, die Mandatschaft bei RA 1 zu kündigen. das tat er auch.
Nach 7 Wochen kam dann von RA1 die Kosten Aufstellung.

Kosten für Erbsache Nummer 12... x betrag,
Kosten Nummer 123...für Antrag Teilungsversteigerungsverfahren, fällt eine Verfahrensgebür in Höhe von 0,4 an, woraus Bruttorechnungsbetrag x ergibt
Kosten für außergerichtliche Vertretung hinsichtlich der Veräußerung des 1/3 Anteils an dem Grundbesitz haben wir eine Kostennote von 0,3 geltend gemacht, woraus sich ein Nettobetrag von x ergibt, nach der gesetzlichen Gebührenverordnung wäre hier eigentlich eine Gebühr von 1,3 gelten zu machen. Durch entgegenkommen Reduziert sich dieser um Betrag x geringerer Kostennote.

Der RA1 ging bei der Berechnung vom Gegenstandswert von Betrag x aus, wo Mandant C dachte er könne von B diesen Betrag x für sein Anteil bekommen.
Aber diesen Betrag bekam C auch nicht bei der Einigung mit D.

Nun meine Hilfe,
kann RA1 diese Rechnung so verlangen, nach dem er C nicht vertrat beim Gericht?
Kann er diesen Betrag verlangen von der Teilungsversteigerung
kann er die Kosten hinsichtlich der Veräußerung des Anteils 1/3 des Hauses verlangen


Wäre nett Antwort zu bekommen, danke


Zuletzt bearbeitet von cora am 18.02.05, 19:02, insgesamt 3-mal bearbeitet
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FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 14.02.2005
Beiträge: 6312
Wohnort: Mein Körbchen.

BeitragVerfasst am: 18.02.05, 16:10    Titel: Antworten mit Zitat

Kürzer bitte.
_________________
Few people are capable of expressing with equanimity opinions which differ from the prejudices of their social environment. Most people are even incapable of forming such opinions.
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cora
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 15.02.2005
Beiträge: 33

BeitragVerfasst am: 18.02.05, 18:54    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

habe es gekürzt,aber kürzer gehts echt nicht,sonst weiß man nicht worum es geht.
sorry
cora Geschockt
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