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der a zeigt den b (grundlos) wegen diebstahl an, dem b kann aber niemand nur ansatzweise was nachweisen (auch nicht der staatsanwalt), da er ja auch nichts verbrochen hat.
dann würde das verfahren doch nach § 170, also mangels hinreichenden Tatverdachtes eingestellt werden. erscheint der unschuldige b dann trotzdem im ZStV?
wenn es im zstv steht, ist doch dann auch der ersttäterbonus des b weg und ein verfahren gegen ihn könnte bei einer etwaigen wirklichen (gringen) straftat nicht mehr wegen geringfügigkeit eingestellt werden, oder?
könnte der b den a eigentlich wg. falscher verdächtigung anzeigen?
erscheint der unschuldige b dann trotzdem im ZStV?
Ja... da dort alle Verfahren gespeichert werden, auch die, bei denen eine Einstellung (aus welchem Grund auch immer) erfolgte... die Löschung erfolgt nach Maßgabe des § 494 Abs. 2 Satz 2 StPO frühestens nach 2 Jahren.
Zitat:
wenn es im zstv steht, ist doch dann auch der ersttäterbonus des b weg und ein verfahren gegen ihn könnte bei einer etwaigen wirklichen (gringen) straftat nicht mehr wegen geringfügigkeit eingestellt werden, oder?
Einen "Ersttäterbonus" verscherzt man sich sicher nicht durch eine einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO...
Zitat:
könnte der b den a eigentlich wg. falscher verdächtigung anzeigen?
Wenn b meint dass a ihn wissentlch zu unrecht bezichtigt, dann kann er das machen. Wenn die StA diesen Eindruck gehabt hätte, dann hätte sie von Amts wegen ein entsprechendes Verfahren einzuleiten. Wenn das vermintlich von b gestohle Diebesgut sich nicht im gewahrsam des a anfindet wird schwerlich der nachweis zu führen sein, dass a nicht meinte, dass b den diebstahl hätte begangen haben können...
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