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Verfasst am: 31.01.08, 12:38 Titel: Bußgeld und "Bannmeile" aufgrund Rauchverbotes
Hallo!
Folgender Fall: Eine private, staatlich anerkannte, Schule (also in freier Trägerschaft) (Bundesland: Sachsen) beschließt eine Neuformulierung ihrer Schulordnung, da es ab dem 01.02.08 auch in Sachsen zu einem "Nichtraucherschutzgesetz" kommt.
In dieser Schulordnung wird folgendes beschlossen:
Das Rauchen auf dem Schulgelände ist untersagt. Soweit in Ordnung. Weiterhin untersagt die Schulordnung, dass Rauchen auf einer bestimmten Straße, in den Grenzen der links und rechts davon abzweigenden Straßen. Die Schule spricht von einer "Bannmeile". Diese öffentliche Straße gehört offensichtlich nicht zum Schulgelände und die Schule über diese Straße durch eine etwa 100m lange Hofeinfahrt zu erreichen. 100m deswegen, weil sich auf dieser Strecke noch andere Gewerbeeinheiten befinden.
Bei Verstoß gegen diese Regelung, also z.B. "beim Rauchen auf dieser Bannmeile" wird ein Bußgeld in Höhe von 50,- € erhoben.
Wie weit deckt sich das mit geltendem Recht? Mir verschließt sich die Logik dieses Verhaltens. Ist es dem privaten Träger gestattet, pauschal Strafe zu erheben, auf Vorkommnisse in öffentlichen Verkehrsräumen, die nicht in die Kompetenz fallen? Wohl kaum...
Wie immer vielmals Dank vorab! _________________ In dubio pro reha!
Verfasst am: 31.01.08, 12:45 Titel: Re: Bußgeld und "Bannmeile" aufgrund Rauchverbotes
Rainer_Alkohol hat folgendes geschrieben::
Bei Verstoß gegen diese Regelung, also z.B. "beim Rauchen auf dieser Bannmeile" wird ein Bußgeld in Höhe von 50,- € erhoben.
Hallo,
meine persönliche Meinung:
Das dürfte kaum durchzusetzen sein.
Was würde mich sonst daran hindern auf meinem Privatgrundstück ein Parkverbot für rote Autos zu erlassen und eine entsprechende Bannmeile 100 m die Strasse rauf und runter ebenfalls mit einem Bußgeld von EUR 50,00 zu belegen?
Dann müsste ich wahrscheinlich bald nicht mehr arbeiten gehen...
Grüße,
Doc Schnaggls _________________ Never be afraid to try something new! Remember: Amateurs built the ark, professionals built the Titanic.
So isses! Auf dem Privatgelände... Da kannste machen, was willste...
Aber die Schule kann m.E. nicht einfach in den Hoheitsbereich der Gemeinde eingreifen und im ärgsten Fall die Polizeiverordnung ändern, indem sie den Prostitutionsfeind "Sperrbezirk" um ein Rauchverbot erweitert.
Die Frage ist nun. Auf welchem Wege geht man in diesem, selbstverständlich fiktiven, Fall dagegen vor. Eine Eingabe an die Bildungsagentur (*muaha*) scheint mir überzogen. Beschwerde beim Schulleiter? Nichtanerkennung der Neufassung der Schulordnung durch Verweigerung? Anketten am schulischen Aschenbecher? Unterschriftensammlung? _________________ In dubio pro reha!
Die Frage ist nun. Auf welchem Wege geht man in diesem, selbstverständlich fiktiven, Fall dagegen vor.
Am einfachsten und sinnvollsten wäre, das unzulässige Verbot schlicht zu ignorieren. Die private Schule würde dann gemäß ihrer unzulässigen Satzung aktiv werden. Den dann vielleicht folgenden Bußgeldbescheid können sie auch ignorieren.
Die Schule trägt damit auch das finanzielle Risiko und darauf wird sie wohl sitzen bleiben.
Zuletzt bearbeitet von Leon6 am 31.01.08, 13:10, insgesamt 1-mal bearbeitet
Aber ist diese Inaussichtstellung der Bestrafung von Vorgängen auf öffentlichem Verkehrsraum nicht Grund zur Annahme einer Nötigung?
Ignorieren könnte einem fiktiven Schüler / einer fiktiven Schülerin schwerfallen, da durch diese Formulierung andere nichtsahnende SchülerInnen benachteiligt, bedroht oder verarscht werden. _________________ In dubio pro reha!
Aber ist diese Inaussichtstellung der Bestrafung von Vorgängen auf öffentlichem Verkehrsraum nicht Grund zur Annahme einer Nötigung?
Ich würde hier eher von einem Verbotsirrtum ausgehen.
Im übrigen stellt die Drohung mit einem empfindlichen Übel allein nicht zwingend eine Nötigung dar, weil die Drohung selbst durchaus sozialadäquat sein kann (in diesem Fall vielleicht auch in irrtümlichem "vorauseilenden Gehorsam" auf das anstehende "Nichtraucherschutzgesetz" )
Der Schüler befindet sich ab Beginn bis zum Ende des Unterrichts in einem Sonderrechtsverhältnis. Dieses Sonderrechtsverhältnis umfaßt auch die Pausen, auch wenn diese auserhalb des Schulgeländes verbracht werden (allerdings nicht den Schulweg).
Während sich der Schüler in diesem Sonderrechtsverhältnis befindet, können ihm durchaus Verhaltensvorschriften gemacht werden. Bei einem Verstoß dagegen sind Maßnahmen nach den jeweiligen Schulgesetzen der Länder denkbar.
Soweit ich sehe, ist die Frage "Rauchen außerhalb des Schulgrundstückes in den Pausen" von der Rechtsprechung bisher nicht (abschließend) entschieden worden.
Siehe z.B. --> www.gesunde-schule-bw.de/index.php?id=34 _________________ Toleranz sollte eigentlich nur eine vorübergehende Gesinnung sein: Sie muß zur Anerkennung führen. Dulden heißt beleidigen. (Goethe, Maximen und Reflexionen).
無爲 / 无为
Es ist richtig, dass die Schüler sich in einem Sonderrechtsverhältnis befinden. Aber die Schulgesetze geben im allgemeinen nicht her, dass die Schule ein generelles Rauchverbot für einen räumlich in seinen Grenzen beschriebenen Bereich außerhalb des Schulgeländes festlegen darf und einen Verstoß dagegen durch Geldbuße sanktionieren darf. Die Schulen legen zum Teil fest, dass Rauchen auf dem Schulweg zu unterlassen ist. Ob das durchsetzbar ist, weiss ich nicht.
Aber ein pauschales Rauchverbot in einer Art Bannmeile außerhalb des Schulgeländes würde auch dem Sinn des Rauchverbots (Gesundheit des Schülers, Ansehen der Schule) nicht gerecht.
Davon mal abgesehen, ist die Art derSanktionierung in Form eines "Buß"geldes für eine Schule schon sehr fragwürdig insbesondere unter dem Aspekt, dass eine Schule einen Erziehungsauftrag erfüllen soll. Schüler, die in der Regel von Taschengeld leben, mit einem pauschalen 50€- Bußgeld in finanzielle Schwierigkeiten zu versetzen, wäre eine höchst eigenartige Auffassung von Erziehung. Mir ist eine solche Regelung nicht bekannt. Sie dürfte auch nicht durchsetzbar sein.
Zur Anwendung bei Missachtung der Schulordnung kommen in der Regel erzieherische Maßnahmen in Form von Ermahnungen, Vermerken, Verweise, Missbilligungen, Aufgaben mit erzieherischer Wirkung ( zusätzliche Hausaufgaben, Ausarbeitungen zum Thema, u.ä.). In keinem Fall aber Geldbußen.
Das sächsische Schulgesetz besagt in § 39, dass Ordnungsmaßnahmen, nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verhängt werden dürfen, dies jedoch auch erst, nachdem andere Erziehungsmaßnahmen nicht griffen.
Aus meiner Sicht wird hier die "andere Erziehungsmaßnahme" umgangen und gleich eine "unverhältnismäßige" Ordnungsstrafe verhängt.
Wie Leon6 schon sagte, und dem stimme ich zu, ist das ggü. einem, wenn überhaupt, geringverdienenden Schüler unangebracht.
Weiterhin sehe ich hier einen Eingriff der Schule in die Gebietshoheit der betreffenden Stadt. Ich kann mir wirklich nicht erklären, wie eine sog. "Bannmeile", auch unter Berücksichtung sämtlicher wohlwollender Ansätze aus den Papieren mit Thema "Gesunde" oder "Rauchfreie Schule" o.ä., eingerichtet werden darf. Es würde sich auch nicht um eine Ausdehnung in den Sichtbereich der Schule handeln, da alles ringsherum zugebaut ist. Die öfftl. Straße ist ein Stück weit entfernt...
Ich rücke nicht vom Standpunkt ab, dass es sich hier um sinnfreie Drohungen handelt...
"Handeln könnte!" - zum Glück hab ich mir das ja nur ausgedacht... _________________ In dubio pro reha!
Anmeldungsdatum: 31.10.2005 Beiträge: 8443 Wohnort: Am Meer
Verfasst am: 31.01.08, 16:29 Titel:
Rainer_Alkohol hat folgendes geschrieben::
"Handeln könnte!" - zum Glück hab ich mir das ja nur ausgedacht...
Willst Du uns verar....
Das war wohl nix
"H a n d r e i c h u n g e n zur Umsetzung des Bremisches Gesetz zur Gewährleistung der Rauchfreiheit von Krankenhäusern, Tageseinrichtungen für Kinder und von Schulen sog. Rauchfreiheitsgesetz"
"I Nr. 3: Schülerinnen und Schüler sowie das schulische Personal dürfen während der Pausen zwischen dem Unterricht und während der Pausen von Schulveranstaltungen in der unmittelbaren Umgebung des Schulgeländes oder der Schulveranstaltung nicht rauchen. Die unmittelbare Umgebung wird von der Schulkonferenz bestimmt.
Ein Verstoß gegen dieses Rauchverbot kann mit Bußgeld geahndet werden." --> www.bildung.bremen.de/sfb/aktuelles/info_147-2006_a.pdf _________________ Toleranz sollte eigentlich nur eine vorübergehende Gesinnung sein: Sie muß zur Anerkennung führen. Dulden heißt beleidigen. (Goethe, Maximen und Reflexionen).
無爲 / 无为
"Handeln könnte!" - zum Glück hab ich mir das ja nur ausgedacht...
Willst Du uns verar....
Nicht würde mir ferner liegen! Aber wenn ich mir die Nutzungsbedingungen dieses Forums so anschaue, bin ich wohl gezwungen, mir Dinge auszudenken. Als persönlich Betroffener kann ich mich schlecht outen, nicht wahr?
Der Link nach Bremen funktioniert leider nicht. Sollte ich darauf überhaupt als Sachse Bezug nehmen?
NACHTRAG:
Wo steht in dieser Anordnung etwas über legitimierte Bußgelder? Und was hält man davon:
Bitte um Beachtung besonders der Seite 11, Punkt 8.1
Dann ist das offenbar wieder weg.
Schade, nun werden wir aus Bremen kein Urteil mehr bekommen, ob das zulässig war. _________________ Toleranz sollte eigentlich nur eine vorübergehende Gesinnung sein: Sie muß zur Anerkennung führen. Dulden heißt beleidigen. (Goethe, Maximen und Reflexionen).
無爲 / 无为
Hmm...Ich werd nicht schlauer...
Würde es nicht aufgehoben worden sein und müsste ich auf die Verordnung aus Bremen achten, dann bleibt mir immernoch zu sagen: Ein sofortiges Bußgeld widerspräche auch dieser Anordnung...
Bleibt abzuwarten, was das Widerspruchsverfahren mit sich bringt... _________________ In dubio pro reha!
Als ergänzende Info:
Im Bundesland Baden-Württemberg gab es Anfang 2006 im Regierungsbezirk Freiburg an meiner ehemaligen Schule eine ähnliche Situation - die Schulleitung wollte das Rauchen auch auf den angrenzenden Gehwegen verbieten - nach einem Schreiben von mir ans Regierungspräsidium Abteilung 7 (Nachfolger vom Oberschulamt, also vorgesetzte Behörde) bekam ich folgende, positive Antwort:
Zitat:
Betr.: Ihre Anfrage zum Rauchen außerhalb des Schulgeländes
Sehr geehrter Herr XXX,
wir haben Ihr Problem hier besprochen und sind klar der Meinung, dass die Schule außerhalb des Schulgeländes keine Sanktionsmöglichkeiten gegenüber volljährigen Schülern hat.
Das Problem, dass sich Nachbarn über Abfälle beschweren und sich dabei an die Schule generell wenden, ist uns bekannt. Es wäre zu wünschen, dass auch volljährige Schüler in Solidarität mit ihrer Schule bei der Entsorgung ihrer Abfälle darauf Rücksicht nehmen.
Mit freundlichem Gruß
YYY
...für Leute, die im Forum in Zukunft danach suchen und aus BW kommen. _________________ Clancy says: *wau* *wau* *sniffff* *wuff*
Ist es dem privaten Träger gestattet, pauschal Strafe zu erheben, auf Vorkommnisse in öffentlichen Verkehrsräumen, die nicht in die Kompetenz fallen?
Ein privater Schulträger kann beliebige Vertragsbedingungen mit seinen Vertragsnehmern vereinbaren, so lange diese nicht sittenwidrig sind. Die Vereinbarung einer Vertragsstrafe bei Imageschädigung der teuren Privatschule durch unerwünschtes Verhalten in der näheren Umgebung der Schule ist nicht sittenwidrig.
Zitat:
Aber die Schule kann m.E. nicht einfach in den Hoheitsbereich der Gemeinde eingreifen und im ärgsten Fall die Polizeiverordnung ändern, indem sie den Prostitutionsfeind "Sperrbezirk" um ein Rauchverbot erweitert.
Anketten am schulischen Aschenbecher?
ist diese Inaussichtstellung der Bestrafung von Vorgängen auf öffentlichem Verkehrsraum nicht Grund zur Annahme einer Nötigung?
sehe ich hier einen Eingriff der Schule in die Gebietshoheit der betreffenden Stadt.
Ich rücke nicht vom Standpunkt ab, dass es sich hier um sinnfreie Drohungen handelt...
Als persönlich Betroffener kann ich mich schlecht outen, nicht wahr?
Ganz wie Sie meinen. Ich behaupte auch nicht, dass Sie ein dekadenter Privatschulschnösel wären, der sich mit Papis Finanzhilfe so viel Alkohol, Zigaretten und sonstige Drogen besorgt hat, dass es ihm das Hirn zerfressen hätte, so dass er nur noch zu wahnhaften Gedanken in der Lage wären.
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