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Anmeldungsdatum: 01.02.2008 Beiträge: 3 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 01.02.08, 15:31 Titel: Widerruf eines Telefonanbieter-Auftrags
Hallo liebes Forum, ich hoffe, ich schaffe es gleich im ersten Versuch, alle Juriquette-Forderungen einzuhalten.
Zu folgendem Thema bin ich an der Rechtslage interessiert:
Ein Kunde bestellt bei einem Telefon-Anbieter A einen Neuanschluss über einen Vermittler. Bevor eine Auftragsbestätigung eintrifft, verschickt der Anbieter im November die zugehörige Hardware. Kurz darauf wird auch die Bestätigung mit einem vorläufigen Anschlusstermin für Ende des Monats verschickt.
Aufgrund einer Fehlbearbeitung des Anbieters - es wurde missverständlich nicht von einem Neuanschluss, sondern von einem Anbieterwechsel ausgegangen - verschiebt sich dieser Termin auf Ende des folgenden Monats.
Nun treten technische Probleme auf, die jedoch von Anbieter B zu verantworten seien, der die Schaltberechtigung inne hat.
Der Termin wird - jetzt erstmalig verbindlich - auf Ende Januar verschoben. Zu diesem Zeitpunkt hat der Kunde in seinen Wohnräumen anwesend zu sein. Er nimmt also Urlaub.
Jedoch erscheint kein Monteur.
Auf Anfragen am nächsten Tag wird erzählt, der Monteur hätte festgestellt, die ihm vorliegenden Daten stimmten nicht mit der Realität überein. Was genau nicht übereinstimmte, kann nicht gesagt werden.
Es soll ein weiterer Schaltungstermin vereinbart werden.
Nun zur Frage: ein Vertrag mit Telefon-Anbieter A kommt erst zu Stande, wenn der Anschluss geschaltet ist. So viel ist sicher. Nun überlegt der Kunde, ob er vom Auftrag zurücktreten kann und bei Anbieter B den Anschluss bestellen kann, da eine Bearbeitungszeit von mehreren Monaten für ihn nicht tolerabel sind und er sich insbesondere nicht mehrmals frei nehmen möchte, um auf einen Monteur zu warten.
Der Anbieter sieht dieses Recht laut AGB nicht.
Variante 2 wäre folgende: ohne weitere Informationen bei Anbieter B einen Auftrag auslösen. Sobald dieser geschaltet hat, ist es Anbieter A technisch nicht mehr möglich, seinem Auftrag nach zu kommen. Allerdings wirkt diese Variante auf mich etwas unsauber.
Verfasst am: 01.02.08, 16:27 Titel: Re: Widerruf eines Telefonanbieter-Auftrags
Hallo!
friespeace hat folgendes geschrieben::
ein Vertrag mit Telefon-Anbieter A kommt erst zu Stande, wenn der Anschluss geschaltet ist. So viel ist sicher.
Das ist so m.M.n. nicht richtig. Der Vertag dürfte in dem Moment zustande gekommen sein, indem die Auftragsbestätigung erfolge. Aus den AGB meines Providers:
Zitat:
Der Vertrag kommt durch Unterschrift beider Vertragspartner
oder mit dem Zugang einer Auftragsbestätigung des Anbieters
bei dem Kunden oder mit Inbetriebnahme der bereitgestellten
Leistung zustande.
Etwas ähnliches dürfte auch in den AGB der Firma A stehen.
Zum Thema "Rücktritt" dürfte auch noch interessant sein, wie der Vertrag eschlossen wurde, im Geschäft oder telefonisch/per Internet. Ich meine mich zu erinnern, das bei ersterem kein Rücktritsrecht besteht, bei letzterem schon, da mag ich mich jetzt aber auch irren.
Zur "Varinate 2": Das sollte der Kunde tunlichst sein lassen! Das führt nur zu einem unfassbaren Durcheinander, und im schlimmsten Fall hat der Kunde keinen Anschluß, aber dafür zwei verschiedene Rechnungen im Haus. Die Telefongesellschaften schieben sich dann gegenseitig den schwarzen Peter zu, und bis alles geklärt ist vergehen teilweise Monate. Ich kenne solche Situationen schon von normalen Anbieterwechseln, was passiert wenn man zwei Anschlüsse gleichzeitig beauftragt mag ich mir gar nicht ausmalen.
Anmeldungsdatum: 01.02.2008 Beiträge: 3 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 04.02.08, 12:10 Titel:
Nun, wortwörtlich steht in den AGB des hier beispielhaft angeführten Anbieters:
Der Kunde kann Aufträge schriftlich, fernmündlich oder durch Online-
Auftrag (z. B. E-Mail) erteilen. Ein Vertrag kommt zustande durch die
schriftliche Annahme des Auftrags durch XXX; spätestens jedoch mit
Freischaltung des Anschlusses. Für die schriftliche Annahme erhält der
Kunde eine schriftliche, als „Auftragsbestätigung“ bezeichnete
Annahmeerklärung von XXX. Weicht die Auftragsbestätigung vom
Auftrag des Kunden ab, so erfolgt die Annahme des Vertrages durch den
Kunden zu den in der Auftragsbestätigung genannten Bedingungen,
spätestens durch die erstmalige Inanspruchnahme von XXX Leistungen durch den Kunden.
Aber okay - die Frist zur Vertragserfüllung muss also gesetzt werden, auch wenn die "übliche" Bearbeitungszeit bereits weit überschritten wurde.
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