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die hessische Gemeinde A plant die Straßensanierung der B-Strasse. Die Staßenbeitragssatzung der Gemeinde regelt die Beteiligung der Anlieger. Der Maßstab der Anliegerbeiträge ist die Grundstücksgröße.
An der Straße liegen einige wenige Anliegergrundstücke, die eine Tiefe von mehr als 100 Meter (und eine dementsprechende Größe) haben. Hier regelt die Satzung, dass die ersten 50 Meter voll und die danach liegenden Flächen zu ca. 15 % in die anzuwendende Grundstücksgröße eingehen.
Da die Flächen jenseits der 50 Meter nicht bebaubarer Außenbereich ist, fragt sich Anlieger C, ob eine Berücksichtigung dieser Flächen überhaupt ok ist?
Da C glaubt, dass C für clever steht, will er sein Grundstück teilen und den größten Teil einem Strohmann verkaufen. Hinterliegende Grundstücke sind gemäß Satzung nicht zu veranlagen. Er stellt sich aber die Frage, ob er mit diesem Plan nicht in folgenden Szenarien zu spät kommt.
A) Die Planung der Gemeinde ist abgeschlossen, die Mittel etatisiert
B) Die Planung ist den Anliegern in einer Anliegerversammlung zur Kenntnis gebracht worden
C) Die Baumaßnahme hat begonnen
D) Vorauszahlungsbescheide wurden erlassen
Über Vorkaufsrechte der Gemeinde kann man in den §§ 24 ff. des Baugesetzbuches nachlesen.
"Karsten11" geht es aber um die immer wieder diskutierte Frage, ob man als Grundstückseigentümer durch rechtzeitige Grundstücksteilung drohende Beitragsbelastungen (zu Lasten der übrigen Beitragspflichtigen) verringern kann. Die Kommunalabgabengesetze der Länder erklären meist den § 42 der Abgabenordnung für entsprechend anwendbar, so dass es im Einzelfall darauf ankommt, ob die Teilung und Teilveräußerung als Mißbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten anzusehen ist. Wenn - abgesehen von der Beitragsreduzierung - vernünftige wirtschaftliche Gründe für ein solches Vorgehen nicht erkennbar sind, wird die Gemeinde den Beitrag so erheben, als sei die Teilung und Veräußerung nicht erfolgt.
Wenn kein Mißbrauch vorliegt, ist der Stichtag zur Beurteilung der Grundstücksverhältnisse der Tag des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten. Dies ist im Regelfall der Tag des Eingangs der letzten prüffähigen Unternehmerrechnung. Die Teilung und ggf. die Veräußerung des neu gebildeten Grundstücks muss dann aber auch zu diesem Zeitpunkt im Grundbuch gewahrt sein. Das Vorliegen beispielsweise eines Veränderungsnachweises im Kataster und eines Kaufvertrags reicht nicht aus. Nach dem von "Karsten11" geschilderten Szenario würde also voraussichtlich noch ausreichend Zeit für eine Teilung und Teilveräußerung verbleiben. _________________ Erich Bauer
http://www.rechtsbeistand-bauer.de/
C hat das Grundstück vor einem Jahr in der Zwangsversteigerung erworben. Gutachterwert: 37.000 €, Zuschlag zu 7/10 als 26.000 €, Anliegerbeitrag: 10.000 €.
Der Gutachter hat die Anliegerbeiträge bei der Wertermittlung nicht berücksichtigt. Zum Zeitpunkt der Erstellung des Guthabens 2006 war der Ausbau für das Jahr 2008 durch die Gemeindevertretung bereits im Rahmen eines Prioritätsplanes Staßenausbau beschlossen. Ist dem Gutachter ein Vorwurf zu machen? Bestehen Schadensersatzansprüche?
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