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Beitragserhöhung

 
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Olli61
Interessierter


Anmeldungsdatum: 04.01.2005
Beiträge: 17

BeitragVerfasst am: 15.02.05, 13:08    Titel: Beitragserhöhung Antworten mit Zitat

Guten Tag

Ich besitze eine Rechtschutzversicherung nun bekomme ich alle zwei Jahre eine Beitragserhöhung in`s Haus, laut Versicherung wäre es eine Beitragsangleichung.
Der Betrag hat sich inzwischen nach vier Jahren um 60 € erhöht.Bin ich denn Berechtigt
Nach der Erhöhung den Vertrag zu außerordentlich zu Kündigen da es sich ja um eine Beitragserhöhung handelt.

Kann mir jemand die Frage beantworten.


Mfg Olli61
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Hamster
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Anmeldungsdatum: 14.01.2005
Beiträge: 377

BeitragVerfasst am: 15.02.05, 13:19    Titel: Antworten mit Zitat

Kommt immer darauf an, ob außer der Beitragserhöhung auch noch Summen erhöht werden, oder andere Leistungen dazu kommen.
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Olli61
Interessierter


Anmeldungsdatum: 04.01.2005
Beiträge: 17

BeitragVerfasst am: 15.02.05, 16:07    Titel: Beitragserhöhung Antworten mit Zitat

Kann ich nicht sagen.Auf den Schreiben steht nur dass ein unabhängiger Treuhändler entschieden hat das die Vers.berechtigt ist die Beiträge zu erhöhen, da die Anwalts und Gerichtskosten sich erhöht haben.Es würde bei einen Schadensfall keine Deckung mehr bestehen.Das Rechtsschutzpaket hat sich nicht verändert.

Mfg Olli61
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Hamster
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Anmeldungsdatum: 14.01.2005
Beiträge: 377

BeitragVerfasst am: 15.02.05, 16:45    Titel: Re: Beitragserhöhung Antworten mit Zitat

Olli61 hat folgendes geschrieben::
.Das Rechtsschutzpaket hat sich nicht verändert.

Mfg Olli61


Kann ich mir ehrlich gesagt nicht vorstellen, vielleicht mal bei der Gesellschaft anrufen und eine Kopie des aktuellen Vertragspiegels anfordern und diese Daten dann mit denen im Antrag oder der Police vergleichen..

Zitat:

Beitragsanpassung

Auszug aus den Musterbedingungen
§ 10 Beitragsanpassung
(1) Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt bis zum 1. Juli
eines jeden Jahres, um welchen Vomhundertsatz sich
für die Rechtsschutzversicherung das Produkt von
Schadenhäufigkeit und Durchschnitt der Schadenzahlungen
einer genügend großen Zahl der die Rechtsschutzversicherung
betreibenden Versicherer im vergangenen
Kalenderjahr erhöht oder vermindert hat. Als
Schadenhäufigkeit eines Kalenderjahres gilt die Anzahl
der in diesem Jahr gemeldeten Rechtsschutzfälle, geteilt
durch die Anzahl der im Jahresmittel versicherten
Risiken. Als Durchschnitt der Schadenzahlungen eines
Kalenderjahres gilt die Summe der Zahlungen, die für
alle in diesem Jahr erledigten Rechtsschutzfälle insgesamt
geleistet wurden, geteilt durch die Anzahl dieser
Rechtsschutzfälle. Veränderungen der Schadenhäufigkeit
und des Durchschnitts der Schadenzahlungen, die
aus Leistungsverbesserungen herrühren, werden bei
den Feststellungen des Treuhänders nur bei denjenigen
Verträgen berücksichtigt, in denen sie in beiden
Vergleichsjahren bereits enthalten sind.
(2) Die Ermittlung des Treuhänders erfolgt für Versicherungsverträge
gemäß den §§ 21 und 22,
gemäß den §§ 23, 24, 25 und 29,
gemäß den §§ 26 und 27,
gemäß § 28
nebst den zusätzlich vereinbarten Klauseln gesondert,
und zwar jeweils unterschieden nach Verträgen mit und
ohne Selbstbeteiligung.
(3) Ergeben die Ermittlungen des Treuhänders einen
Vomhundertsatz unter 5, unterbleibt eine Beitragsänderung.
Der Vomhundertsatz ist jedoch in den folgenden
Jahren mitzuberücksichtigen.
Ergeben die Ermittlungen des Treuhänders einen höheren
Vomhundertsatz, ist dieser, wenn er nicht durch
2,5 teilbar ist, auf die nächstniedrige durch 2,5 teilbare
Zahl abzurunden.
Im Falle einer Erhöhung ist der Versicherer berechtigt,
im Falle einer Verminderung verpflichtet, den Folgejahresbeitrag
um den abgerundeten Vomhundertsatz zu
verändern. Der erhöhte Beitrag darf den zum Zeitpunkt
der Erhöhung geltenden Tarifbeitrag nicht übersteigen.
(4) Hat sich der entsprechend Absatz 1 nach den unternehmenseigenen
Zahlen des Versicherers zu ermittelnde
Vomhundertsatz in den letzten drei Jahren, in
denen eine Beitragsanpassung möglich war, geringer
erhöht, als er vom Treuhänder für diese Jahre festgestellt
wurde, so darf der Versicherer den Folgejahresbeitrag
in der jeweiligen Anpassungsgruppe gemäß
Absatz 2 nur um den im letzten Kalenderjahr nach seinen
Zahlen ermittelten Vomhundertsatz erhöhen. Diese
Erhöhung darf diejenige nicht übersteigen, die sich
nach Absatz 3 ergibt.
(5) Die Beitragsanpassung gilt für alle Folgejahresbeiträge,
die ab 1. Oktober des Jahres, in dem die Ermittlungen
des Treuhänders erfolgten, fällig werden. Sie unterbleibt,
wenn seit dem im Versicherungsschein bezeichneten
Versicherungsbeginn für den Gegenstand der
Versicherung noch nicht ein Jahr abgelaufen ist.
(6) Erhöht sich der Beitrag, ohne daß sich der Umfang des
Versicherungsschutzes ändert, kann der Versicherungsnehmer
den Versicherungsvertrag innerhalb eines
Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers
mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zu dem
Zeitpunkt kündigen, in dem die Beitragserhöhung wirksam
werden sollte. Eine Erhöhung der Versicherungssteuer
begründet kein Kündigungsrecht.

§ 11 Änderung der für die Beitragsbemessung wesentlichen
Umstände
(1) Tritt nach Vertragsabschluß ein Umstand ein, der nach
dem Tarif des Versicherers einen höheren als den vereinbarten
Beitrag rechtfertigt, kann der Versicherer vom
7
Eintritt dieses Umstandes an für die hierdurch entstandene
höhere Gefahr den höheren Beitrag verlangen.
Wird die höhere Gefahr nach dem Tarif des Versicherers
auch gegen einen höheren Beitrag nicht übernommen,
kann der Versicherer innerhalb eines Monates
nach Kenntnis den Versicherungsvertrag mit einer
Frist von einem Monat kündigen.
(2) Tritt nach Vertragsabschluß ein Umstand ein, der nach
dem Tarif des Versicherers einen geringeren als den
vereinbarten Beitrag rechtfertigt, kann der Versicherer
vom Eintritt dieses Umstandes an nur noch den geringeren
Beitrag verlangen. Zeigt der Versicherungsnehmer
diesen Umstand dem Versicherer später als zwei
Monate nach dessen Eintritt an, wird der Beitrag erst
von Eingang der Anzeige an herabgesetzt.
(3) Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, gilt:*)
Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer innerhalb
eines Monates nach Zugang einer Aufforderung
die zur Beitragsberechnung erforderlichen Angaben zu
machen. Macht der Versicherungsnehmer bis zum
Fristablauf diese Angaben nicht oder unrichtig, ist der
Versicherer berechtigt, für einen nach Eintritt der höheren
Gefahr eingetretenen Rechtsschutzfall die Leistungen
nur insoweit zu erbringen, als es dem Verhältnis
des vereinbarten Beitrages zu dem Beitrag entspricht,
der bei richtigen und vollständigen Angaben hätte gezahlt
werden müssen. Unterläßt der Versicherungsnehmer
jedoch die erforderliche Meldung eines zusätzlichen
Gegenstandes der Versicherung, ist der Versicherungsschutz
für diesen Gegenstand ausgeschlossen.
In den Fällen der Sätze 2 und 3 bleibt der Versicherer
zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer
beweist, daß die Unrichtigkeit oder das
Unterbleiben der Angaben nicht auf seinem Verschulden
beruht.
Quelle:www.alles-versicherung-oder-was.de
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Thom
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Anmeldungsdatum: 07.02.2005
Beiträge: 288

BeitragVerfasst am: 15.02.05, 16:57    Titel: Antworten mit Zitat

Wieso kannst Du dir das nicht vorstellen? In den letzten beiden Jahren wurde bei allen mir bekannten RS Gesellschaften angepasst. Entweder wegen Änderungen in der Bebühreordnung oder wegen Zunahme der Streitfälle (laut Treuhänder) da ändert sich im Leistungsspektrum nicht die Bohne. Ansonsten stand ja u. v. a. das richtige Zitat aus den Bedingungen zum Thema Kündigung. Das heist einen Fachmann anrufen und sich einen entsprechend Preisgünstigeren Versicherer suchen lassen.
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kav
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Anmeldungsdatum: 06.02.2005
Beiträge: 77
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BeitragVerfasst am: 15.02.05, 23:41    Titel: Antworten mit Zitat

die kündigungsfrist endet einen monat nach erhalt der mitteilung über die erhöhung. kündigungstermin ist das erhöhungsdatum.

rechtzeitig für ausreichenden versicherungsschutz sorgen! er sollte lückenlos verlaufen (stichwort: wartezeiten). sollte das erhöhungs- und somit das kündigungsdatum bereits in der vergangenheit liegen, sollte mit dem neuen versicherer VOR der kündigung des alten vertrages der verzicht auf wartezeiten vereinbart werden.
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Hamster
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Anmeldungsdatum: 14.01.2005
Beiträge: 377

BeitragVerfasst am: 16.02.05, 11:13    Titel: Antworten mit Zitat

Thom hat folgendes geschrieben::
Wieso kannst Du dir das nicht vorstellen?


Kann ich Dir erklären, wenn durch die Erhöhung ein außerordentliches Kündigungsrecht ensteht, kenne ichs nur so, daß man im Schreiben mit dem man die Erhöhung mitgeteilt bekommt gleichzeitig darauf hingewiesen wird.
Wäre dies hier so der Fall gewesen, bräuchte der Ersteller des Threads ja nicht nachfragen.

I
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Thom
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Anmeldungsdatum: 07.02.2005
Beiträge: 288

BeitragVerfasst am: 16.02.05, 15:13    Titel: Antworten mit Zitat

Ich nehme mal die Schreiben einer mir gut bekannten Gesellschaft aus Hannover. Dort steht das auf der Rückseite des Schreibens in Farbstufe hellgrau. Ansonsten ein guter Versicherer. Aber das liest der geneigte Kunde eher selten.
_________________
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Olli61
Interessierter


Anmeldungsdatum: 04.01.2005
Beiträge: 17

BeitragVerfasst am: 19.02.05, 08:13    Titel: Kündigung Antworten mit Zitat

Ich bedanke mich für die zahlreichen Antworten.Ich habe mich mit meine Vers.in Verbindung gesetzt ich hab nun doch die Möglichkeit innerhalb 4 Wochen zu Kündigen.Jetzt meine Frage sollte ich sofort oder zum Ablauf des Geschäftsjahr Kündigen da ich ja immer im voraus bezahle.Wenn ich also vor dem Stichtag Künd.bekomme ich die Differenz erstattet

Mfg Olli61
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kav
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Anmeldungsdatum: 06.02.2005
Beiträge: 77
Wohnort: 63785 Obernburg

BeitragVerfasst am: 20.02.05, 03:57    Titel: Antworten mit Zitat

die erhöhung findet immer nur zur hauptfälligkeit statt. dies ist das im versicherungsschein vermerkte versicherungsende bzw. der jahrestag dessen. es gibt bei versicherungsverträgen kein "geschäftsjahr".

versicherungen werden immer im voraus bezahlt. normaler weise immer ein ganzes jahr im voraus. die versicherer bieten aber auch unterjährige zahlweisen gegen zuschlag an. dennoch findet eine erhöhung immer nur zum "jahrestag" statt. ab diesem datum wird der beitrag für die neue versicherungsperiode fällig.

--> sofort kündigen zum erhöhungstermin ("jahrestag").

"hiermit kündige ich den vertrag auf grund der beitragserhöhung zur hauptfälligkeit und bitte um eine schriftliche bestätigung."

aus dieser bestätigung geht - sofern das genaue ende nicht bekannt sein sollte - das datum der vertragsaufhebung exakt hervor.

sollte der beitrag für die neue versicherungsperiode bereits überwiesen oder abgebucht worden sein, wird dieser selbstverständlich vom versicherer erstattet.
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