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Miderjährige im Internet

 
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Paulchen1986
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 02.02.2008
Beiträge: 2

BeitragVerfasst am: 02.02.08, 14:08    Titel: Miderjährige im Internet Antworten mit Zitat

Folgende Sachlage:

Ein Mädchen, 15 Jahre alt, machte sich auf, in die weite Welt des Internets, um Ihre Liebe bzgl. eines Kerles festzustellen.
Das Mädchen nahm sich also Hilfe aus dem Internet

Dieser widerrum verlangte für die durchführung des Tests, ordnungsgemäße/wahrheitsgetreue Angaben über die Person und auch zugleich die Bestätigung die AGB's gelesen und akzeptiert zu haben.

So heisst es in den AGB's:

Zitat:
2.2 Durch die Anmeldung bei *********** im Internet gibt der Nutzer ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Dienstleistungsvertrages ab. Im gleichen Zuge bestätigt der Nutzer seine Volljährigkeit. Die Anmeldung erfolgt dabei durch folgende Schritte:

a) Mit dem Erreichen der Anmeldemaske auf der Homepage erhält der User alle vertragsrelevanten Informationen. Ist er nun gewillt, einen Vertrag über die Nutzung der Internetseite einzugehen, gibt der User seine Daten wahrheitsgemäß in das Anmeldeformular ein.

b) Nun muss der User diese, von ihm gelesenen, Allgemeinen Geschäftsbedingungen durch anklicken der „Checkbox“ bestätigen. Der Zugangs zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist zusätzlich über den im unteren Seitenbereich positionierten Link „AGB/Verbraucherinformationen/Datenschutz“ erreichbar.

c) Durch Klick auf den Button „*********“ erhält der User die von ihm eingegebenen Daten nochmals zur Bestätigung. Bestätigt der User die Anmeldung, gilt die Anmeldung als abgeschlossen und die Zugangsdaten gehen ihm per Email zu. Damit ist der Anmeldevorgang abgeschlossen.

2.3 Die **************** ist berechtigt, dieses Angebot innerhalb von 2 Kalendertagen unter Zusendung einer Auftragsbestätigung anzunehmen. Die Auftragsbestätigung erfolgt durch Zusendung per Email an die vom Nutzer bei der Anmeldung angegebene Email-Adresse. Nach fruchtlosem Ablauf der 2-Tages-Frist gilt das Angebot als abgelehnt.



Nach nun ein paar Tagen, flatterte also eine kleine Rechnung in das Haus der Mutter, in der stand, das für die durchführung der Dienstleistung ein Betrag in Höhe von xx,xx € für 12 Monate bezahlt werden sollte.

auch hier heisst es in den AGB's

Zitat:
5. Pflichten des Nutzers

Der Nutzer ist, vorbehaltlich der Ausübung des Widerrufsrechtes, zur Bezahlung des vereinbarten Entgelts von xx Euro incl. gesetzlicher Mehrwertsteuer verpflichtet. Über diesen Betrag erhält der Nutzer eine Rechnung an die bei der Anmeldung angegebenen Daten. Als Zahlungsweg besteht ohne besondere Vereinbarung die Zahlung per Banküberweisung. Die hierzu notwendigen Kontodaten erfährt der Nutzer im Rahmen der Rechnungsstellung.
Der Nutzer ist für die Korrektheit der bei der Anmeldung angegebenen Daten, die er über sich zur Verfügung gestellt hat, verantwortlich. Fehler, Ergänzungen oder Änderungen sind dem Betreiber während der Dauer der aktiven Geschäftsbeziehung unverzüglich mitzuteilen.

Die ******************* behält sich die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen vor, insofern durch Fehleingaben des Nutzers oder durch die widerrechtliche Weitergabe von Zugangsdaten ein Schaden entstanden ist. Die ******************* haftet nicht für Schäden, die durch den zumutbaren Einsatz von Sicherheitsvorkehrungen des Nutzers hätten verhindert werden können.



Die Mutter Antwortete also mit Ihrem BWL Wissen

Zitat:
Sehr geehrte Damen und Herren,

durch eine von Ihnen zugestellte Rechnung per E-Mail (Re.-Nr:****)
habe ich heute erst erfahren, dass meine Tochter ***** **** geb. am
**.**.1992 Ihre Dienstleistungen am **.**.2008 gegen ein Entgelt in Höhe von xx€ in Anspruch genommen hat.

Da meine Tochter allerdings erst 15 Jahre alt ist und somit auch
beschränkt Geschäftsfähig, beziehe ich mich hiermit auf die im
BGB enthaltenen Paragraphen §106 - §113 und erbitte um Erlass der Rechnung, da dieses Rechtsgeschäft als schwebend unwirksam einzustufen ist und ich auch nicht gewillt bin, meine Zustimmung diesbezüglich abzugeben.

Mit freundlichen Grüßen,

***** ****



Man hoffte glaube ich auf Kulanz der Firma Smilie
Die Antwort also nun:


Zitat:
Um die Anmeldung Minderjähriger soweit wie möglich auszuschliesen, haben wir schon auf der Anmeldeseite bei der Angabe des Alters alle Jahrgänge gesperrt, bei deren Eingabe eine Volljährigkeit nicht vorliegen kann. Eine Anmeldung unter Angabe eines Lebensalter von unter 18 Jahren ist also technisch nicht möglich. Wenn sich ein Minderjähriger für das Datenbankangebot der**************** anmeldet, so muss er dafür ein auf sich unzutreffendes Alter eingeben.

Diese Handlung ist, auch strafrechtlich relevant, sowohl im Hinblick auf einen sog. Eingehungsbetrug zu Lasten der ************** als auch in Form der Fälschung beweiserheblicher Daten gem. § 269 Abs. 1, 2 StGB:

"Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr beweiserhebliche Daten so speichert oder verändert, daß bei ihrer Wahrnehmung eine unechte oder verfälschte Urkunde vorliegen würde,
oder derart gespeicherte oder veränderte Daten gebraucht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist srafbar
(...)"

Zivilrechtlich weisen wir darauf hin, dass die Überlassung eines Rechners mit Internetzugang an einen Minderjährigen ohne Aufsicht sich aus Sicht eines Dritten - hier der *************** - als konkludente Zustimmung der Erziehungsberechtigten für eventuelle rechtsgeschäftliche Erklärungen darstellt.

Insofern sich ein Minderjähriger ohne Kentnis der Erziehungsberechtigten Zugang zum Internet verschafft hat, liegt in aller Regel eine Aufsichtspflichtsverletzung vor, denn es besteht auch die Pflicht zur Kontrolle der Freizeitbeschäftigungen des Minderjährigen. In diesem Falle wird die Zahlungsforderung in Form eines Schadenersatzanspruches gegen die Aufsichtspflichtgen geltend gemacht.

Weiterhin weisen wir Sie auf den "Taschengeldparagraphen" des § 110 BGB hin.

Daher gehen wir vom Fortbestand der Forderung aus und fordern Sie auf, den in der Ihnen vorliegenden Rechnung vorliegenden Betrag zur Vermeidung weiterer Kosten fristgerecht auszugleichen.

Mit vorzüglicher Hochachtung



Wie ist nun die Rechtslage wenn die Mutter kein Taschengeld an die Tochter bezahlt?
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spraadhans
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 26.11.2005
Beiträge: 7758
Wohnort: SMS Bayern

BeitragVerfasst am: 02.02.08, 14:16    Titel: Antworten mit Zitat

wenn dir firma auf den taschengeldparagraf verweist, kann der betrag ja nicht allzu hoch sein.

mein rat & tip wäre daher die bezahlung und eine 'kräftige belehrung' der tochter...
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Paulchen1986
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 02.02.2008
Beiträge: 2

BeitragVerfasst am: 02.02.08, 14:24    Titel: Antworten mit Zitat

spraadhans hat folgendes geschrieben::
wenn dir firma auf den taschengeldparagraf verweist, kann der betrag ja nicht allzu hoch sein.

mein rat & tip wäre daher die bezahlung und eine 'kräftige belehrung' der tochter...


wäre auch mein Tipp, nur zieht in diesem Fall der Taschengeldparagraph nicht, da die Mutter kein Taschengeld zahlt...
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spraadhans
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 26.11.2005
Beiträge: 7758
Wohnort: SMS Bayern

BeitragVerfasst am: 02.02.08, 14:29    Titel: Antworten mit Zitat

die vertrag ist ohne die nachträglich einwilligung der mutter so oder so unwirksam.

allerdings könnten sich in der tat andere zivilrechtliche und auch strafrechtliche konsequenzen ergeben.
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Holzschuher
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FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 18.02.2006
Beiträge: 6354
Wohnort: Nürnberg

BeitragVerfasst am: 02.02.08, 14:59    Titel: Antworten mit Zitat

spraadhans hat folgendes geschrieben::
allerdings könnten sich in der tat andere zivilrechtliche und auch strafrechtliche konsequenzen ergeben.
...die da wären? Mit den Augen rollen
_________________
Gruß
Peter H.
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I-user
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FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 27.03.2006
Beiträge: 5309
Wohnort: Dortmund

BeitragVerfasst am: 02.02.08, 17:28    Titel: Antworten mit Zitat

§ 110 BGB gilt hier nicht, den dort geht es nur um Verträge, die der Minderjährige aus den ihm zu diesem Zweck oder zu freier Verfügung von dem Vertreter oder mit dessen Zustimmung von einem Dritten überlassen Mitteln erfüllt hat. Aus diesem § können also keine Ansprüche vorhanden sein, weil die nach § 362 BGB erlöschen sind.

Wenn der Minderjährige absichtlich falschen Alter angegeben hat, um etwas in Anspruch zu nehmen und nicht bezahlen zu müssen, könnte das in der Tat Betrug sein, § 269 StGB auch. Aber ich bin mir nicht sicher.

Einen 15-Jährigen muss man mit Sicherheit nicht ständig im Auge halten. Unter http://www.[Link nicht erlaubt]/Sudoku-Welt-Nutzungsgeb%C3%BChr__f20528.html gibt es eine sehr passende Antwort dazu. Dort geht es um ein 11-jähriges Kind, aber sonst die gleiche Situation.
_________________
Recht ist interessant, aber sehr umfangreich; bin kein Fachmann

"Wenn ich schon lüge, dann am liebsten indem ich ausschließlich die Wahrheit sage."
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YvKaF
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Anmeldungsdatum: 07.07.2006
Beiträge: 20
Wohnort: schweiz

BeitragVerfasst am: 02.02.08, 21:47    Titel: Antworten mit Zitat

Also ich meine auch, dass hier der §110BGB keine Anwendung findet, da der Vertrag wie du schon richtig meintest nur "schwebend wirksam" ist und somit ohne elterliche Zustimmung keine rechtliche Gültigkeithaben kan.
Aber hierzu gibt es einige schöne informationen im Netz.
Kannst ja mal unter:

http://forum.jugendnetz.de/showthread.php?t=1337
und
http://www.zdf.de/ZDFmediathek/content/Kostenfalle_Internet/216632

reinschauen. Ist recht informativ , gut verständlich und hilfreich.

Würde dem/der Jugendlichen aber nochmals ins Gewissen reden, dass man besser keinen Namen und Adresse Geschockt im Netz Preis gibt, dies was jetzt passiert ist, ist wohl etwas mühsam und unerfreulich, aber es könnte ja auch noch Schlimmeres passieren. Es gibt leider genug .. Mit den Augen rollen . die sich vor allem für Mädchen Interessieren und denen kann man es natürlich nicht leichter mache, als wenn man seine Adresse und Namen bekannt gibt.

Hoffe dir geholfen zu haben Winken
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Mahnman
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 30.03.2006
Beiträge: 1537

BeitragVerfasst am: 02.02.08, 22:38    Titel: Strafrechtliche Konsequenzen? Antworten mit Zitat

269 bezieht sich auf Fälschung beweiserheblicher Daten. Soll das hier wirklich Anwendung finden?

Den Inhalt dieses Links hier zu 269 müsste mir mal jemand näher erläutern:
http://www.mediendelikte.de/bt269.htm

263 würde ich als Laie verneinen. Es ist meines Erachtens keine Täuschungshandlung zur Erlangung eines Vermögensvorteils vorhanden, da die Nutzerin davon ausging, dass das Angebot kostenfrei ist. (Gilt natürlich nur, wenn es ein wirkliches Abzockangebot ist, bei dem die Kosten irgendwo versteckt sind).
_________________
Ceterum censeo Carthaginem esse delendam.
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