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Zwangsversteigerung von Teileigentum

 
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Peacekeeper
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Anmeldungsdatum: 31.03.2007
Beiträge: 507

BeitragVerfasst am: 03.02.08, 16:40    Titel: Zwangsversteigerung von Teileigentum Antworten mit Zitat

Eine Immobilie mit 2 Wohnungen ist auf 2 Teileigentümer zu je 50% eingetragen ein Eigentümer ist pleite und hat Hartz IV beantragt wieviele Schulden die Person hat weiß der andere nicht genau.

Kann die Immobilie trotzdem versteigert werden wenn einer überschuldet ist ?
Muss der andere für die Schulden aufkommen?
welche rechtlichen Möglichkeiten hat die Person um sich gegen eine drohende Zwangsversteiegrung zu wehren.

Falls falsches Board bitte verschieben.
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FM
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Anmeldungsdatum: 05.12.2004
Beiträge: 7320

BeitragVerfasst am: 03.02.08, 17:27    Titel: Antworten mit Zitat

Das geht über eine Teilungsversteigerung, die neben den Miteigentümern auch der Gläubiger beantragen lann:

http://de.wikipedia.org/wiki/Teilungsversteigerung

Der andere Eigentümer kann das z.B. vermeiden, indem er selbst die zweite Hälfte kauft. Im Versteigerungstermin wird's vielleicht billiger.
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Peacekeeper
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Anmeldungsdatum: 31.03.2007
Beiträge: 507

BeitragVerfasst am: 03.02.08, 18:28    Titel: Antworten mit Zitat

Das geht nicht denn es wurde vom Erblasser eine Auseinandersetzung ausgeschlossen

Die Zulässigkeit des Teilungsversteigerung Verfahrens kann daran scheitern, dass die Auseinandersetzung der Gemeinschaft durch Vertrag oder Gesetz ausgeschlossen ist. So können die Teilhaber einer Gemeinschaft durch Vertrag das Recht, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen für immer oder auf Zeit ausschließen.

Welche anderen Möglichkeiten außer sich zu einigen würden dennoch in Frage kommen???
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BarniMerz
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Anmeldungsdatum: 12.12.2007
Beiträge: 102
Wohnort: Ederheim im Ries

BeitragVerfasst am: 03.02.08, 18:52    Titel: was für ein Vertrag ? Antworten mit Zitat

ich bin kein Rechtsgelehrter.

dieser Vertrag ist Quatsch und sicherlich Unwirksam,

den Nicht der Vertragspartner sondern ein Gläubiger wird die Versteigerung beantragen.

Und selbstverständlich kann der andere dann bieten.

Überhaupt kann der Vertrtag sittenwidrig sein, wenn einem Vertragspartner die Rectsmittel versagt werden sollen.

Das muß ein Anwalt prüfen.
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Peacekeeper
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Anmeldungsdatum: 31.03.2007
Beiträge: 507

BeitragVerfasst am: 03.02.08, 19:31    Titel: Antworten mit Zitat

§ 2044 BGB Ausschluss der Auseinandersetzung

(1) Der Erblasser kann durch letztwillige Verfügung die Auseinandersetzung in Ansehung des Nachlasses oder einzelner Nachlassgegenstände ausschließen oder von der Einhaltung einer Kündigungsfrist abhängig machen. Die Vorschriften des § 749 Abs. 2, 3, der §§ 750, 751 und des § 1010 Abs. 1 finden entsprechende Anwendung.

(2) Die Verfügung wird unwirksam, wenn 30 Jahre seit dem Eintritt des Erbfalls verstrichen sind. Der Erblasser kann jedoch anordnen, dass die Verfügung bis zum Eintritt eines bestimmten Ereignisses in der Person eines Miterben oder, falls er eine Nacherbfolge oder ein Vermächtnis anordnet, bis zum Eintritt der Nacherbfolge oder bis zum Anfall des Vermächtnisses gelten soll. Ist der Miterbe, in dessen Person das Ereignis eintreten soll, eine juristische Person, so bewendet es bei der dreißigjährigen Frist.

Das haben Anwälte schon geprüft und für rechtens empfunden
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Bob Loblaw
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Anmeldungsdatum: 18.06.2007
Beiträge: 1258

BeitragVerfasst am: 03.02.08, 19:51    Titel: Antworten mit Zitat

Wo kommt den hier auf einmal eine Erbengmeinschaft her? Wer ist den nun im Grundbuch eingetragen? A und B zu jeweils 1/2 Anteil oder A und B in Erbengemeinschaft?
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report
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 04.09.2005
Beiträge: 3541
Wohnort: Im schönen Rheintal

BeitragVerfasst am: 03.02.08, 19:52    Titel: Antworten mit Zitat

Dann ein Insolvenzverfahren einleiten; damit dürfte der Ausschluss der Auseinandersetzung hinfällig sein.
_________________
Suchet und ihr werdet finden. Fragt und euch wird geantwortet.
Doch verdammt sind jene, die nicht suchen und dennoch fragen. Selig ist der, der suchet und erst fragt, wenn er nichts gefunden hat.
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Peacekeeper
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Anmeldungsdatum: 31.03.2007
Beiträge: 507

BeitragVerfasst am: 03.02.08, 19:55    Titel: Antworten mit Zitat

Bob Loblaw hat folgendes geschrieben::
Wo kommt den hier auf einmal eine Erbengmeinschaft her? Wer ist den nun im Grundbuch eingetragen? A und B zu jeweils 1/2 Anteil oder A und B in Erbengemeinschaft?


Erben zu je 1/2 Anteil
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Bob Loblaw
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 18.06.2007
Beiträge: 1258

BeitragVerfasst am: 03.02.08, 19:57    Titel: Antworten mit Zitat

Wie ist es im Grundbuch eingetragen? Da steht bestimmt nicht Erben zu je 1/2.
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Peacekeeper
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 31.03.2007
Beiträge: 507

BeitragVerfasst am: 03.02.08, 20:51    Titel: Antworten mit Zitat

Bob Loblaw hat folgendes geschrieben::
Wie ist es im Grundbuch eingetragen? Da steht bestimmt nicht Erben zu je 1/2.


Das steht im Gemeinschaftlichen Erbschein zu je 1/2 Anteil

Im Grundbuch steht:

Frau A
Herr B

In Erbengemeinschaft.

Was hat denn nun Gültigkeit?
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FM
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Anmeldungsdatum: 05.12.2004
Beiträge: 7320

BeitragVerfasst am: 04.02.08, 13:32    Titel: Antworten mit Zitat

Peacekeeper hat folgendes geschrieben::
Die Vorschriften des § 749 Abs. 2, 3, der §§ 750, 751 und des § 1010 Abs. 1 finden entsprechende Anwendung.


Da muß man dann auch nachlesen, was dort steht.

Zitat:
§ 751 S. 2:
Hat ein Gläubiger die Pfändung des Anteils eines Teilhabers erwirkt, so kann er ohne Rücksicht auf die Vereinbarung die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen, sofern der Schuldtitel nicht bloß vorläufig vollstreckbar ist.
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