Vorheriges Thema anzeigen :: Nächstes Thema anzeigen |
Autor |
Nachricht |
MiriamB Interessierter
Anmeldungsdatum: 06.02.2008 Beiträge: 15
|
Verfasst am: 06.02.08, 15:31 Titel: Recht auf schrftl. Notenerläuterung? |
|
|
Hallo,
tolles Forum!
Mit Bitte um folgende Auskunft:
Haben Eltern eines minderjährigen Schülers das Recht auf eine schriftliche Begründung eine Fachnote oder einer Kopfnote (Niedersachsen)?
Oder haben Eltern nur ein Anrecht auf eine MÜNDLICHE Erläuterung der Note?
Kann man das irgendwo nachlesen?
Vielen Dank, Miriam |
|
Nach oben |
|
 |
mitternacht FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 22.05.2005 Beiträge: 6331 Wohnort: Franken
|
Verfasst am: 06.02.08, 15:49 Titel: Re: Recht auf schrftl. Notenerläuterung? |
|
|
MiriamB hat folgendes geschrieben:: | Hallo,
tolles Forum!
Mit Bitte um folgende Auskunft:
Haben Eltern eines minderjährigen Schülers das Recht auf eine schriftliche Begründung eine Fachnote oder einer Kopfnote (Niedersachsen)?
Oder haben Eltern nur ein Anrecht auf eine MÜNDLICHE Erläuterung der Note?
Kann man das irgendwo nachlesen?
Vielen Dank, Miriam | Das niedersächsische Schulgesetz sagt dazu in § 55:
Zitat: | (2) Die Schule führt den Dialog mit den Erziehungsberechtigten sowohl bezüglich der schulischen Entwicklung als auch
des Leistungsstandes des Kindes, um entwicklungsspezifische Problemstellungen frühzeitig zu erkennen und gemeinsam mit
den Erziehungsberechtigten zu bewältigen.
(3) Die Schule hat die Erziehungsberechtigten über die Bewertung von erbrachten Leistungen und andere wesentliche,
deren Kinder betreffende Vorgänge in geeigneter Weise zu unterrichten. | "In geeigneter Weise" ist normalerweise das persönliche Gespräch, denn es ermöglicht sofortige Nachfrage bei Nicht-Verstehen oder gar Missverständnissen. Nur bei schriftlichen Leistungsnachweisen ist eine schriftliche Begründung sinnvoll. Wenn z. B. 15x die Randbemerkung "Zeichensetzung" auftaucht, ist ja wohl auch offensichtlich, das der Schüler die Kommaregeln wiederholen sollte. _________________ mitternächtliche Grüße.
Gott weiß alles - Lehrer wissen alles besser.
Bin kein Jurist: Wer mir glaubt, ist selber schuld.
Meine Damen und Herren, heute Abend sinkt für Sie: das Niveau! |
|
Nach oben |
|
 |
MiriamB Interessierter
Anmeldungsdatum: 06.02.2008 Beiträge: 15
|
Verfasst am: 06.02.08, 15:53 Titel: |
|
|
Danke.
Es geht um Zeugnisnoten und deren Beweisbarkeit.
Da scheint eine schrftl. Stellungnahme angebrachter - wg. der Beweisbarkeit (mögliche Anfechtbarkeit).
LG Miriam |
|
Nach oben |
|
 |
mitternacht FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 22.05.2005 Beiträge: 6331 Wohnort: Franken
|
Verfasst am: 06.02.08, 15:57 Titel: |
|
|
MiriamB hat folgendes geschrieben:: | Danke.
Es geht um Zeugnisnoten und deren Beweisbarkeit. | Ein Zeugnis ist eine Urkunde und damit Beweis genug.
Zitat: | Da scheint eine schrftl. Stellungnahme angebrachter - wg. der Beweisbarkeit (mögliche Anfechtbarkeit).
LG Miriam | Dann kann man ja nach einer schriftlichen Begründung fragen - nur bekommen wird man sie in der Regel nicht. _________________ mitternächtliche Grüße.
Gott weiß alles - Lehrer wissen alles besser.
Bin kein Jurist: Wer mir glaubt, ist selber schuld.
Meine Damen und Herren, heute Abend sinkt für Sie: das Niveau! |
|
Nach oben |
|
 |
MiriamB Interessierter
Anmeldungsdatum: 06.02.2008 Beiträge: 15
|
Verfasst am: 06.02.08, 16:42 Titel: |
|
|
Eine Zeugnisnote beruht ja zumeist auf zuvor erbrachte Einzelleistungen im Unterricht.
Wenn also das Zustandekommen der Note fraglich oder fragwürdig ist, so müsste doch begründet werden, wie sich die Note im konkreten Fall zusammensetzt/ermittelt wurde, oder nicht?
Unter Umständen hilft ja ein Widerspruch vorab weiter bzw. eine schrftl. Beschwerde.
Damit müsste die Schule doch gezwungen sein, schriftlich Stellung zu nehmen - oder irren wir uns da?
Miriam |
|
Nach oben |
|
 |
HendrikL. FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 27.01.2008 Beiträge: 247
|
Verfasst am: 06.02.08, 17:09 Titel: |
|
|
MiriamB hat folgendes geschrieben:: | Eine Zeugnisnote beruht ja zumeist auf zuvor erbrachte Einzelleistungen im Unterricht.
Wenn also das Zustandekommen der Note fraglich oder fragwürdig ist, so müsste doch begründet werden, wie sich die Note im konkreten Fall zusammensetzt/ermittelt wurde, oder nicht?
Unter Umständen hilft ja ein Widerspruch vorab weiter bzw. eine schrftl. Beschwerde.
Damit müsste die Schule doch gezwungen sein, schriftlich Stellung zu nehmen - oder irren wir uns da?
Miriam |
Hallo Miriam,
also wenn Du widerspruch einlegst gegen die Note wird eine schriftliche Stellungnahme zur Bewertung abgegeben - so ist es jedenfalls bei uns in NRW.
Gruß,
Hendrik |
|
Nach oben |
|
 |
mitternacht FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 22.05.2005 Beiträge: 6331 Wohnort: Franken
|
Verfasst am: 06.02.08, 20:28 Titel: |
|
|
MiriamB hat folgendes geschrieben:: | Eine Zeugnisnote beruht ja zumeist auf zuvor erbrachte Einzelleistungen im Unterricht.
Wenn also das Zustandekommen der Note fraglich oder fragwürdig ist, so müsste doch begründet werden, wie sich die Note im konkreten Fall zusammensetzt/ermittelt wurde, oder nicht? | Ja, natürlich. Und warum muss das schriftlich passieren? Sind die Eltern sprachbehindert? Oder wollen sie auf Konfrontationskurs gehen - mit entsprechend unerfreulichen Folgen für den Schüler? Um was für ein Zeugnis geht es überhaupt?
Zitat: | Unter Umständen hilft ja ein Widerspruch vorab weiter bzw. eine schrftl. Beschwerde. | Warum gleich so aggressiv? Eine Nachfrage erfüllt den gleichen Zweck und ist höflicher. Glaubst du etwa, der Lehrer steht dem Kind freundlicher gegenüber, wenn die Eltern gleich mit dem Hammer kommen?
Zitat: | Damit müsste die Schule doch gezwungen sein, schriftlich Stellung zu nehmen - oder irren wir uns da?
Miriam | Nein, die Schule ist nicht zur Schriftform "gezwungen". _________________ mitternächtliche Grüße.
Gott weiß alles - Lehrer wissen alles besser.
Bin kein Jurist: Wer mir glaubt, ist selber schuld.
Meine Damen und Herren, heute Abend sinkt für Sie: das Niveau! |
|
Nach oben |
|
 |
Kurt Knitz FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 16.10.2005 Beiträge: 1377 Wohnort: Baden-Württemberg
|
Verfasst am: 06.02.08, 20:39 Titel: |
|
|
Hallo Miriam,
Zitat: | Es geht um Zeugnisnoten und deren Beweisbarkeit.
Da scheint eine schrftl. Stellungnahme angebrachter - wg. der Beweisbarkeit (mögliche Anfechtbarkeit). |
Mir erscheint aber das persönliche Gespräch als erste Stufe sehr viel angebrachter. Davon kann man dann ein schriftliches Gedächtnisprotokoll anfertigen, das nochmal gegenlesen lassen und (falls nötig in einem weiteren persönlichen Gespräch) zu einer gemeinsam unterschriebenen Dokumentation des Gesprächs kommen, in der voneinander abweichende Einschätzungen klar nachzulesen sind.
Von vorneherein ohne jede Gesprächsbereitschaft auf einer schriftlichen Stellungnahme zu beharren, weckt in mir den Verdacht, da könnte ein Prozesshansel am Werk sein.
Man muss bloß aufpassen, dass die Einspruchsfristen während der Wartezeit auf ein persönliches Gespräch nicht ablaufen. Wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung auf dem Zeugnis mit drauf ist, wird dort üblicherweise eine Frist von einem Monat (oder vier Wochen?) genannt. Wenn nichts draufsteht, gilt anscheinend ein Jahr Einspruchsfrist, das kann ich aber nicht schriftlich nachweisen.
Schöne Grüße
Kurt _________________ Die länderspezifischen Schulgesetze und vieles mehr auf dem Deutschen Bildungsserver:
http://www.bildungsserver.de/zeigen.html?seite=552 |
|
Nach oben |
|
 |
MiriamB Interessierter
Anmeldungsdatum: 06.02.2008 Beiträge: 15
|
Verfasst am: 07.02.08, 08:27 Titel: |
|
|
Tut mir leid - wg. der Forenregeln kann und möchte ich nicht konkreter werden.
Das Gespräch fand bereits statt - unbefriedigend.
Es handelt sich um eine allgemeinbildende Schule, Mittelstufe, in Nieders.
Gruß, Miriam |
|
Nach oben |
|
 |
mitternacht FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 22.05.2005 Beiträge: 6331 Wohnort: Franken
|
Verfasst am: 07.02.08, 13:46 Titel: |
|
|
MiriamB hat folgendes geschrieben:: | Tut mir leid - wg. der Forenregeln kann und möchte ich nicht konkreter werden. | Die Forenregeln verbieten nicht, eine Schulform oder eine Klasse anzugeben.
Zitat: | Das Gespräch fand bereits statt - unbefriedigend. | Wer hat mit wem gesprochen? Motziger pubertierender Teenager mit genervtem Fachlehrer? Oder höfliche, freundliche Eltern mit geschliffenen Umgangsformen mit dem Schulleiter?
Zitat: | Es handelt sich um eine allgemeinbildende Schule, Mittelstufe, in Nieders.
Gruß, Miriam | "Mittelstufe" heißt nichts. Und wenn Du nicht mit der Klasse oder der Schulform rausrücken willst - ich hab hier keinen Bock auf ellenlange Fallunterscheidungen. Dann zahl' halt den Anwalt.  _________________ mitternächtliche Grüße.
Gott weiß alles - Lehrer wissen alles besser.
Bin kein Jurist: Wer mir glaubt, ist selber schuld.
Meine Damen und Herren, heute Abend sinkt für Sie: das Niveau! |
|
Nach oben |
|
 |
MiriamB Interessierter
Anmeldungsdatum: 06.02.2008 Beiträge: 15
|
Verfasst am: 07.02.08, 13:57 Titel: |
|
|
Zitat: | Oder höfliche, freundliche Eltern mit geschliffenen Umgangsformen mit dem Schulleiter?
|
So in etwa.
Seit heute ist die Schulbehörde involviert. Anders geht es in diesem Fall nicht.
Es geht um eine Fachnote für ein Kind mit Behinderung, die aufgrund der Behinderung so nicht erteilt werden darf. Das Kind besucht mit der Behinderung eine Regelschule (zusätzl. Unterstützung über die Sonderpäd.).
Miriam |
|
Nach oben |
|
 |
mitternacht FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 22.05.2005 Beiträge: 6331 Wohnort: Franken
|
Verfasst am: 07.02.08, 14:17 Titel: |
|
|
MiriamB hat folgendes geschrieben:: |
Seit heute ist die Schulbehörde involviert. Anders geht es in diesem Fall nicht. | Sprich: Auch der Schulleiter war "uneinsichtig".
Zitat: | Es geht um eine Fachnote für ein Kind mit Behinderung, die aufgrund der Behinderung so nicht erteilt werden darf. | Behaupten die Eltern. Oder gibt es eine Vorschrift?
Zitat: | Das Kind besucht mit der Behinderung eine Regelschule (zusätzl. Unterstützung über die Sonderpäd.). | Irrelevant für die Informationspflichten der Lehrer. _________________ mitternächtliche Grüße.
Gott weiß alles - Lehrer wissen alles besser.
Bin kein Jurist: Wer mir glaubt, ist selber schuld.
Meine Damen und Herren, heute Abend sinkt für Sie: das Niveau! |
|
Nach oben |
|
 |
MiriamB Interessierter
Anmeldungsdatum: 06.02.2008 Beiträge: 15
|
Verfasst am: 07.02.08, 16:15 Titel: |
|
|
Zitat: | Behaupten die Eltern. Oder gibt es eine Vorschrift? |
Es gibt eine Vorschrift. Ansonsten würden wir uns nicht erdreisten, die Kompetenz der Lehrer anzuzweifeln.
Miriam |
|
Nach oben |
|
 |
Kurt Knitz FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 16.10.2005 Beiträge: 1377 Wohnort: Baden-Württemberg
|
Verfasst am: 07.02.08, 19:08 Titel: |
|
|
Hallo Miriam,
geht es um einen Nachteilsausgleich wegen Lese-Rechtschreib-Schwäche oder wegen Dyskalkulie?
Schöne Grüße
Kurt _________________ Die länderspezifischen Schulgesetze und vieles mehr auf dem Deutschen Bildungsserver:
http://www.bildungsserver.de/zeigen.html?seite=552 |
|
Nach oben |
|
 |
MiriamB Interessierter
Anmeldungsdatum: 06.02.2008 Beiträge: 15
|
Verfasst am: 07.02.08, 19:29 Titel: |
|
|
Nein.
Um eine Behinderung, für die das Kind Anspruch auf einen Schwerbehindertenausweis >50% hat. Anspruch auf "Nachteilsausgleich" sowieso wg. des sonderpäd. Fö-Bedarfs.
Aber Anspruch und Durchsetzen desselben sind offenbar zweierlei Paar Schuhe.
Miriam |
|
Nach oben |
|
 |
|