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Anwalt schädigt Mandanten

 
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alpha65
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 28.01.2008
Beiträge: 39

BeitragVerfasst am: 09.02.08, 12:16    Titel: Anwalt schädigt Mandanten Antworten mit Zitat

Hallo,
Folgender Fall geschieht,
Ein Mandant möchte Schadenersatzansprüche geltend machen, die jedoch schon seit geraumer Zeit verjährt sind. Diese Tatsache hat der Mandant seinem Anwalt auch mitgeteilt. Dennoch erhebt der Geschädigte über seinen Anwalt Klage. In einem privaten Gespräch schildert der Anwalt einem Kollegen, dass eigentlich längst Frist verstrichen ist, aber sie es eben versuchen wollen. Dieser zweite Anwalt ist ohne Kenntnis des Beklagten als dessen Vertretung auserkoren. Der berichtet ihm, dass seine Gegenpartei ja sowieso lügen würde. Wegen der Erkenntnis, dass beide Anwälte so gute Freunde sind, sucht der Beklagte anderen Rechtsbeistand. Bei der Unterredung waren Zeugen anwesend. Kann der eine Anwalt als Zeuge benannt werden, der andere wegen mandantenschädigendem Verhalten belangt werden? Wie ist die Rechtslage?
MfG
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Milo
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 13.12.2004
Beiträge: 1572
Wohnort: Neu-Ulm

BeitragVerfasst am: 09.02.08, 13:02    Titel: Antworten mit Zitat

Also:

Zivilrechtlich ist die Lage so:

Selbstverständlich können verjährte Forderungen eingeklagt werden, da ja die Verjährungseinrede erhoben werden muss und dies der Beklagte unter Umständen übersieht oder gleich säumig ist.

Ein Verhalten muss grundsätzlich kausal für den Schaden sein. D.h., wenn ohne das Verhalten der Prozess auf ehrliche Weise gewonnen worden wäre, dann gibt es einen zivilrechtlichen Schaden. Nachdem der Gegner aber anwaltlich vertreten war, darf man davon ausgehen, dass die Verjährungseinrede ohnehin erhoben worden wäre, da ein Anwalt zuerst die gerichtlichen Fristen und dann die materiellen Fristen beachtet.

Wenn man vorhatte zu lügen, dann wird die Kausalität in jedem Fall verneint, da kein Gericht dieses Landes einen geplanten Prozessbetrug durch Ersatzansprüche honorieren wird.

Strafrechtlich könnte 203 StGB in Frage kommen (Geheimnisverrat). Hier wird aber auf den Einzelfall abzustellen sein. Hierbei spielt es zwar keine Rolle, ob der eigene Anwalt wusste, dass der Kollege den Gegner vertritt oder nicht. Da es aber üblich ist, Sachverhalte abstrakt zwischen den Kollegen (und auch in Foren) zu besprechen, wird zu klären sein, ob der eigene Anwalt hier auch Namen und Fakten genannt hat oder der Kollege erst durch die Klageschrift seines Kollegen in der Lage war, einen konkreten Fall und einen einst diskutierten abstrackten Fall geistig zu verbinden und seine Schlußfolgerungen zu ziehen.
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"Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit, aber bei dem Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher.“

Albert Einstein
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