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Kürzung der Reisedauer- Anspruch auf Preisminderung?

 
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Sunshine09
Interessierter


Anmeldungsdatum: 02.10.2007
Beiträge: 15

BeitragVerfasst am: 09.02.08, 14:55    Titel: Kürzung der Reisedauer- Anspruch auf Preisminderung? Antworten mit Zitat

A bucht vom 27.04.-04.05.08 eine 7-tägige Pauschalreise nach Ägypten. Er erhält hierzu auch die Buchungsbestätigung mit den oben genannten Daten. Eine Uhrzeit für den Rückflug stand zu dem Zeitpunkt noch nicht fest. Nun erhält A ein Schreiben vom Reiseveranstalter aus dem hervorgeht, dass der Rückflug am 04.05. um 2:45 Uhr stattfindet. Ebenfalls ist in dem Schreiben angegeben, dass die Reise jetzt nur noch vom 27.04.-03.05. 08 (also 6 Tage) dauert. Zudem wird A in einem extra Schreiben gebeten, dem Reiseveranstalter ein unterschriebenes Fax zurückzuschicken, dass A von dem Schreiben Kenntnis genommen hat.
Wie ist die Rechtslage? Kann A eine Preisminderung fordern? ggf. nach welchen Vorschriften? Wäre eine Stornierung möglich?
Vielen Dank und liebe Grüße
Sunshine Auf den Arm nehmen
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Sunshine09
Interessierter


Anmeldungsdatum: 02.10.2007
Beiträge: 15

BeitragVerfasst am: 11.02.08, 08:09    Titel: Antworten mit Zitat

Weiß denn keiner eine Antwort? Traurig
Schade...
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nce
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 13.09.2004
Beiträge: 963
Wohnort: Halle/Saale

BeitragVerfasst am: 11.02.08, 11:20    Titel: Antworten mit Zitat

Stornierung allgemein:

Ein Reisender kann von seinem Reisevertrag immer zurücktreten, das regelt §651i BGB. Allerdings ist darunter kein kostenloses Stornorecht zu verstehen, vielmehr kann der Veranstalter eine "angemessene Entschädigung" verlangen, das sind in aller Regel die pauschalierten "Stornogebühren" aus den AGB des Veranstalters.

Rücktritt wegen Reisemangel oder Leistungsänderung:

Unter bestimmten Umständen kann ein Reisevertrag auch wegen eines Leistungsmangels bzw. einer -änderung gekündigt werden - das allerdings nur, wenn der Mangel (oder die Änderung) eine wichtige Reiseleistung erheblich beeinträchtigt. Das sehe ich aber nicht, wenn der letzte Tag, der in der Rechtsprechung ohnehin als "Reisetag" angesehen wird (also nicht als vollwertiger Urlaubstag), sich verkürzt. So gesehen ist es ungeschickt vom Reiseveranstalter, selber das Reisedatum zu ändern (3.5.) - er hätte sich auch einfach darauf versteifen können, dass der Rückflug ja am vereinbarten letzten Tag stattfindet!

Preisminderung wegen Verschiebung des Rückflugs

Wenn die Verschiebung des Rückflugs dazu führt, dass dem Reisenden ein Urlaubstag verloren geht oder die Nachtruhe unangemessen verkürzt wird, haben verschiedene Gerichte auf eine Preisminderung von 30% des Tagesreisepreises erkannt. Allerdings kommt es dabei schon darauf an, ob der letzte Reisetag bei der Buchung überhaupt den Charakter eines Urlaubstages hatte - nehmen wir mal an, der Rückflug wäre auf 5 Uhr gebucht gewesen und wird jetzt auf 2:45 gelegt, das beeinträchtigt den Tag dann doch nur marginal Winken Anders sähe es aus, wenn aus 21:00 gebucht 2:45 geflogen werden. Wenn aber gar keine Zeit vereinbart war, wie soll ich dann begründen, dass mir ein ganzer Tag verloren geht?

Das einzige Argument, das mir dazu einfällt, ist die ungeschickte Formulierung des Reiseveranstalters (s.o.) Geschockt

Zur Kenntnis genommen?

Da käme es darauf an, wie ein solches Antwortfax formuliert ist - wenn es darum geht (oder wenigstens ableitbar ist), dass sich der Reisende mit der Änderung einverstanden erklärt, wäre ich als Reisender vorsichtig. Denn natürlich kann man einen Vertrag einvernehmlich ändern, nach dem Motto "schön, dann bin ich früher wieder zu Hause" ... Andererseits möchte der Reiseveranstalter vielleicht einfach gerne wissen, ob die Info angekommen ist. Der Königsweg wäre, den RV entsprechend informieren und gleichzeitig klar zu machen, dass man sich vorbehält, Ansprüche wegen eines Reisemangels geltend zu machen. Ob solche dann tatsächlich bestehen und sich ihre Durchsetzung lohnen würde, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Dazu sollte man dann ggf. anwaltliche Beratung einholen.
_________________
"Der Verwender von AGB muss sich nicht genauer ausdrücken als der Gesetzgeber." (AG Ludwigsburg 4 C 2111/06)
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