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Verfasst am: 21.02.05, 14:52 Titel: Video Beschlagnahmung seit 2 Jahren
Hallo und guten Tag,
Folgender Sachverhalt: Mein Sohn (17) drehte vor ca. fast genau 2 Jahren mit einem Klassenkameraden einen Film im Fach Deutsch zum Thema "Kleider machen Leute" mit der Absicht, diesen dann in der Klasse vorzustellen. Damals war mein Sohn 15 Jahre alt. Vielleicht erinnert sich jemand hier an den Fall, habe schon einmal gepostet. Jedenfalls enthielt der Film einige mit Spielzeugpistolen gemachten Gewaltszenen, desshalb haben die beiden Jungs den Film erst einmal der Klassenlehrerin gegeben, ob sie ihn überhaupt der Klasse präsentieren durften. (Film wurde NICHT der Klasse gezeigt!!) Die Lehrerin war von dem Film sichtlich schockiert und rannte damit sofort zum Schulleiter. Dieser verlangte ein Elterngespräch. Seit dem behält der Schulleiter den Film bei sich und will ihn nicht hergeben. Mein Sohn ging nun heute hin und verlangte sein Eigentum wieder zurück, doch der Schulleiter weigerte sich, den Film herzugeben. Er meinte, dass er sich erst eine Kopie machen will. Meine Frage ist nun, ob er das überhaupt darf, das Video zu kopieren. Ist es nicht das "geistige Eigentum" meines Sohnes? Ich habe nur Angst, dass der Direktor das Video später einmal gegen meinen Sohn verwenden wird. Jetzt will ich wissen, wie das juristisch aussieht, ob er den Film behalten darf (ist ja absurt-Eigentum meines Sohnes) oder er sich eine Kopie machen darf.
In NRW gilt § 24 ASchO: Die im oder für den Unterricht angefertigten Schülerarbeiten sind Eigentum des Schülers. Sie können von der Schule zeitweilig einbehalten werden. Sie sind auf Anfoderung zu Beginn des folgenden Schuljahres oder dann zurückzugeben, wenn der Schüler die Schule verlässt.
Ganz allgemein ist die Schule nicht befugt, derartige Gegenstände dauerhaft einzubehalten.
Ja, ein Urheberrecht dürfte bestehen. Wie Sie überprüfen wollen, ob der Schulleiter für sich eine Kopie anfertigt, ist mir nicht ganz klar. An diesem Punkt bin ich mir aber auch nicht sicher, ob nicht tatsächlich der Schulleiter das Recht hat, für die Schule aus Beweissicherheitsgründen eine Kopie anzufertigen.
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