Unsere Website verwendet Cookies, um Ihnen eine bestmögliche Funktionaliät zu gewährleisten. Auch unserer Werbepartner Google verwendet Cookies. Wenn Sie auf der Seite weitersurfen, stimmen Sie der Cookie-Nutzung zu. Ich stimme zu.
Verfasst am: 12.02.08, 08:46 Titel: Haftung bei Beförderung
Ein Mitarbeiter eines Bildungsunternehmens wird durch das Unternehmen beauftragt mit eigenem PKW Schüler in die Betriebseigene Werkstaat zu befördern. Wie sind einzelne versichert. Schülern und der Mitarbeiter? Wenn was passiert wer haftet?
Verfasst am: 12.02.08, 09:57 Titel: Re: Haftung bei Beförderung
dozent hat folgendes geschrieben::
. Wie sind einzelne versichert. Schülern.....
möglicherweise sind die Schüler gesetzlich unfallversichert. Kommt drauf an, was für eine Bildungsmaßnahme das ist.
dozent hat folgendes geschrieben::
.....und der Mitarbeiter?
der ist als Angestellter ganz sicher gesetzlich unfallversichert.
dozent hat folgendes geschrieben::
Wenn was passiert wer haftet?
Diese Frage ist ja jetzt sehr allgemein gestellt. Da könnte man ganze Bücher drüber schreiben.
Was bedeutet "wenn was passiert"? Personenschaden? welche Personen? die Insassen des PKWs des Mitarbeiters? oder andere Personen? oder Schaden am KFZ des Mitarbeiters? oder Schaden an einem anderen KFZ?
bitte die Frage etwas präzisieren, dann gibt´s auch vernünftige Antworten. _________________ Grüße, Mogli
********************
Diese Auskunft ist kostenlos, aber hoffentlich nicht umsonst.
Verfasst am: 12.02.08, 10:38 Titel: Haftung bei Beförderung
Nehmen wir an. Wir bewegen uns in der Erwachsenenbildung. Ein Bildungsträger führt Ausbildung der Bundesagentur für Arbeit durch. Der MA ist nur selbst Haftpflichtversichert. Die Schüler sind während der Maßnahme versichert. Nun werden die Schüler befördert. Es kommt zu Unfall, wobei die Schüler verletzt werden. Sowohl in Fahrzeug selbst auch außerhalb. Das Fahrzeug des Mitarbeiters selbst wird beschädigt und der Mitarbeiter selbst verursacht infolge des Unfalls weiteren Schaden am anderen PKW. Wer haftet?
Letztendlich handelt es sich um einen ganz normalen Verkehrsunfall, wie er tagtäglich tausendmal vorkommt. Und dafür hat man ja schließlich seine Kraftfahrt-Haftpflicht-Versicherung.
Dröseln wir´s mal im Einzelnen auf:
1. Die Schadenersatzansprüche der beförderten Schüler:
1.1 Für die Heilbehandlungskosten ist primär deren Krankenkasse bzw. die gesetzliche Unfallversicherung zuständig (kann dann Regress beim Unfallverursacher bzw. dessen Kraftfahrt-Haftpflichtversicherung nehmen).
1.2 Darüberhinaus könnte ein Schmerzensgeldanspruch entstehen, außerdem veilleicht Ansprüche für zukünfitg entgangene Entlohnung, wenn aufgrund der Schwere der Verletzung die Ausbildung erst später oder gar nicht beendet werden kann. Das ist ebenfalls Sache der Kraftfahrt-Haftpflichtversicherung.
2. Ansprüche des angestellten Fahrers:
2.1 um seine Heilbehandlungskosten kümmert sich die Berufsgenossenschaft. Je nachdem wer den Unfall verursacht hat, kann er bei seinem Kontrahenten (im Rahmen der haftungsquote) mögleicherweise ein Schmerzensgeld einfordern.
2.2. Ansprüche des angestellten Fahrers wegen der Beschädigung seines eigenen PKW´s: das richtet sich primär nicht nach schadenersatzrechtliche, sondern nach arbeitsrechtlichen Grundsätzen. Das Autofahren im Auftrag des Arbeitgebers ist eine "gefahrgeneigte Tätigkeit", und da gilt (grob gesagt). wenn der Arbeitnehmer den Schaden nur leicht fahrlässig verursacht hat, trägt der Arbeitgeber den Schaden. Wenn der Arbeitnehmer den Schaden grob fahrlässig verursacht hat, trägt er den Schaden selbst. Bei Fahrlässigkeitsgraden dazwischen findet entsprechende Haftungsteilung statt. Je nachdem wie sich der Unfall zugetragen hat, ist es möglich, dass der Halter einen Teil des Fahrzeugschadens (entsprechend der Haftungsquote) von seinem Unfallgegner einfordern kann.
wenn solche Touren häufiger durchgeführt werden, kannn und sollte der Arbeitgeber eine "Dienstreisekaskoversicherung" zugunsten seiner autofahrenden Mitarbeiter abschließen.
Entsprechend gilt für den Vermögensnachteil, den der Arbeitnehmer dadurch hat, dass sich sein Schadenfreiheitsrabatt vermindert und somit sein Kraftfahrtversicherungsbeitrag steigt: der Arbeitgeber hat diesen Vermögensnachteil nach den oben dargelegten Grundsätzen auszugleichen.
3. Ansprüche der "fremden" Unfallbeteiligten, egal ob Sach- oder Vermögensschäden: dafür ist allein die Kraftfahrt-Haftpflichtversicherung des Fahrers zuständig, die diese Ansprüche dann im Rahmen der Haftungsquote regulieren wird. _________________ Grüße, Mogli
********************
Diese Auskunft ist kostenlos, aber hoffentlich nicht umsonst.
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben. Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen. Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.