Navigationspfad: Home » Foren
Foren
recht.de :: Thema anzeigen - Korrektes Vorgehen bei Mietsachschaden?
Forum Deutsches Recht
Foren-Archiv von www.recht.de
Achtung: Keine Schreibmöglichkeiten! Zu den aktiven Foren wählen Sie oben im Menü "Foren aus!
 
 SuchenSuchen 

Korrektes Vorgehen bei Mietsachschaden?

 
Neuen Beitrag schreiben   Auf Beitrag antworten    recht.de Foren-Übersicht -> Versicherungsrecht
Vorheriges Thema anzeigen :: Nächstes Thema anzeigen  
Autor Nachricht
Uwe M.
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 23.06.2005
Beiträge: 144

BeitragVerfasst am: 13.02.08, 11:59    Titel: Korrektes Vorgehen bei Mietsachschaden? Antworten mit Zitat

Hallo!

Ein ganz einfacher fiktiver Fall:

Mieter M ist in seiner Privathaftpflichtversicherung auch gegen Mietsachschäden versichert. Er beschädigt fahrlässig Eigentum des Vermieters in der Wohnung. Er macht bei seiner Versicherung eine Schadensmeldung. Die schickt ihm ein Schadensprotokoll zu mit dem Hinweis, sie könne erst über die Ersatzpflicht entscheiden, wenn sie "den Preis kenne".

Mieter M ist verunsichert. In den AHB wird ja ausdrücklich darauf hingewiesen, dass man seinen Versicherungsschutz verliert, wenn man Ansprüche des Geschädigten ganz oder teilweise anerkennt.

Wenn M nun einen Handwerker holt, der den Schaden beseitigt und ihm eine Rechnung ausstellt, kann er zwar der Versicherung den "Preis" mitteilen. Aber andererseits hätte er unter Umständen dadurch bereits den Anspruch des Geschädigten (also des Vermieters) anerkannt, indem er den Schaden hat beseitigen lassen.

Zu welchem Vorgehen sollte man dem M raten?
_________________
Die Gesetze und der gesunde Menschenverstand haben nicht immer etwas miteinander zu tun.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Mogli
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 13.12.2004
Beiträge: 3586
Wohnort: Pfalz

BeitragVerfasst am: 13.02.08, 12:17    Titel: Re: Korrektes Vorgehen bei Mietsachschaden? Antworten mit Zitat

Uwe M. hat folgendes geschrieben::
Die schickt ihm ein Schadensprotokoll zu mit dem Hinweis, sie könne erst über die Ersatzpflicht entscheiden, wenn sie "den Preis kenne".
Geschockt
Sicher, dass der Versicherungsnehmer hier nicht was missverstanden hat?

oder ist es vielleicht ein Vertrag mit Selbstbehalt, und der Versicherer wird erst tätig, wenn die (vermutete) Schadenhöhe oberhalb des Selbstbehaltes liegt?

Uwe M. hat folgendes geschrieben::

Zu welchem Vorgehen sollte man dem M raten?
Der Versicherer hat sich um die Schadenregulierung zu kümmern, Dazu gehört insbesondere auch die Korrespondenz mit dem Geschädigten und die Ermittlung der Schadenhöhe. Der Versicherungsnehmer hat sich dabei rauszuhalten.

Nocheine Anmerkung hierzu:
Uwe M. hat folgendes geschrieben::

Mieter M ist in seiner Privathaftpflichtversicherung auch gegen Mietsachschäden versichert. Er beschädigt fahrlässig Eigentum des Vermieters in der Wohnung
Auch wenn "Mietsachschäden" mitversichert sind, bezieht sich das auf Sachschäden an der gemieteten Wohnung, also auf Gebäudebestandteile (unbewegliche Sachen). Bewegliche Sachen, wie z.B. Möbel (dazu gehört nach h.M. auch eine "Einbauküche"!) sind von diesem Versicherungsschutz nicht umfasst.

Da fällt mir nochwas ein: kann es vielleicht sein, dass es sich hier um einen solchen (eigentlich nicht versicherten) Schaden handelt, und der Versicherer ist bereit, einen Kleinschaden (vielleicht bis max. 300 Euro oder so) kulanterweise dennoch zu regulieren?
_________________
Grüße, Mogli
********************
Diese Auskunft ist kostenlos, aber hoffentlich nicht umsonst.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Basta
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 15.11.2007
Beiträge: 147

BeitragVerfasst am: 13.02.08, 12:22    Titel: Antworten mit Zitat

Ich empfinde das Vorgehen der Versicherung recht ungewöhnlich.

So kenne ich den Ablauf einer Schadensmeldung:

1. Der Schädiger (M) meldet den Schaden an den Geschädigten (VM)

2. Geschädigte stellt nun seine Forderung an den Schädiger und dieser reicht die Forderung bei seiner Versicherung ein.

3. Alles Weitere wird zwischen Versicherung des M und dem Geschädigten VM geregelt.
_________________
Freundliche Grüße
Basta

Wenn der Beitrag nützlich war, kann man ihn auch bewerten - links, grüner Punkt
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Uwe M.
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 23.06.2005
Beiträge: 144

BeitragVerfasst am: 13.02.08, 12:26    Titel: Antworten mit Zitat

Es handelt sich in diesem (fiktiven) Fall nicht um einen Vertrag mit Selbstbehalt.
Beschädigt wurde unbewegliches Eigentum des Vermieters (Abflussrohr), das nach meinem Dafürhalten vom Versicherungsschutz gedeckt ist.

Ein Problem ist: Der Vermieter ist bis Ende März im Ausland und hat keinen Stellvertreter benannt, an den man sich bzgl. Schadensfällen wenden kann.
_________________
Die Gesetze und der gesunde Menschenverstand haben nicht immer etwas miteinander zu tun.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Mogli
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 13.12.2004
Beiträge: 3586
Wohnort: Pfalz

BeitragVerfasst am: 13.02.08, 12:38    Titel: Antworten mit Zitat

Uwe M. hat folgendes geschrieben::
Es handelt sich in diesem (fiktiven) Fall nicht um einen Vertrag mit Selbstbehalt.
Beschädigt wurde unbewegliches Eigentum des Vermieters (Abflussrohr), das nach meinem Dafürhalten vom Versicherungsschutz gedeckt ist..
hmm... Es ist tatsächlich ein Mitarbeiter der Schadenabteilung des Versicherers, der da so rumzickt, oder ein Versicherungsvertreter?

Uwe M. hat folgendes geschrieben::

Ein Problem ist: Der Vermieter ist bis Ende März im Ausland und hat keinen Stellvertreter benannt, an den man sich bzgl. Schadensfällen wenden kann.
Das kann nicht das Problem des Mieters bzw. Schädigers sein.

Was ist mit dem Abflussrohr? Gebrochen? Gibts für das Gebäude vielleicht eine Gebäudeversicherung, die Leitungswasserschäden beinhaltet?
_________________
Grüße, Mogli
********************
Diese Auskunft ist kostenlos, aber hoffentlich nicht umsonst.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Uwe M.
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 23.06.2005
Beiträge: 144

BeitragVerfasst am: 13.02.08, 12:47    Titel: Antworten mit Zitat

Ein Versicherungsvertreter ist an der Sache nicht beteiligt.

Das Abflussrohr ist durch einen Gegenstand, den M vor kurzem aus Versehen hat hineinfallen lassen, teilweise verstopft. M will verhindern, dass im Laufe der Zeit das Rohr vollkommen verstopft und den Gegenstand von einer Fachfirma möglichst bald entfernen lassen.

Soweit mir bekannt, kann M die Reparatur selbst ausführen lassen, wenn der Vermieter nicht erreichbar ist (das geht jetzt allerdings in den Bereich des Mietrechts hinein). In diesem Falle müsste er nicht abwarten, bis der geschädigte Vermieter im April wieder erreichbar ist.

Die Frage ist nur: Könnte die Selbstbeauftragung des Handwerkers durch M seitens der Versicherung als "Anerkennung" des Anspruchs des Vermieters gewertet werden?
_________________
Die Gesetze und der gesunde Menschenverstand haben nicht immer etwas miteinander zu tun.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Mogli
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 13.12.2004
Beiträge: 3586
Wohnort: Pfalz

BeitragVerfasst am: 13.02.08, 13:36    Titel: Antworten mit Zitat

Uwe M. hat folgendes geschrieben::

Die Frage ist nur: Könnte die Selbstbeauftragung des Handwerkers durch M seitens der Versicherung als "Anerkennung" des Anspruchs des Vermieters gewertet werden?
vermutlich nicht.

Aber wie wär´s denn damit: der Mieter ruft den Versicherer, also den zuständigen Schadensachbearbeiter, an und schildert ihm den Vorfall? (da kann man dann auch gleich klären, was es mit der ominösen Formulierung vom Anfang dieses Threads (der Versicherer kann erst über die Ersatzpflicht entscheiden, wenn er den Preis kennt) auf sich hat. Das würd´mich nämlich auch interessieren......
_________________
Grüße, Mogli
********************
Diese Auskunft ist kostenlos, aber hoffentlich nicht umsonst.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Uwe M.
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 23.06.2005
Beiträge: 144

BeitragVerfasst am: 13.02.08, 13:46    Titel: Antworten mit Zitat

Mogli hat folgendes geschrieben::

Aber wie wär´s denn damit: der Mieter ruft den Versicherer, also den zuständigen Schadensachbearbeiter, an und schildert ihm den Vorfall? (da kann man dann auch gleich klären, was es mit der ominösen Formulierung vom Anfang dieses Threads (der Versicherer kann erst über die Ersatzpflicht entscheiden, wenn er den Preis kennt) auf sich hat. Das würd´mich nämlich auch interessieren......


Genau dies hat M ja getan und dabei vom Sachbearbeiter die Antwort erhalten:
"Wir schicken Ihnen ein Schadensanzeigeformular zu. Ob wir den Schaden ersetzen, kann ich Ihnen nicht sagen. Dazu muss ich erst mal wissen, wieviel die Reparatur kostet."
_________________
Die Gesetze und der gesunde Menschenverstand haben nicht immer etwas miteinander zu tun.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
talla
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 2452
Wohnort: Bayern

BeitragVerfasst am: 14.02.08, 09:37    Titel: Antworten mit Zitat

natürlich, (mal übertrieben:) eine neue abflußeitung fürs komplette haus, am besten noch aus gold, zahlt der versicherer sicherlich nicht.
offensichtlich kam es bei dem sachbearbeiter oder in dieser schadenabteilung schon öfter vor, daß man leichtfertig gesagt hat: "reparieren sie, wir zahlen das!" und daraufhin hat sich der geschädigte mal flugs das halbe haus renovieren lassen...

besonders wenns um kleinere schäden geht, wickelt man den schaden auch gerne mal direkt mit dem versicherungsnehmer ab. da spart man sich den arbeits- und zeitaufwand, den geschädigten zu kontaktieren (der in diesem fall ja ohenhin nicht da ist und nicht antworten würde...).

daher mein tipp: einen handwerker kommen lassen, der soll sich das ganze ansehen und einen kostenvoranschlag erstellen. diesen kostenvoranschlag reicht man dann der versicherung ein.
_________________
Dies ist ein Text, der an jeden Beitrag von Ihnen angehängt werden kann. Es besteht eine Limit von 255 Buchstaben.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Beiträge vom vorherigen Thema anzeigen:   
Neuen Beitrag schreiben   Auf Beitrag antworten    recht.de Foren-Übersicht -> Versicherungsrecht Alle Zeiten sind GMT + 1 Stunde
Seite 1 von 1

 
Gehen Sie zu:  
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben.
Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten.
Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten.
Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen.
Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.


Powered by phpBB © 2001, 2005 phpBB Group
©  Forum Deutsches Recht 1995-2019. Anbieter: Medizin Forum AG, Hochwaldstraße 18 , D-61231 Bad Nauheim , RB 2159, Amtsgericht Friedberg/Hessen, Tel. 03212 1129675, Fax. 03212 1129675, Mail info[at]recht.de.