Unsere Website verwendet Cookies, um Ihnen eine bestmögliche Funktionaliät zu gewährleisten. Auch unserer Werbepartner Google verwendet Cookies. Wenn Sie auf der Seite weitersurfen, stimmen Sie der Cookie-Nutzung zu. Ich stimme zu.
ich habe in einen Prozess über ein verloren gegangenes Päckchen mit einen Wert von 130€ verloren bzw. es anerkannt die kosten zu zahlen, da ich keinen Beleg über den tatsächlichen Versand des Päckchens hatte außer als Zeugen meinen Vater.
Nun bekam ich eine Auflistung der Kosten vom Anwalt der Gegenpartei. Unter anderem 158,25€ für den Unterbevollmächtigten Anwalt und Gerichtskostenvorschuss etc.
Soweit alles nachvollziehbar nur hatte dieser Brief einen Anhang der wie folgt lautet:
"Es wird beantragt, alle weiter gezahlten Gerichtskosten hinzuzusetzen und den festzusetzenden Betrag verzinslich ab Antragstellung mit 5 Prozentpunkten über den jeweiligen Basissatz festzusetzen (§ 104 ZPO)
Im übrigen ist nach neuester Rechtsprechnung des BGH die Zuziehung eines am Wohn- oder Geschäftsort der auswärtigen Partei ansässigen Rechtsanwalters regelmässig als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig im Sinne von § 91 2 1 ZPO, anzusetzen (vgl. BGH, Beschluß vom 16.10.2002, Az. V||| ZB 30/02; OLG Naumburg, Beschluß vom 07.01.2003, Az. 12W 208/02). Ein von Bundesgerichtshof aufgeführter Ausnahmefall liegt hier nicht vor (gewerbliches Unternehmen mit eigener Rechtsabteilung; ein in tatsächlicher Hinsicht überschaubarer Rechtsstreit um eine Geldforderung, bei dem die Gegenseite versichert hat, nicht leistungsfähig zu sein und gegenüber einer Klage keine Einwendungen zu erheben; BGH, a. a. O.).
Hilfweise werden die fiktiven Reisekosten des Antragsstellers nachstehend wie folgt zur Festsetzung angemeldet:
Jetzt ist meine Frage wie ich das zu verstehen habe?
Muss ich damit rechnen, dass diese 356,00 Euro für eine fiktive und nie stattgefundene Reise mir in Rechnung gestellt werden?
Mit besten Grüßen und dankend im vorraus
Sebastian Zajonz
Der Anwalt hat im Kostenfestsetzungsantrag eine Gegenüberstellung aufgemacht zwischen den tatsächlich angefallenen Kosten eines Haupt- (er) und eines Unterbevollmächtigten (der Anwalt, der für den Gegner den Gerichtstermin wahrgenommen hat) und den Kosten, die angefallen wären, wenn der Gegner einen Anwalt am Ort des Gerichtes beauftragt hätte. Hätte er letzteres getan, dann wären die aufgeführten Informationsreisekosten entstanden. Da diese Kosten tatsächlich nicht entstanden sind, werden sie als fiktiv bezeichnet, sie dienen als Vergleichswert zu den tatsächlich entstandenen Kosten. Der Rechtspfleger prüft, welche Variante (Anwalt am Wohnort des Gegners zuzüglich Kosten eines Unterbevollmächtigten vs. Anwalt am Gerichtsort zuzüglich Informationsreisekosten) günstiger ist. Diese Kosten werden dann festgesetzt. Wäre die zweite Variante kostengünstiger gewesen, so wären diese fiktiven Kosten in die Festsetzung eingeflossen, bzw. wären die geltend gemachten Kosten nur in Höhe der fiktiven Reisekosten festgesetzt worden. Keinesfalls ist es so, daß sowohl tatsächlich entstandene als auch fiktive Kosten festgesetzt und erstattet werden. _________________ Karma statt Punkte!
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben. Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen. Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.