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ALG II / Anrechnung bei nichtehelicher Lebensgemeinschaft
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anna1
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Anmeldungsdatum: 31.10.2004
Beiträge: 543
Wohnort: 09

BeitragVerfasst am: 14.11.04, 19:46    Titel: Antworten mit Zitat

R ist gegenüber S nicht unterhaltspflichtig, also keine Klage möglich. Nur Angehörige sind unterhaltspflichtig. Siehe BGB und BSHG, dort wird der Bereich Unterhaltspflicht ausführliich abgehandelt.
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Meod
Gast





BeitragVerfasst am: 14.11.04, 20:38    Titel: Antworten mit Zitat

anna1 hat folgendes geschrieben::
R ist gegenüber S nicht unterhaltspflichtig, also keine Klage möglich. Nur Angehörige sind unterhaltspflichtig. Siehe BGB und BSHG, dort wird der Bereich Unterhaltspflicht ausführliich abgehandelt.


Vielleicht führt uns diese Antwort zur Ausgangsfrage zurück Winken Der Bedürftige wird auf einen "Dritten" vewiesen, gegen den er keine Ansprüche hat Geschockt Frage
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anna1
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 31.10.2004
Beiträge: 543
Wohnort: 09

BeitragVerfasst am: 15.11.04, 00:14    Titel: Antworten mit Zitat

Wo wird er konkret auf einen Dritten verwiesen gegen den er keine Ansprüche hat?

Der Dritte verwehrt die Ansprüche einfach, wenn er nach Prüfung der Gesetzesgrundlage erschlossen hat, dass er dazu berechtigt ist und bumms ist das Problem geklärt. Oder auch nicht bumms und ein Gericht klärt dies in einem längerwierigen Prozess.

Wenn die Situation zwischen R und S tatsächlich so besteht wie dargestellt, sehe ich kein Problem. Die Behörde wird sicherlich nicht ein ledigliches "Ich will das aber nicht" akzeptieren. Gesetzesgrundlagen werden zur Klärung herangezogen, das zieht sich zwar hin, aber wer nichts zu verbergen hat, der hat in dem Fall auch nichts zu befürchten. Man muss nur Geduld haben. Gut Ding hat schließlich Weile und die deutschen Behördenmühlen mahlen zwar langsam aber sehr gründlich Winken
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Ziege
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Anmeldungsdatum: 25.09.2004
Beiträge: 218

BeitragVerfasst am: 19.02.05, 08:33    Titel: Antworten mit Zitat

Da haben wir ja was......., irgendwie hatte ich das auch so im Gefühl!


"Hamburg - Das Hartz-IV-Gesetz ist nach einem Bericht der "Bild am Sonntag" in einem wichtigen Punkt möglicherweise verfassungswidrig. Das gehe aus einer ersten Entscheidung eines Sozialgerichts zum Arbeitslosengeld II hervor, berichtet die Zeitung. Danach habe das Düsseldorfer Sozialgericht in einer bisher nicht veröffentlichten einstweiligen Anordnung entscheiden, dass die Anrechnung von Partner-Einkommen bei unverheirateten Paaren gegen das Grundgesetz verstößt. Damit wären Hunderttausende Bescheide über Arbeitslosengeld II nicht rechtmäßig.
Vor dem Gericht hatte eine arbeitslose Frau geklagt, die bei einem berufstätigen Mann lebt. Die Arbeitsagentur hatte ihren Antrag auf Arbeitslosengeld II abgelehnt, weil der Mann nach dem Hartz-IV-Gesetz mit seinem Einkommen die bei ihm lebende arbeitslose Frau unterstützen müsste.

Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz

Die 35. Kammer des Sozialgerichts zwang die Arbeitsagentur nun per einstweiliger Anordnung, der Frau doch Arbeitslosengeld II zu zahlen. Die Begründung des Gerichts: Die Anrechnung von Vermögen und Einkommen bei nicht verheirateten heterosexuellen Paaren sei verfassungswidrig, weil sie nach Hartz IV bei homosexuellen Lebensgemeinschaften nicht vorgesehen sei. "Dies stellt einen verfassungsrechtlich unzulässigen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Grundgesetz dar", heißt es in der Entscheidung.

Generelle Anrechnung unzulässig

Außerdem ist die bisher praktizierte generelle Anrechnung von Partner-Einkommen bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften nach Überzeugung des Gerichts rechtswidrig. Das sei nur möglich, "wenn zwischen den Partnern so enge Bindungen bestehen, dass von ihnen ein gegenseitiges Einstehen in den Not- und Wechselfällen des Lebens erwartet werden kann". Aber davon könne die Behörde nicht bei jeder "wilden Ehe" ausgehen.
Das Gericht betont: Die Tatsache, dass zwei Partner "in einer gemeinsamen Wohnung wohnen und in einem gemeinsamen Bett schlafen, rechtfertigt allein noch nicht die Annahme", dass zwischen beiden eine "Not- und Einstandsgemeinschaft" bestehe. (joe/dpa) "
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dto
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 26.11.2004
Beiträge: 76
Wohnort: Schleswig-Holstein

BeitragVerfasst am: 21.02.05, 17:11    Titel: Antworten mit Zitat

Den Beitrag von "Ziege" wollte ich auch Posten. Habe aber, für die Vollständigkeit, noch das passende Aktenzeichen gefunden: S 35 SO 28/05 ER
_________________
MfG
DTO
Alle meine Aussagen sind rein Privat und nicht verbindlich!
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Studi
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 25.01.2005
Beiträge: 50

BeitragVerfasst am: 22.02.05, 07:03    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo zusammen,

zu diesem Thema hat das Sozialgericht Düsseldorf unter dem AZ:S 35 SO 28/05 ER eine einstweilige Anordnung getroffen.

Gruß
Studi
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