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Anmeldungsdatum: 15.02.2008 Beiträge: 2 Wohnort: Konstanz am Bodensee
Verfasst am: 15.02.08, 19:19 Titel: Unwiderrufliche Nebentätigkeitsgenehmigung des AG
Hallo!
Ich übe seit meinem Studium eine Teilzeitbeschäftigung aus, die mich vor der Brotlosigkeit bewahrt. Die Arbeitszeit ist in meinem Vertrag flexibel im Umfang von 40 - 100 Stunden monatlich festgelegt. Meine konkreten Einsätze weiß ich auf Wochen im Voraus und kurzfristige Änderungen werden in Absprache festgelegt. Im vergangen Jahr habe ich durchschnittlich 80 Stunden monatlich gearbeitet.
Ich möchte nun meine Zulassung als Anwalt beantragen und dabei zur Absicherung meinen Nebenbeschäftigung beibehalten. Die Rechtsanwaltskammer verlangt, dass mein Arbeitgeber unwiderruflich u.a. in folgenden Passus einwilligt:
Zitat:
... dass Sie auch während der Dienststunden für Ihre Mandanten erreichbar sein dürfen und Sie berechtigt sind, sich zur Wahrnehmung etwaiger anwaltlicher Termine und Besprechungen jederzeit von Ihrem Dienstplatz zu entfernen, ohne im Einzelfall eine Erlaubnis hierfür einholen zu müssen, selbst wenn etwaige für Ihren Arbeitgeber wahrzunehmende Termine mit den in Ihrer Anwaltspraxis anstehenden Terminen kollidieren."
Da ich während der Dienststunden z.T. allein bin, ist es aber nicht möglich, meinen Dienstort zu verlassen und deswegen wird mir der AG dies nicht unterschreiben.
Wie lässt sich das lösen? Vielleicht verstehe ich den Text auch falsch. Möglicherweise lässt sich der Text auch umformulieren, so dass der AG den unterschreibt und die RAK den noch akzeptiert. Vielleicht hat jemand selbst Erfahrung in dieser Frage und kann mir weiterhelfen bei der allgemeinen Klärung der Rechtslage.
Lieber Carsten, vergessen Sie den Anwaltsberuf. Zu wenig kriminelle Energie!
Ok, Spass beiseite:
Kein Arbeitgeber unterschreibt diesen Wisch, es sei denn, die Nebentätigkeit ist in einer Kanzlei und man verrichtet dort nur wissenschaftliche Recherche ohne Mandantenkontakt. (Ich will den Kellner, Security, Lageristen, Medikamentenkurier, Taxifahrer sehen, der alles stehen und liegen lässt, nur weil es einen anwaltlichen Notfall gibt)
Die Nebentätigkeit muss angezeigt werden, so steht es geschrieben, § 56 II BRAO weil eine Vereinbarkeitsprüfung gem. 14 BRAO erfolgen muss.
Zitat:
Eine Nebentätigkeit ist mit der Rechtsanwaltstätigkeit dann vereinbar, wenn diese weder kaufmännisch-akquisitorischer Natur ist, noch Rechtsrat an Dritte erteilt wird, bzw. der Rechtsanwalt durch die Nebentätigkeit zeitlich nicht so sehr in Anspruch genommen wird, als er seiner Rechtsanwaltstätigkeit nicht mehr in nennenswertem Umfang nachkommen kann. (Quelle: http://www.rechtsanwaltskammer-muenchen.de/nebenberuf.html)
Beim Verstoß gegen diese Grundsätze droht die Konsequenz des 14 II Nr. 8 BRAO:
Zitat:
Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist zu widerrufen, [...] wenn der Rechtsanwalt eine Tätigkeit ausübt, die mit seinem Beruf, insbesondere seiner Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege nicht vereinbar ist oder das Vertrauen in seine Unabhängigkeit gefährden kann;
Sollte die Nebentätigkeit jedoch zulässig sein, dann drohen dem Deliquenten bei Verletzung der Anzeigepflicht folgende Konsequenzen:
§ 57 BRAO, Zwangsgeld bei Verletzung der besonderen Pflichten
(1) 1 Um einen Rechtsanwalt zur Erfüllung seiner Pflichten nach § 56 anzuhalten, kann der Vorstand der Rechtsanwaltskammer gegen ihn, auch zu wiederholten Malen, Zwangsgeld festsetzen. 2 Das einzelne Zwangsgeld darf eintausend Euro nicht übersteigen.
(2) Das Zwangsgeld muß vorher durch den Vorstand oder den Präsidenten schriftlich angedroht werden. Die Androhung und die Festsetzung des Zwangsgelds sind dem Rechtsanwalt zuzustellen.
So, mal ganz abgesehen, dass diese unbedingte Freistellungserklärung völlig überzogen ist (Wenn ich einen Gerichtstermin habe, bin ich auch 2 bis 3 Stunden für meine Mandanten nicht erreichbar und es besteht keine Verpflichtung für die Anstellung einer Sekretärin, die in den Gerichtssaal stürmt und schreit: "Herr Richter, Stopp, mein Chef muss sofort einen SGB-2-Bescheid prüfen, der Mandant hat gerade eben angerufen und klang verzweifelt"), wird man wohl nicht ohne Androhung des Zwangsgeldes und Anhörung aus der Anwaltschaft fliegen.
So, lieber Carsten: Nachdem Sie ja vorhaben, als Kellner bei der nächsten Kammervorstandsversammlung zu jobben und an jedes Sektglas eine Visitenkarte von sich anzukleben, sollten Sie sich mit der Anmeldung beeilen. _________________ _______________________________________________
"Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit, aber bei dem Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher.“
Neue Aufgabe für GEZ-Fahnder: Fragen Sie den Supermarktkassierer, ob der Preis auf dem Warenetikett bereits das Angebot ist oder nur eine Invitatio ad offerendum. Wenn er nicht doof schaut, Meldung an die RAK. _________________ _______________________________________________
"Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit, aber bei dem Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher.“
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