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Hausarbeit, wie anfangen?
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StuWa
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 14.03.2005
Beiträge: 935
Wohnort: Bonn

BeitragVerfasst am: 17.02.08, 11:59    Titel: Antworten mit Zitat

Sagen Sie mal, junger Kollege ...

man hört ja gar nichts mehr ...

Leisten Sie sich etwa ein langes Wochenende????? Das können Sie NACH der Hausarbeit noch immer tun! Erfahrungsgemäß wird die Zeit am Ende erstaunlicherweise IMMER knapp und man ist in der letzten Nacht vor der Abgabe noch mit den Formalia beschäftigt - und wohl dem. der sich dann wirklich nur noch um den Formalquatsch kümmern muss Winken

Außerdem versagen Drucker regelmäßig unmittelbar vor Abgabetermin den Dienst Geschockt
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mit besten Grüßen aus Bonn Smilie und übrigens: auch ich bin renoméegeil und freue mich über grüne Punkte Winken
Und noch was, nachdem ich einmal deswegen "belehrt" wurde: wenn ich die maskuline Form verwende, meine ich natürlich auch die Damen Winken
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cL!cK
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Anmeldungsdatum: 29.10.2005
Beiträge: 803

BeitragVerfasst am: 17.02.08, 12:23    Titel: Antworten mit Zitat

StuWa hat folgendes geschrieben::
Erfahrungsgemäß wird die Zeit am Ende erstaunlicherweise IMMER knapp


Das stimmt. Und genau aus diesem Grund macht es ja auch nichts, wenn man sich in den ersten Wochen noch ein wenig Freizeit gönnt. Man sitzt eh bis zum Schluss dran. Sehr glücklich
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We don't make mistakes - we just have happy accidents. (Bob Ross)
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ZallingerQuirin
Interessierter


Anmeldungsdatum: 26.02.2007
Beiträge: 12

BeitragVerfasst am: 17.02.08, 14:01    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,
ja ich gestehe, ich leiste mir gerade ein langes Wochenende. Aber auch nur deshalb, weil ein guter Freund gestern seinen Geburtstag gefeiert hat und ich da umbedingt hinwollte.
Ich bin aber am Donnerstag ein gutes Stück weiter gekommen. Hab im MüKo einiges zur vorübergehenden Unmöglichkeit gefunden, die in dem Fall wohl das erste Problem darstellen wird.
Und von der Zeit her bin ich ganz gut dabei, da wir erst am 15.4. abgeben müssen und ich mir vorgenommen hab, dass ich in 2 wochen ab jetzt fertig sein möchte. Und ich denke, wenn ich kommende woche richtig ranklotze, dann dürfte das klappen. Und gedruckt wird sie sowieso schon sehr früh, weil ich genau so Sachen wie den kaputten Drucker vermeiden möchte Winken
Ich halte euch auf jeden Fall auf dem laufenden!
liebe Grüße
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StuWa
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 14.03.2005
Beiträge: 935
Wohnort: Bonn

BeitragVerfasst am: 18.02.08, 01:09    Titel: Antworten mit Zitat

Seh ich ja alles ein Winken

Ich wollt doch bloß verhindern, dass der junge Kollege die selben Fehler macht, wie ich Winken
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mit besten Grüßen aus Bonn Smilie und übrigens: auch ich bin renoméegeil und freue mich über grüne Punkte Winken
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showbee
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 12.01.2005
Beiträge: 1524
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 18.02.08, 07:51    Titel: Antworten mit Zitat

Servus StuWa,

also eine durchschnittliche HA im Grundstudium sollte man in 5-10 vollen Arbeitstagen schaffen, also von 8-19 Uhr in der Bib und wirklich arbeitend und nicht schwätzend/kaffeetrinkend. Insoweit sollte man nicht "zu streng" sein. Zuviel vertieftes lesen hilft selten, weil es (wie gesagt) idR Standart-Fälle sind. Nach meinem 1. Semester hab ich innerhalb von 3 ganzen Wochen 2 HA (BGB AT, Staatsrecht) geschrieben und recht passabel bestanden. Man lernt hier schon am Anfang am Besten die "Selbstkastaiung" bzw. sich selbst in den Arsch zu treten. Am besten ist somit in den Ferien noch ein Praktikum zu machen bzw. später anzufangen, dann lernt man gleich mit Streß umzugehen und es doch alles zu meistern. Die Zeit wird von HA zu HA und von Semester zu Semester "immer knapper" und man tut sich nichts gutes, wenn man an der 1. HA schon 6 volle Wochen verbringt.

mfg

showbee
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StuWa
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 14.03.2005
Beiträge: 935
Wohnort: Bonn

BeitragVerfasst am: 18.02.08, 07:56    Titel: Antworten mit Zitat

Sehe ich ja alles im Prinzip auch so Winken

Es ist bloß insgesamt angenehmer, diese relativ kurze erforderliche Nettozeit am Anfang zu verbringen, als nachher in Abgabenöte zu geraten Winken
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Jura_Student_Hamburg
Interessierter


Anmeldungsdatum: 19.02.2008
Beiträge: 5

BeitragVerfasst am: 19.02.08, 16:07    Titel: Antworten mit Zitat

hallo junger freund!

ich bin durch zufall auf dieses thema gestoßen und muss mit schmunzeln an meine erste hausarbeit zurückdenken ( ich studiere mittlerweile im 7. semester Winken ) . deine bisherigen überlegungen sind durchaus treffend! aber es wäre schön, wenn du uns hier über deine neuen erkenntnisse auf dem laufenden halten könntest, weil ich dir dann evtl. helfen könnte oder dir im besten falle sagen müsste, dass ich deinen ausführungen nichts mehr hinzufügen kann! Sehr glücklich naja, frohes schaffen noch!

lieber gruß, sven
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ZallingerQuirin
Interessierter


Anmeldungsdatum: 26.02.2007
Beiträge: 12

BeitragVerfasst am: 19.02.08, 16:12    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,
so viel neues gibt es nicht zu berichten, da ich den gestrigen Tag ca 3 Stunden im MüKo gelesen hab und am Schluss festgestellt hab, dass ich die veraltete Variante (vor der Schuldrechtsreform) in der Hand hatte. Also gings heute quasi von vorne los.
Neue Erkenntnis nach dem Vormittag: Das Hauptproblem wird vermutlich in der Entkonkretisierung liegen und in dem damit verbundenen Meinungsstreit. Jetzt werd ich heute noch im Medicus und im MüKo die Meinungen dazu durcharbeiten und dann morgen eine grobe Lösung für den ersten Teil "präsentieren" Winken
jetzt gehts auf jedenfall wieder ab in die Bib,
liebe Grüße
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Jura_Student_Hamburg
Interessierter


Anmeldungsdatum: 19.02.2008
Beiträge: 5

BeitragVerfasst am: 19.02.08, 16:29    Titel: Antworten mit Zitat

achja, die langen tage in der bib! Lachen das mit der auflage des MüKo ist mehr als ärgerlich! aber zum glück hast es ja rechtzeitig gemerkt - da bleibt der schaden noch gering!! naja, ich bin gespannt, was du morgen so anzubieten hast! schönen tag noch! lg Auf den Arm nehmen
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ZallingerQuirin
Interessierter


Anmeldungsdatum: 26.02.2007
Beiträge: 12

BeitragVerfasst am: 19.02.08, 18:59    Titel: Antworten mit Zitat

Sodala, bin wieder aus der Bib zurück, jetzt ist gerade nicht wirklich viel zusammen gegangen. Konnte mich nicht richtig konzentrieren und bin momentan ziemlich genervt von der Hausarbeit Verrückt
Ich poste jetzt aber trotzdem mal, was ich bis jetzt so fabriziert habe, auch wenns teilweise nichts gescheites ist.
Also erst nochmal der Sachverhalt, um den nächsten Absatz ergänzt:

Der Buchdruck (K) will seinen Betrieb vergrößern und bestellt bei dem Druckmaschinenhersteller (V) eine Druckpresse eines typs zum Preis von 25.000 Euro inklusive Lieferung. Als der Fahrer des V die Maschine, wie vereinbart, am Morgen des 6.2. anliefern will, trifft er bei K - trotz längerer Wartezeit - niemanden an. Am 8.2 ruft K bei V an und teilt mit, er sei am 6.2 auf einer Beerdigung gewesen, bitte jetzt aber um Lieferung bis 11.2., da er soeben Großaufträge für zwei Monate erhalten habe. Vohwinkler erklärt, er habe die Druckpresse am 7.2. für 30.000 Euro nach China veräußert und verschifft. Eine Lieferung sei frühestens zum 20.2 möglich. K besteht auf einer Lieferung zum 11.2., da ihm sonst ein Gewinn von 200 Euro täglich aus den Großaufträgen entgehe.

Vohwinkler liefert gleichwohl bist 11.2. nicht. Am 18.2. brennt die Druckerei des K völlig ab. K teilt daher dem V am 19.2. mit, er benötige die bestellte Maschine nicht mehr, da ein Wiederaufbau seines Betriebs ausscheide. Er verlange aber die 30.000 aus dem Weiterverkauf der Druckerpresse und seinen entgangenen Gewinn. V erwidert, er müsse nicht zahlen, denn ab 18.2. hätte K ohnehin nicht mehr drucken können. Für die Zeit davor hätte er zwar einen Vermögensausfall erlitten, doch sei er auch vor dem Verlust der Druckpresse durch den Brand bewahrt geblieben. Vielmehr verlange er Zahlung und Abnahme der Druckpresse sowie 190 € für den vergeblichen Antransport am 6.2.


Zuletzt bearbeitet von ZallingerQuirin am 20.02.08, 14:40, insgesamt 1-mal bearbeitet
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ZallingerQuirin
Interessierter


Anmeldungsdatum: 26.02.2007
Beiträge: 12

BeitragVerfasst am: 19.02.08, 19:06    Titel: Antworten mit Zitat

Und hier, was ich bis jetzt so fabriziert habe Lachen :
Fraglich ist, ob (K) die Lieferung der Druckpresse des Typs Giga-Press 3000 zum Preis von 25.000 € von (V) nach § 433 Abs. 1 verlangen kann.

K und V haben einen Kaufvertrag über die Druckpresse eines typs zum Preis von 25.000 € geschlossen. Dadurch ist der Anspruch des K auf Übergabe und Übereignung der Druckpresse nach § 433 Abs. 1 entstanden.

* Fraglich ist, ob der Anspruch des K gegen den V erloschen ist.

Der Anspruch könnte durch Erfüllung erloschen sein (§ 362)
Dazu hätte der V die geschuldete Leistung gegen den K bewirken müssen (§ 362 Abs. 1)
V hat dem K die Druckpresse noch nicht übergeben und übereignet.
Der Anspruch des K gegen V erlischt nicht durch Erfüllung.

Der Anspruch könnte durch Leistung an Erfüllungs Statt erloschen sein (§ 364 Abs. 1)
Dazu hätte der V dem K eine andere als die geschuldete Leistung erbringen müssen und der K hätte diese annehmen müssen.
V hat dem K keine andere als die geschuldete Leistung erbracht.
Der Anspruch des K gegen V erlischt nicht durch Leistung an Erfüllungs Statt.

Der Anspruch könnte durch Leistung erfüllungshalber erloschen sein (§ 364 Abs. 2)
V hätte dem K gegenüber zum Zwecke dessen Befriedigung eine neue Verbindlichkeit übernehmen müssen.
V hat dem K gegenüber keine neue Verbindlichkeit übernommen.
Der Anspruch erlischt nicht durch Leistung erfüllungshalber.

Der Anspruch gegen den V könnte durch Hinterlegung erloschen sein (§ 372)
Da es sich in dem Fall weder um Geld, Wertpapiere noch um sonstige Urkunden sowie Kostbarkeiten handelt, kommt die Hinterlegung hier nicht in Betracht.

Der Anspruch könnte durch Aufrechnung erloschen sein (§ 387)
Wenn V und K einander Leistungen schulden würden, die ihrem Gegenstand nach gleichartig wären, könnte V gegen die Forderung des K aufrechnen sobald er die ihm gebührende Leistung fordern und die ihm obliegende Leistung bewirken kann (§ 387).
V und K schulden einander keine gleichartigen Leistungen, also kann V nicht mit K aufrechnen.
(Ich bin mir nicht sicher, ob ich den Teil vom Sternchen bis hier überhaupt prüfen soll. Das ist ja an sich total irrelevant. Aber vllt wollen die in der HA wirklich alles wissen?)

Der Anspruch des V gegen K aus § 433 Abs. 1 ist gemäß § 275 Abs. 1 erloschen, wenn die Leistungserbringung für jedermann oder für den Schuldner H dauerhaft unmöglich ist.
Hierfür spricht, dass V die für den K bestimmte Druckpresse nach China weiterveräußert und bereits verschifft hat.

Die Weiterveräußerung der für die Leistung vorgesehenen Druckpresse für nur bei einer Stückschuld ohne weiteres zur Unmöglichkeit i.S.v. § 275 Abs. 1, nicht aber bei einer Gattungsschuld. Eine Gattungsschuld liegt vor, wenn die geschuldete Leistung nur nach allgemeinen Merkmalen (Gattungsmerkmalen) bestimmt ist. (Brox/Walker S. 82) V müsste dem K also weiterhin leisten, wenn der Kaufvertrag eine Gattungsschuld zum Inhalt hätte. V und K haben sich auf eine Druckpresse des Typs Giga-Press 3000 zum Preis von 25.000 Euro geeinigt, es liegt also eine Gattungsschuld vor, was bedeutet, dass die Weiterveräußerung und Verschiffung der Druckpresse nach China nicht ohne weiteres nach § 275 Abs. 1 den V von seiner Leistungspflicht befreit.
Fraglich ist, ob die Veräußerung und Verschiffung nach China vielleicht doch zu Unmöglichkeit führt.
Dies wäre der Fall, wenn dies die einzige Druckpresse dieses Typs wäre.
Da V aber bis zum 20.2. eine neue Druckpresse beschaffen kann, liegt dies hier nicht vor.
Unmöglichkeit läge auch vor, wenn V und K eine Gattungsschuld vereinbart hätten, die sich nur auf die bei V gelagerten Druckpressen bezog.
Dies muss man durch Auslegung der Vereinbarung nach den §§ 133, 157 prüfen; so eine Vorratsschuld liegt beim Kauf aus einem vorhandenen Vorrat, aus (künftiger) eigener Produktion des Schuldners oder aus den Beständen eines bestimmten Lieferanten, vor. (Staudinger, Buch 2, § 243 II. 3.; S. 625)
V ist Druckmaschinenhersteller, also kann er diese Druckpresse jederzeit wieder herstellen.
So liegt eine unbeschränkte Gattungsschuld vor, so dass V dem K die Druckpresse beschaffen muss.

Die Beschaffungspflicht des V wäre aber entfallen, wenn die Gattungsschuld durch Konkretisierung (§ 243 Abs. 2) zur Stückschuld geworden wäre. Vorraussetzung für die Konkretisierung ist nach dem Wortlaut des § 243 Abs. 2 eine „solche“ Sache. (Staudinger, Buch 2, S. 632). Die Konkretisierung ist also nur mit einer nach Abs. 1 oder abweichenden Vereinbarung erfüllungstauglichen Sache möglich (RGZ 68, 407, 409; BGH NJW 1967, 33).
Des Weiteren müsste V dass „seinerseits Erforderliche“ tun.
Die Rspr. hält das Erforderliche für getan, wenn der Schuldner alles zum Leistungserfolg vorbereitet habe, so dass es nur noch am Gläubiger liege, ob er die Sache in Empfang nehmen wolle oder nicht (Staudinger, Buch 2, S. 632-633).
Fraglich ist, ob zwischen dem V und dem K eine Bring-, Schick-, oder Holschuld vorliegt.
Da zwischen V und K ein Kaufvertrag inklusive Lieferung abgeschlossen wurde, liegt hier offensichtlich eine Bringschuld vor, d.h. der Leistungs- und Erfolgsort liegen beim Gläubiger K.
Fraglich ist also, welche Leistungshandlungen der V bei einer Bringschuld zu erbringen hat.
Der Schuldner (V) muss die erfüllungstaugliche Sache aussondern, sie zum Gläubiger (K) bringen und sie ihm termingerecht anbieten (tatsächliches Angebot nach § 294). (Staudinger, Buch 2, S. 633) Hierbei gerät der Gläubiger in Annahmeverzug, die Leistungsgefahr geht nach § 300 Abs. 2 auf ihn über.
V lässt dem K durch einen Fahrer die Druckpresse, also die erfüllungstaugliche Sache, am vereinbarten Termin, den Morgen des 6.2., anliefern.
V hat also das seinerseits Erforderliche getan.

(Ich bin mir nicht sicher, ob ich den Annahmeverzug noch extra prüfen soll, wie ich es im folgenden gemacht hab)

Fraglich ist, ob K in Annahmeverzug (§ 293) gerät.
Dazu müssten folgende Vorraussetzungen erfüllt sein:
Es müsste eine schuldrechtliche Leistungspflicht geben.
V und K müssten in einem Schuldverhältnis zueinander stehen.
V schuldet dem K nach § 433 Abs. 1 die Lieferung der Druckpresse des Typs Giga-Press 3000
Es existiert eine schuldrechtliche Leistungspflicht.
Die mögliche Leistung müsste erfüllbar sein.
V müsste dem K nach § 271 liefern dürfen.
V und K haben eine Lieferung am Morgen des 6.2 vereinbart, also darf V zu diesem Termin liefern.
Die Leistung ist erfüllbar.
Die geschuldete Leistung müsste dem Gläubiger nach § 294 ordnungsgemäß angeboten werden.
V müsste dem K die Lieferung der Druckpresse zur richtigen Zeit und am richtigen Ort anbieten.
V bietet dem K die Lieferung der Druckpresse zur richtigen Zeit, dem Morgen des 6.2., am richtigen Ort, bei K, an.
V gibt ein ordnungsgemäßes Angebot ab.
Der Schuldner müsste zur Leistung bereit sein.
V müsste bereit sein, dem K die Druckpresse zu übergeben und zu übereignen.
Da V dem K die Druckpresse anbietet, lässt dies die Leistungsbereitschaft erkennen.
Der Gläubiger dürfte die Leistung nicht annehmen.
K dürfte die Lieferung der Druckpresse durch V nicht annehmen.
Da K zum Zeitpunkt der Lieferung auf einer Beerdigung war, nimmt er die Lieferung der Druckpresse nicht an.
Der Gläubiger K nimmt die Leistung nicht an.

Da alle Vorraussetzungen des Gläubigerverzugs (Annahmeverzug) erfüllt sind, gerät K am 6.2. in Annahmeverzug und die Leistungsgefahr geht auf ihn über.

Durch die Veräußerung und Verschiffung der Druckpresse nach China ist V außer Stande dem K die Druckpresse zu übergeben und zu übereignen. Dadurch wäre die Leistungspflicht des V gemäß § 275 Abs.1 erloschen.

Fraglich bleibt, ob die Weiterveräußerung der Druckpresse nach China Auswirkungen auf die Konkretisierung hat. Es ist fraglich, ob der Schuldner, eine einmal eingetretene Konkretisierung wieder rückgängig machen kann mit der Folge, dass wieder eine nicht konkretisierte Gattungsschuld vorliegt.
In der Literatur wird teilweise die Auffassung vertreten, § 243 II sei eine Schutzvorschrift für den Schuldner (Looschelders, S. 122). Es müsse also dem Schuldner möglich sein, die Konkretisierung rückgängig zu machen und dem Gläubiger eine andere Sache zu liefern. Diese Rückgängigmachung der Konkretisierung hat aber die Folge, dass der Schuldner wieder die volle Leistungsgefahr trägt. (Fikentscher, Schuldrecht, Rn. 206; Larenz, Schuldrecht I, § 11 I,; Medicus, Schuldrecht I, Rn. 184)
Die h.M. vertritt hingegen die Meinung, dass der Schuldner grundsätzlich an die Konkretisierung gebunden sei. Der Gläubiger könnte aber in Einzelfällen nach Treu und Glauben (§ 242) gehindert sein, eine gleichwertige Ersatzsache zurückzuweißen.


Genau, das is bis jetzt alles.
Weitere Vorgehensweiße:
1. Für eine der 2 Meinungen zur Entkonkretisierung entscheiden. Daraus wird die Stückschuld wieder zur Gattungsschuld und die Gefahr geht wieder auf den Schuldner über. Der Schuldner geht dann ab 11.2. (??) in Schuldnerverzug und wies dann weitergeht kann ich noch nicht sagen, das muss ich mir erst noch genauer anschaun.

Danke auf jedenfall schon mal an alle, die sich den langen Text durchgelesen haben und vielleicht noch kurz etwas dazu geschrieben haben.
liebe Grüße


Zuletzt bearbeitet von ZallingerQuirin am 20.02.08, 14:42, insgesamt 1-mal bearbeitet
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StuWa
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Anmeldungsdatum: 14.03.2005
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BeitragVerfasst am: 19.02.08, 23:47    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo junger Kollege (sorry, aber Ihren Nick hier kann ich mir einfach nicht merken Winken ),

nach flüchtigem Durchlesen hört sich das soweit eigentlich ganz schlüssig an. Ein Problem habe ich noch damit, dass K Lieferung bis zum 19. verlangt hat und V dann doch nicht bis zum 11. liefert - den Sachverhatsbestandteil verstehe ich nicht ... was soll das? Ich fürchte ja, dass das neuerliche Verlangen der Herausgabe der 30.000 Tacken von den Chinesen auf § 816 rauslaufen soll ... wird aber wohl nicht hinhauen, weil es keine ungerechtfertigte Bereicherung des V sein dürfte (so mal aus dem Bauch raus - wahrscheinlich wird da auch wieder heftigst gestritten ...)

Mann, bin ich froh, diesen akademischen Quatsch nicht mehr machen zu müssen ...

"Verkäufer V verkauft Käufer K, einem Netzwerkadminstratoren, einen Computer. Nach Installation des Computers stellt K fest, dass die Festplatte F komplett untauglich ist. K prüft in einem Vergleich mit den weitren bei ihm vorhandenen Festplatten F2 bis F6 die Funktionsfähigkleit der F. Erbost schmeisßt K die F aus dem Fenster"

Zu Prüfen sind

1. die Arbeitnehmereigenschaft der F
2. die Möglichkeit der F sowie F2 bis F6 zur Bildung eines Betriebnsrates
3. die Aussicht auf Erfolg hinsichtlich einer Kündigungsschutzklage der F
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WayneInteressierts
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Anmeldungsdatum: 23.07.2007
Beiträge: 1960

BeitragVerfasst am: 20.02.08, 08:18    Titel: Antworten mit Zitat

Moin Moin,

ich will jetzt nicht allzu sehr klugscheissen, aber müsst ihr nicht auch zum Ende der Hausarbeit versichern, dass ihr diese eigenständig und ohne fremde Hilfe angefertigt habt???

Ich weiss, dass es damals in "meinem" Semester genügend Spinner gegeben hat, die jede Gelegenheit ausgenutzt hätten, um Kommilitonen in die Pfanne zu hauen....
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nix
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cL!cK
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Anmeldungsdatum: 29.10.2005
Beiträge: 803

BeitragVerfasst am: 20.02.08, 08:50    Titel: Antworten mit Zitat

Die größere Gefahr sehe ich eher darin, dass ein weniger motivierter Kommilitone ein wenig googelt, um sich dann durch copy&paste schneller zum Ziel zu katapultieren.

Am Ende stehen dann die berüchtigten 0 Punkte unter beiden Arbeiten.
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WayneInteressierts
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Anmeldungsdatum: 23.07.2007
Beiträge: 1960

BeitragVerfasst am: 20.02.08, 08:53    Titel: Antworten mit Zitat

Stimmt, auch die Gefahr besteht...
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