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Risikolebensversicherung

 
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moradin
Interessierter


Anmeldungsdatum: 13.01.2005
Beiträge: 12

BeitragVerfasst am: 21.02.05, 16:27    Titel: Risikolebensversicherung Antworten mit Zitat

Hallo

ich hab da mal wieder eine theoretische Frage

Kreditnehmer A hat eine Risikolebensversicherung für sein Darlehen abgeschlossen. Für diese Versicherung wurden keine ! Gesundheitsfragen gestellt.

Nun ist der Versicherungsfall eingetreten. Der Kreditnehmer ist aufgrund einer Krankheit verstorben. Diese Krankheit war vor Versicherungsabschluss bereits bekannt.

Aufgrund dieser Krankheit wurde die Versicherungsleistung abgelehnt.

ist dies rechtens ?

Gruß

Moradin
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kav
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 06.02.2005
Beiträge: 77
Wohnort: 63785 Obernburg

BeitragVerfasst am: 22.02.05, 00:51    Titel: Antworten mit Zitat

es gibt tatsächlich lebensversicherung, bei deren antragstellung keine gesundheitsfragen zu beantworten sind. tritt der leistungsfall in den ersten drei jahren ein, erfolgt meist nur eine beitragsrückerstattung. der volle versicherungsschutz wird erst ab dem vierten vertragsjahr gewährt. diese verträge sind allerdings eher die ausnahme und die versicherungssummen sehr niedrig.

sind im antrag tatsächlich keine gesundheitsfragen zu beantworten gewesen oder wurden sie vom vertreter nur nicht abgefragt (und er hat sie mit "gesund" beantwortet)? in diesem fall wurde natürlich die vorvertragliche anzeigepflicht verletzt bzw. der versicherer arglistig getäuscht. in beiden fällen wird zu recht keine leistung erfolgen.

ein blick in die antragskopie und in den versicherungsschein wird für klarheit sorgen...
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moradin
Interessierter


Anmeldungsdatum: 13.01.2005
Beiträge: 12

BeitragVerfasst am: 22.02.05, 09:24    Titel: Antworten mit Zitat

In den allgemeinen Versicherungsbedingen für diese Restschutzversicherung steht folgende Einschränkung :

§6 Einschränkungen und Ausschlüsse der Leistungspflicht

Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf die dem Versicherten bekannten ernstlichen Erkrankungen oder Unfallfolgen, wegen derer er in den letzten 12 Monaten vor Beginn des Versicherungsschutzes ärztlich beraten oder behandelt wurde. Diese Einschränkung gilt nur, wenn der Versicherungsfall innerhalb der ersten 24 Monate nach Beginn des Versicherungsschutzs eintritt und mit diesen Erkrankungen oder Unfallfolgen in ursächlichem Zusammenhang steht.

darf die Versicherung dies ausschließen ?
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kav
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 06.02.2005
Beiträge: 77
Wohnort: 63785 Obernburg

BeitragVerfasst am: 22.02.05, 14:46    Titel: Antworten mit Zitat

warum sollte sie das nicht dürfen??? in deutschland herrscht die vertragsfreiheit.

wer einen vertrag eingeht, muss sich halt nunmal auch daran halten und darf sich nicht hinterher beschweren, dass er diesen vertrag unfair findet...
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moradin
Interessierter


Anmeldungsdatum: 13.01.2005
Beiträge: 12

BeitragVerfasst am: 22.02.05, 16:30    Titel: Antworten mit Zitat

Vertragsfreiheit schon.. aber es gibt ja auch gesetzliche Rahmenbedingungen für Verträge...
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kav
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 06.02.2005
Beiträge: 77
Wohnort: 63785 Obernburg

BeitragVerfasst am: 22.02.05, 17:27    Titel: Antworten mit Zitat

wenn ein tarif zum vertrieb zugelassen wurde, hat er die behördlichen hürden bereits genommen.

der versicherungsschutz wurde an bedingungen geknüpft, die ihnen vor bzw. bei vertragsabschluss bekannt waren. damit sind diese bedingungen gültig.
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