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Die GbR ist keine juristische Person (anders als z.B. die GmbH; aber wie isses mit der OHG? ich glaub, die OHG auch nicht).
Die GbR kann also nicht Fahrzeughalter und nicht Versicherungsnehmer sein. Halter und VN dürften die beiden natürlichen Personen A und B gemeinsam sein. (es wär natürlich auch möglich, dass nur einer der beiden der Halter und/oder VN ist..... man kann da recht viele feine Verästelungen konstruieren......)
Also, bleiben wir dabei, VN und Halter sind beide gemeinsam. Der A ist Beifahrer, Fahrer ist jemand anders (ob der B oder ein ganz anderer, spielt dabei keine Rolle). Durch ein Verschulden des Fahrers ereignet sich ein Unfall, bei dem beim A Sach-, Personen- und Vermögensschäden entstehen.
das ist geregelt im § 11, Abs. 2 der (alten) AKB: nicht versichert sind Ansprüche desVersicherungsnehmers, Halters oder Eigentümers gegen mitversicherte Personen wegen Sach- und Vermögensschäden.
Die Personenschäden des B sind vom Ausschluss nicht umfasst, sind also versichert; ebenso die "Vermögensschäden", die als unmittelbare Folgen des Personenschadens eintstehen (z.B. Verdienstausfall). Dieser Vermögensschadenausschluss betrifft nur "reine" Vermögensschäden, also solche, die nicht Folge eines Sach oder Personenschadens sind.
Sachschäden des B sind ebenfalls nicht mitversichert.
Anders wäre es, wenn nicht eine GbR, sondern eine GmbH Halter und VN wäre: der B als Geschäftführer (wenn wir das mal annehmen) wäre zwar Repräsentant des VN, dennoch wäre er von den Ausschlüssen in § 11, 2 AKB nicht betroffen; seine Ansprüche wären in vollem Umfang versichert.(Prölss/Martin, VVG, Rn 6 zu AKB § 11) _________________ Grüße, Mogli
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Diese Auskunft ist kostenlos, aber hoffentlich nicht umsonst.
hallo mogli - danke für die fundierte auskunft - im wesentlichen denke bzw. dachte ich auch, dass das so ist wie du schreibst - ich hab mal meine kenntnisse nicht gleich mitgeteilt um den dialog nicht gleich damit zu versauen ....
es ist so das im versicherungsschein als VN die A-B GbR eingetragen ist -
ich gehe jetzt mal davon aus, dass dann beide als natürliche Personen
vn und halter sind -
aber wenn es zwei Vns gibt dann sind es eben Vns und nicht mitversicherte
Personen - deshalb soll der Ausschluss den du richtigerweise zitiert hast nicht gelten
(so einen ältere kommentarstelle - ich hab leider nix neues).
das würde dann aber heissen das auch sach- und vermögensschäden
versichert sind..... ? kann das sein ?
mein zweites problem ist, der ausschluss wg sach- und vermögensschäden.
wo steht denn, das damit nur die vermögenschäden der § 10 AKB gemeint sind( also die reinen vermögensschäden die von § 823 ja eh nicht geschützt sind und deshalb nur beim passiven rechtschutz relevant werden) und nicht auch die, die durch einen personenschaden entstehen ?
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