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Verfasst am: 26.02.08, 16:01 Titel: diebstahl aus eingechecktem Gepäck
Wer haftet für einen Diebstahl aus beim Flughafen eingechecktem Gepäck? Der Flug begann in D über Amsterdam nach Afrika mit >einer Fluggesellschaft, editiert by Ex<(keine Pauschalreise). Gestohlen wurden 5 kg, dummerweise ein altes Notebook und weitere Computerzubehörteile, die ich nicht ins Handgepäck nehmen konnte (gewicht). Ich kann es mir nur durch einen Diebstahl nach dem Sicherheitscan vorstellen, also noch in D oder Amsterdam, am Ankunftsort war zuwenig Zeit. Ich las von einer Entschädigung auf Gewichtsbasis nach dem Warschauer Abkommen. Oder gibt es eine neue EU Regelung? Wer ist haftbar, der Flughafen oder die Airline (dort schon gemeldet)?
Zuständig ist die Airline, mit der ja auch ein Vertragsverhältnis besteht. Basis ist inzwischen das "Montrealer Übereinkommen", welches das Warschau abgelöst hat. Mit Gewichtsbasis ist da aber nicht viel zu machen. Der Schaden (Zeitwert) muß schon exakt beweisbar sein. Die Obergrenze ist etwas über 1000 Euro.
Bei Diebstahl mag das anders aussehen - mehr dazu in diesem Thread. _________________ "Der Verwender von AGB muss sich nicht genauer ausdrücken als der Gesetzgeber." (AG Ludwigsburg 4 C 2111/06)
Ergänzend zum alten Thread gibt es mittlerweile ein Urteil, in dem ein Fehlen Teile des Inhalts des Koffers nicht sofort nach Erhalt des Koffers aus der Obhut der Fluglinie reklamiert wurde. Der Betroffene meldete dies erst einen Tag später, bekam nichts von der Fluglinie, klagte und - verlor!
Der Passagier muss bei Übernahme des Gepäcks den Schaden reklamieren, jedenfalls unmittelbar nach Sichtbarwerden des Schadens. Wobei dann natürlich auch die Beweisfrage auftritt: Heimfahrt --> Öffnen des Koffers --> Fehlen von Teilen des Inhalts --> Nachweis, dass dies nicht nach der Übergabe am Flughafen passierte (Taxi, Bus, unbeobachtes Stehenlassen...).
Jedenfalls ist außer Streit, dass der Geschädigte den Nachweis mittels Rechnungen oder sonstigen Belegen erbringen muss und grundsätzlich nur den Zeitwert ersetzt bekommt - eben mit der Obergrenze, festgelegt im Montrealer Übereinkommen (allerdings auch hier schon wieder mit Ausnahmen, beispielsweise, wenn ein Diebstahl im Bereich des Frachtführers nachgewiesen werden kann, müssen auch Wertgegenstände, die entgegen den Vorschriften den Frachtführers im aufgegebenen Gepäck transportiert wurden, zum vollen und nicht Zeitwert ersetzt werden - dies ist aber erst nach einer Klage so entschieden worden und es ist sicherlich jeder Fall einzeln zu beurteilen!).
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