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Überall hört man immer wieder den Begriff 'Matratzenkern-Garantie'. Anbieter von Matratzen übertreffen sich gegenseitig mit immer längeren Garantien (zwei, 5, 10, 20 Jahre Garantie auf den Kern).
Ich würde gerne wissen, wenn die Kern-Garantie bspw. 5 Jahre beträgt, eine gekaufte Matratze aufgrund ihrer Größe angeliefert werden muss, der angesprochene Kern nach über zwei Jahren der normalen Garantie/Gewährleistung kaputt geht, welche Kosten kommen dann auf den Käufer zu (edit: wenn der Käufer die Kern-Garantie in Anspruch nehmen möchte)?
Matratze muss aufgrund ihrer Größe abgeholt werden, wer muss die Kosten dafür tragen?
Der Kern mag kaputt sein aber muss der Käufer aufgrund der zweijährigen Nutzung irgendwelche Kosten erwarten, wenn die Matratze ausgetauscht wird?
"Kern-Garantie", schließt der Begriff überhaupt einen Austausch der Matratze mit ein, wenn der Kern kaputt geht?
Vielen Dank für eure Hilfe! _________________ Die Reise ist lang und der Weg ist hart.
Das Korn ist reif und die Ernte ist nah.
Die Nacht nimmt ihr Ende und bald kommt der Tag.
Wir haben viele Fragen und kein Wort gesagt.
(Ton Steine Scherben)
Anmeldungsdatum: 21.11.2005 Beiträge: 11363 Wohnort: This world is not my home - I'm only passing through!
Verfasst am: 01.03.08, 17:34 Titel:
Was steht denn in den Garantiebedingungen? _________________ Das Denken ist zwar allen Menschen erlaubt, aber vielen bleibt es erspart. Sapere Aude!(Kant)
Konnte bei Angeboten und den anbietenden Firmen keine Spezifizierung in Bezug auf die 'Kern-Garantie' finden. AGB weisen lediglich auf die reguläre Gewährleistung hin, gehen jedoch nicht näher auf die 'Kern-Garantie' ein. Daher ja meine allgemeine Frage.
Was darf der Kunde unter dieser Matratzenkern-Garantie verstehen? Meine, das der Matratzenkern wenigstens die angepriesene Garantiedauer erhalten bleibt und nicht 'ausleiert', 'bricht' etc.? Aber was passiert, wenn doch? Wenn auch nichts Näheres in den AGB oder Vertragsbestimmungen steht? _________________ Die Reise ist lang und der Weg ist hart.
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(Ton Steine Scherben)
Die während der Garantiedauer auftretenden Sachmängel oder das Entfallen der Haltbarkeit begründen einen Anspruch gegen den Garantiegeber. Bei der Verkäufergarantie kommen in der Regel alle Rechte aus § 437 in Betracht. Bei der Herstellergarantie scheiden Rücktritt und Minderung aus.
Der Erfüllungsort der Gewährleistung ist der Platz, wo die erworbene Ware verwendet wird, meist also die Wohnung des Käufers. Da ein Garantiefall die Rechte aus der Gewährleistung begründet gilt dies analog für den Garantiefall. Was anderes als ein Austausch der Matratze kommt M.E. nicht in betracht. Die Nacherfüllung erfolgt für den Kunden kostenfrei. _________________ Helpdesk: "Und was sehen Sie auf Ihrem Bildschirm?"
Kundin: "Einen kleinen Teddy, den mir mein Freund geschenkt hat"
Ich habe mich zwischenzeitlich weiter schlau gemacht und versucht einige Vertreter von Matratzenherstellern zu kontaktieren. Mit mäßigem Erfolg. Neben Standardantworten, -floskeln fielen sinngemäß folgende Sätze:
Bei einem (Kern-)Schaden über die normale Gewährleistung von zwei Jahren hinaus, liegt es im Ermessen des 'Verkäufers', ob er nachbessert/austauscht; wenn dann, nur im Rahmen der Kulanz.
Dabei würden auch mehrere Faktoren eine Rolle spielen, u.a. Beschaffenheit des Rosts, auf dem die Matratze lag, ordnungsgemäße Pflege der Matratze (wöchentliche Lüftung, regelmäßiges Wenden) und Körpergewicht der Person(en). Ob die Pflegehinweise eingehalten wurden, ob das richtige Rost verwendet wurde und ob das Körpergewicht der Benutzer die 'zulässige Höchstgrenze' überschreiten würde, läge ebenfalls im Ermessen des 'Verkäufers'. _________________ Die Reise ist lang und der Weg ist hart.
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