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Verfasst am: 01.03.08, 14:03 Titel: zensur von schülerzeitungen (berlin)
hallo!
ich wüsste gerne, wie die rechtslage zum thema schülerzeitungen (berlin) ist.
konkret geht es für mich um 2 fragen:
1. darf die schulleitung verlangen, dass sie vor dem druck kenntnis der inhalte einer schülerzeitung nehmen kann und so die redaktion zwingen kann, die inhalte abzuändern?
2. wie sind die hürden, die das berliner schulgesetz (§ 49 Abs. 3) für vertriebsverbote aufstellt, zu verstehen? z.b. wird eine "erhebliche störung des schulfriedens" als möglicher grund für ein solches verbot genannt - was genau muss man unter dem schulfrieden und seiner "erheblichen störung" verstehen?
3. gibt es sekundär-literatur oder präzedenzfälle zu staatlichen schulen in der neueren zeit zu diesem problem?
4. wie ist "zensur" im rechtlichen sinne definiert? laut duden ist es eine "erzwungene vorabkontrolle", was bedeuten würde, dass eine schulleiterin nach § 49 Abs. 1 vor dem druck einer schülerzeitung den inhalt gar nicht im kontrollierenden sinne kennen _darf_ - oder gibt es da im juristischen bereich andere definitionen?
ich als schüler verstehe den § 49 als zimlich eindeutig, würde aber gerne fundiertere meinungen wissen. ansonsten würde ichmich auch über verweise zu literatur o.ä. freuen!
Sollten dann noch Fragen unbeantwortet sein, empfehle ich einen Gang zur lokalen Tageszeitung. Die Redakteure sind Dir sicher mehr als gerne behilflich.
ich als schüler verstehe den § 49 als zimlich eindeutig
ansonsten würde ichmich auch über verweise zu literatur o.ä. freuen!
Nachwuchs-Journalisten werden ernster genommen, wenn sie
- entsprechend den geltenden Rechtschreib- und Grammatik-Regeln schreiben und
- korrekt und sorgfältig recherchieren:
Mal abgesehen von der ständigen Kleinschreibung schreibt man ziemlich mit ie.
Es handelt sich um den § 48 des Berliner Schulgesetzes.
Eine kurze Google-Abfrage mit den Stichwörtern "Schülerzeitung" und "Zensur" bringt auf Platz 1 einen Link auf die
Auch Jugendliche haben das Recht, ohne Erlaubnis ihre Meinung zu publizieren. Nur in Bayerns Schulen wurde dieses Recht eingeschränkt. Hier darf der Direktor vor Veröffentlichung einer Schülerzeitung einen Blick auf die Druckvorlagen werfen und kann bestimmen, was noch geändert werden muss. Aber auch in anderen Bundesländern setzen Schulleiter gern den Rotstift an, um vor der Veröffentlichung der Schülerzeitung noch in den Texten herumzustreichen. Dort legen die Schüler ihre Zeitung vor, weil sie ihre Rechte nicht kennen.
Und noch interessanter finde ich Platz 4. Sollte das jetzt zufällig ein Volltreffer sein, dann bitte nicht bestätigen. Hier wird nur über fiktive Fälle, keineswegs über tatsächliche Begebenheiten diskutiert! Die Nennung des Namens der betroffenen Schule in diesem Forum könnte bereits als "Störung des Schulfriedens" gewertet werden.
Kein angehender Journalist kommt perfekt auf die Welt und nicht jeder, der bei einer Schülerzeitung mitwirkt, betätigt sich als Schreiberling.
Der von Dir genannte Platz 4 steht nur beispielhaft für die übliche Praxis und oft lassen sich die Macher mangels Kenntnis oder aus Angst vieles gefallen. Heraus kommt dann meist ein seichtes Humorblättchen ohne journalistischen Wert ...
Wir haben unsere Schülerzeitung früher öfter mal nicht auf dem Schulgelände beziehen können, weil die ein oder andere Ausgabe einen "nicht gewünschten" Artikel enthielt. Eine bessere Werbung gabs nicht (verbotenes ist viel interessanter) und jeder wusste, wo er das Blatt außerhalb der Schule bekam.
Es gibt nichts, was einen Journalisten mehr entzürnt als (vermutete) Zensur - deshalb meine Empfehlung, sich Rat und Unterstützung bei den versierten Redakteuren der Tageszeitung zu holen.
OT: Resultiert das Knurren aus dem Thema oder dem Wetter?
hallo!
ich finde es zimlich (absichtlich ohne e) schade, dass man hier persönlich angegriffen wird, weil man erstens es gewagt hat, interesse an journalismus zu bekunden und sich trotzdem wie im internet verhält und zweitens sich bei der paragraphennummer geirrt hat.
ich bin - ich behaupte das einfach mal - nicht ganz doof, aber gegen die schulleitung würden mir quellen wie "gewerkschaft junger medienmacher" nicht besonders weiterhelfen. google kann ich übrigen auch benutzen, ich kenne den fall, um diesen geht es mir allerdings nicht, wir haben an unserer schule ein problem bezüglich unserer schülerzeitung und _wegen_ dieses falles wollte für _uns_ wissen, wie die lage genau aussieht.
denn die informationen, dass eine art gewerkschaft junger medienmacher (siehe MoPo) das für illegal hält, überrascht mich nicht, bringt mich aber auch überhaupt nicht weiter.
ich habe hier gefragt, _weil_ ich eine juristische information gesucht habe.
ich nehme es keinem übel, wenn er mir nicht mit informationen (urteile, kommentare) weiterhelfen kann, aber mir zu sagen, wie ich es schaffe ernster genommen zu werden... es tut mir leid, aber ich kann nur nochmals sagen, dass ich enttäuscht bin, von diesem niveau.
Ihre Fragen sind doch im Prinzip alle beantwortet - spätestens dann, wenn man sich den § 48 genau durchliest :
Zitat:
1. darf die schulleitung verlangen, dass sie vor dem druck kenntnis der inhalte einer schülerzeitung nehmen kann und so die redaktion zwingen kann, die inhalte abzuändern?
Kenntnisnahme: ja, Abänderung: Nein.
Zitat:
2. wie sind die hürden, die das berliner schulgesetz (§ 49 Abs. 3) für vertriebsverbote aufstellt, zu verstehen? z.b. wird eine "erhebliche störung des schulfriedens" als möglicher grund für ein solches verbot genannt - was genau muss man unter dem schulfrieden und seiner "erheblichen störung" verstehen?
Was eine "erhebliche Störung" ist, bleibt wohl jeweils eine "Einzelfallentscheidung". Viel wichtiger ist folgender Satz in § 48
Zitat:
(3) Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann im Einzelfall den Vertrieb einer Schülerzeitung
auf dem Schulgrundstück untersagen, wenn ihr Inhalt gegen Rechtsvorschriften
verstößt oder den Schulfrieden erheblich stört und die Schulkonferenz den
Konflikt nicht oder nicht rechtzeitig beilegen kann.
Wichtig sind hier die Worte "auf dem Schulgrundstück" (= sinngemäß "Hausrecht" der Schulleitung). Aus diesem Absatz wird auch klar, das es sehr wohl möglich ist, wegen möglicher Rechtsverstöße vor der Verteilung der Zeitung von deren inhalt Kenntnis zu erlangen.
Zu Frage 3 und 4 fehlt mir der juristische Hintergrund, aber sie wollten ja auch nur zwei Fragen beantwortet haben:
... aber gegen die schulleitung würden mir quellen wie "gewerkschaft junger medienmacher" nicht besonders weiterhelfen.
denn die informationen, dass eine art gewerkschaft junger medienmacher (siehe MoPo) das für illegal hält, überrascht mich nicht, bringt mich aber auch überhaupt nicht weiter. ich habe hier gefragt, _weil_ ich eine juristische information gesucht habe.
Dann werde ich halt deutlicher:
Der Verband Junger Medienmacher ist keine Gewerkschaft sondern kompetente Anlaufstelle für junge Schülerzeitungen, die sich mit genau solchen Problemen herumschlagen wie Ihr es offensichtlich derzeit tut. Gerade Frage 3 und 4 betreffen eher Presserecht denn Schulrecht - dazu kann man hier keine fundierte Auskunft erwarten. Auf schuelerzeitung.de gibt es ein Forum des Verbands, in dem man mit seinen Fragen zu diesen Themen bestens aufgehoben ist. Ergo: Frag dort nach, wo Dir geholfen werden kann - den Weg haben wir Dir gewiesen.
Und last but not least: Gegen die Schulleitung hilft Dir am besten die örtliche - gestandene - Presse. Den Weg dahin musst Du allerdings schon machen, da wird das Internet von zuhause aus nicht viel weiterhelfen. Dort kann man sich informieren, aber mit seinem Wissen steht man dann immer noch alleine gegen die Schulleitung.
Zitat:
ich bin - ich behaupte das einfach mal - nicht ganz doof
Das hat hier niemand behauptet. Aber eine gewisse Oberflächlichkeit beim Lesen von Antworten und ein ungesundes Maß an Kritikunfähigkeit scheint mir schon latent vorhanden zu sein.
Du erinnerst mich doch sehr an einen unserer freien Journalisten, der regelmäßig mit Schnute aus dem Redaktionsbüro abzieht. Der murmelt auch immer was von "Enttäuschung", wenn er gesagt bekommen hat, daß die Neuigkeiten draußen zu finden seien - er müsse nur die Augen aufmachen.
Die Diskussion läuft m.E. vollkommen an ihrem Zweck vorbei.
Entscheidend dürfte alleine die Frage sein, ob eine Ausgabe "gesperrt" wurde oder nicht? und mit welcher Begründung?
Den § wird man wohl materiell an dem konkreten Inhalt (dann auch formell am höheren Recht) der Zeitungsausgabe prüfen.
Ohne Inhalt gibt es hier absolut nichts zu sagen. SORRY - ist nicht böse gemeint; eine Rechtsanwendung geht so nicht.
(Meine Meinung)
Grüße _________________ Ich hab keine Ahnung.
Die Diskussion läuft m.E. vollkommen an ihrem Zweck vorbei.
Entscheidend dürfte alleine die Frage sein, ob eine Ausgabe "gesperrt" wurde oder nicht? und mit welcher Begründung?
Was ist daran entschedend, wenn es den Fragesteller gar nicht interessiert?
Würde es ihn interessieren, hätte er danach gefragt. Die Fragen lauteten aber:
Zitat:
1. darf die schulleitung verlangen, dass sie vor dem druck kenntnis der inhalte einer schülerzeitung nehmen kann und so die redaktion zwingen kann, die inhalte abzuändern?
2. wie sind die hürden, die das berliner schulgesetz (§ 48 Abs. 3) für vertriebsverbote aufstellt, zu verstehen? z.b. wird eine "erhebliche störung des schulfriedens" als möglicher grund für ein solches verbot genannt - was genau muss man unter dem schulfrieden und seiner "erheblichen störung" verstehen?
1. Hat MartinZirkus schon kurz und bündig beantwortet.
Und zu (2):
Zitat:
(3) Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann im Einzelfall den Vertrieb einer Schülerzeitung
auf dem Schulgrundstück untersagen, wenn ihr Inhalt gegen Rechtsvorschriften
verstößt oder den Schulfrieden erheblich stört und die Schulkonferenz den
Konflikt nicht oder nicht rechtzeitig beilegen kann.
"Störung des Schulfriedens" könnten Boykottaufrufe sein; Aufforderungen, dass Verbote/Gebote bewusst ignoriert werden (z. B. eine "Zigarettenqualm-Demo im Unterstufenraum"), Mobbingaufrufe gegen bestimmte Lehrer; Beleidigungen etc. _________________ mitternächtliche Grüße.
Gott weiß alles - Lehrer wissen alles besser.
Bin kein Jurist: Wer mir glaubt, ist selber schuld.
Meine Damen und Herren, heute Abend sinkt für Sie: das Niveau!
Aber das hat der/die Fragesteller(in) doch schon selber beantwortet.
Es wird nach den konkreten "Hürden für Zensur" gefragt.
Der Begriff der "erheblichen Störung des Schulfriedens" wir selbst genannt.
Für die Beantwortung braucht man einen Inhalt.
Das gilt besonders, wenn man einen Ratschlag zur "Gegenwehr" dazu erteilen soll.
Oder ist die Beantwortung zufriedenstellend? - Ich unterstelle ein Nein?
(Meine Meinung)
Grüße _________________ Ich hab keine Ahnung.
Anmeldungsdatum: 31.10.2005 Beiträge: 8443 Wohnort: Am Meer
Verfasst am: 03.03.08, 17:09 Titel:
Kurt Knitz hat folgendes geschrieben::
Mal abgesehen von der ständigen Kleinschreibung ....
Die nicht per se unzulässig ist, siehe z.B. hier --> http://de.wikipedia.org/wiki/Kleinschreibung _________________ Toleranz sollte eigentlich nur eine vorübergehende Gesinnung sein: Sie muß zur Anerkennung führen. Dulden heißt beleidigen. (Goethe, Maximen und Reflexionen).
無爲 / 无为
ich finde es zimlich (absichtlich ohne e) schade, dass man hier persönlich angegriffen wird, weil man erstens es gewagt hat, interesse an journalismus zu bekunden
Ich habe niemanden persönlich angegriffen. Den Ausdruck Nachwuchsjournalist meine ich völlig ernst. So ernst wie Ulrich Wickert, der auf Schuelerzeitung.de schreibt
Ulrich Wickert hat folgendes geschrieben::
"Schülerzeitungen bergen den Grundstoff für die Demokratie. Und viele Leute, die später in der Gesellschaft eine standhafte Rolle spielten, haben ihr Rüstzeug durch die Arbeit an einer Schülerzeitung erhalten."
Ich meine es aber auch ernst, wenn ich schreibe, dass man ernster genommen wird, wenn man seine Texte sorgfältig schreibt.
Das ist meine Meinung. Wieso das ein persönlicher Angriff sein soll, verstehe ich nicht.
Zitat:
ich bin - ich behaupte das einfach mal - nicht ganz doof,
Hatte das jemand behauptet?
Zitat:
gegen die schulleitung würden mir quellen wie "gewerkschaft junger medienmacher" nicht besonders weiterhelfen.
In der Tat müssten Sie sich die Mühe machen, deren Argumente selbst auf Stichhaltigkeit gegenüber anderen Argumenten zu prüfen.
Zitat:
google kann ich übrigen auch benutzen
Dann tun Sie es doch und legen Ihre Fundstücke hier vor.
Zitat:
denn die informationen, dass eine art gewerkschaft junger medienmacher (siehe MoPo) das für illegal hält, überrascht mich nicht, bringt mich aber auch überhaupt nicht weiter.
Weil Sie sich nicht die Mühe machen, deren Argumente zu prüfen.
Martin Zirkus hat folgendes geschrieben::
Fragen sind doch im Prinzip alle beantwortet - spätestens dann, wenn man sich den § 48 genau durchliest
Kenntnisnahme: ja, Abänderung: Nein.
Nein. Weder Kenntnisnahme, noch Abänderung.
§ 48 Berliner Schulgesetz hat folgendes geschrieben::
Veröffentlichungen, Meinungsfreiheit der Schülerinnen und Schüler,
Werbung zu politischen Zwecken
(1) Die Schülerinnen und Schüler haben im Rahmen der durch das Grundgesetz
garantierten Meinungs- und Pressefreiheit auch in der Schule das Recht, Schülerzeitungen
herauszugeben und zu vertreiben. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Schülerzeitungen sind Druckerzeugnisse sowie andere akustische, visuelle und
elektronische Medien, die von Schülerinnen und Schülern für Schülerinnen und Schüler
einer oder mehrerer Schulen herausgegeben werden; sie unterliegen nicht der Verant-
wortung der Schule. Die Vorschriften des Berliner Pressegesetzes vom 15. Juni 1965
(GVBl. S. 744), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Juli 2003 (GVBl. S. 252), in der
jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.
(3) Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann im Einzelfall den Vertrieb einer Schülerzeitung
auf dem Schulgrundstück untersagen, wenn ihr Inhalt gegen Rechtsvorschriften
verstößt oder den Schulfrieden erheblich stört und die Schulkonferenz den
Konflikt nicht oder nicht rechtzeitig beilegen kann.
(4) Von der Herausgabe einer Schülerzeitung unberührt bleibt das Recht der Schulen,
ein in ihrer Verantwortung stehendes Druckerzeugnis zu erstellen und herauszugeben
(Schulzeitung).
(5) Einseitige politische Beeinflussung einschließlich Werbung zu politischen Zwecken
sind in schulischen Veranstaltungen und auf dem Schulgelände während der
Unterrichtszeit nicht zulässig.
Da steht nicht, dass der Schulleiter ein Recht auf Kenntnisnahme hat. Ganz im Gegenteil steht da, dass die Schülerzeitung nicht seiner Verantwortung unterliegt. Er darf erst einschreiten, wenn er feststellt, dass der Inhalt gegen Rechtsvorschriften verstößt. Dazu muss auch er erst mal ein Exemplar kaufen (oder es sich von jemand anderem schenken lassen).
Zitat:
Was eine "erhebliche Störung" ist, bleibt wohl jeweils eine "Einzelfallentscheidung".
Ja. Eine Ermessenssache.
Zitat:
Aus diesem Absatz wird auch klar, das es sehr wohl möglich ist, wegen möglicher Rechtsverstöße vor der Verteilung der Zeitung von deren inhalt Kenntnis zu erlangen.
Möglich ist es natürlich, da gibts viele Wege. Eine vernünftige Schülerzeitungsredaktion wird einem vernünftigen Schulleiter vorab freiwillig Einsicht geben. Aber ein Anrecht darauf hat kein Schulleiter (außer in Bayern natürlich).
Redfox hat folgendes geschrieben::
Generelle Kleinschreibung
Die nicht per se unzulässig ist
Ich habe auch nicht geschrieben, dass Kleinschreibung unzulässig sei. Ich habe geschrieben, dass man ernster genommen wird, wenn man seinem Publikum Texte leicht lesbar präsentiert und nicht IrGeNdWiE vErScHrObEn.
Im übrigen glaube ich, dass man als Schüler für eine Auseinandersetzung mit einem Schulleiter noch etwas mehr Standfestigkeit braucht als für eine Auseinandersetzung mit einem anonymen Forenschreiber wie mir.
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