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Wandelung des Verkaufsvertrages

 
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Keks86
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 04.03.2008
Beiträge: 1

BeitragVerfasst am: 04.03.08, 18:19    Titel: Wandelung des Verkaufsvertrages Antworten mit Zitat

Hallo,

zunächst Entschuldige ich mich vorab für meine Rechtschreibfehler Smilie
Ich habe folgendes Problem:
Vor 1 1/2 Jahren habe ich meinen Mobilfunkvertrag verlängert und mir dazu ein Gerät ausgesucht. Dieses ging nun Iim Janur diesen Jahres kaputt (lies sich ncihtmehr anschlaten).
Daraufhin setzte ich mich mit der Servicehotline in verbindung, diese schilderten mir erfolgreich den Vorgang des Einschickens zur Reparatur, eine Woche später hielt ich das Gerät wieder in der Hand, frisch aus der Reparatur, das Gerät war immernoch Defekt, also die Prozedur wiederholt. 1 1/2 Wochen später hielt ich ein Umgetauschtes Gerät in der Hand, welches allerdings Massive kratzer aufwies, woraufhin ich mich mit der Servicehotline in Verbindung setzte. Diese meinten, ich solle es erneut einschicken. Vor 2 Tagen bekam ich das Gerät unrepariert zurück.
Nun bot mir die Servicehotline die Möglichkeit einer Wandlung des Kaufvertrages an.
Also ab in den Vertragsshop bzw. dem Shop des Mobilfunkanbieters, dort sagte man mir es wäre dort nicht Möglich und ich solle das Mobilfunktelefon zu dem Laden bringen wo ich das her hätte, allerdings schilderte ich dem Verkäufer das der Laden nichmehr existiere. Also setzte ich mich nochmal mit der Hotline des Mobilfunkanbieters in Verbindung und die sagten mir nun das eine Wandelung des Kaufvertrages NICHT möglich sei. Daher wollte ich fragen wie die Rechtslage sein, kann man sich als Konsument wehren ?

Mit frustrierten Grüßen
Keks86
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spraadhans
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 26.11.2005
Beiträge: 7758
Wohnort: SMS Bayern

BeitragVerfasst am: 04.03.08, 18:34    Titel: Antworten mit Zitat

eine rechtsberatung ist hier nicht möglich, jedoch ganz allgemein:

einen kaufvertrag kann man nicht wandeln, bestenfalls eine kaufsache.
bestehen ansprüche lediglich aus der gesetzlichen gewährleistung und die verkäufer existiert nicht mehr, so gibt es in aller regel auch keinen anspruchsgegner mehr.

beim vorliegen einer garantie sind deren bestimmungen maßgebend.
_________________
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