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Datenschutz - Namen von Tätern erfahren

 
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asc123
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Anmeldungsdatum: 05.03.2008
Beiträge: 4

BeitragVerfasst am: 05.03.08, 18:10    Titel: Datenschutz - Namen von Tätern erfahren Antworten mit Zitat

Hallo,

Nehmen wir den folgenden fiktiven Fall an:
Ein Schüler A wird von den Schülern B und C bei der Schulleitung als Straftäter verleumdet. Diese weiss, dass es sich um eine Verleumdung, also eine falsche Tatsache handelt, die von B und C über A behauptet wird. B und C werden nicht sanktioniert, A wird hingegen in der Schule von Klassenkameraden, nicht involvierten Lehreren, der Nachbarschaft etc. so behandelt, als sei die Behauptung korrekt. Die Eltern von A möchten von der Schulleitung die Namen von B und C erfahren. Wie sieht dabei die Rechtslage aus: Dürften die Eltern von A die Namen von B und C von der Schulleitung verlangen oder greift hier der Datenschutz, bzw. muss dies erst anwaltlich festgestellt werden?

Es wäre nett, wenn jemand eine Antwort wüsste.

Vielen Dank!
Maria
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G4711
Gast





BeitragVerfasst am: 05.03.08, 18:38    Titel: Antworten mit Zitat

Warum die Schulöleitung in Kenntnis des unzutreffenden Vortrags trotzdem so verhält als wenn A dser Straftäter wäre erschließt sich mit noch nicht so recht, aber was solls. Verlangen darf man vieles, ob sich die Schulleitung so ohne weiteres beugt ist grade bei der Vorgeschichte eine andere Baustelle.

Wenns hart auf hart kommt könnte in dem Vorgehen von C und B eine falsche verdächtigung nach § 164 II StGB zu sehen sein, ggf könnten - sofern das Verfahren nicht unmittelbar aus opportunitötsgesichtspunkten eingestellt wird - dann entsprechende Ermitlungen von Amts wegen durchgefürht werden...
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asc123
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 05.03.2008
Beiträge: 4

BeitragVerfasst am: 05.03.08, 19:37    Titel: Antworten mit Zitat

Exrichter hat folgendes geschrieben::
Warum die Schulöleitung in Kenntnis des unzutreffenden Vortrags trotzdem so verhält als wenn A dser Straftäter wäre erschließt sich mit noch nicht so recht, aber was solls. Verlangen darf man vieles, ob sich die Schulleitung so ohne weiteres beugt ist grade bei der Vorgeschichte eine andere Baustelle.

Wenns hart auf hart kommt könnte in dem Vorgehen von C und B eine falsche verdächtigung nach § 164 II StGB zu sehen sein, ggf könnten - sofern das Verfahren nicht unmittelbar aus opportunitötsgesichtspunkten eingestellt wird - dann entsprechende Ermitlungen von Amts wegen durchgefürht werden...


Hallo,

vielen Dank für die schnelle Antwort. Es geht mir darum, ob sich die Schulleitung tatsächlich aufgrund einer Verordnung, eines Gesetzes oder ähnliches, weigern kann, die Namen herauszugeben oder ob nicht die Eltern ein Recht haben, diese Namen zu erfahren über die Schulleitung. Wie sieht es damit aus?

Beste Grüße,
Maria
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Kurt Knitz
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 16.10.2005
Beiträge: 1377
Wohnort: Baden-Württemberg

BeitragVerfasst am: 05.03.08, 19:44    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Maria,

sind A, B und C mindestens 14 Jahre alt, also überhaupt strafmündig?
Welcher Art von Straftat wurde A denn bezichtigt?

Haben die Eltern die Schulleitung schon schriftlich gebeten, den Sachverhalt gegenüber den "nicht involvierten Lehrern" klarzustellen? Hat die Schulleitung das gemacht? Verhalten sich diese Lehrer danach immer noch unangemessen A gegenüber?

Zu einer Verleumdung gehört übrigens nicht nur, dass jemand falsche Tatsachen erzählt (könnte auch ein Irrtum oder eine Fehlinterpretation sein), sondern er muss sich der Falschdarstellung auch bewusst sein und diese in der Absicht von sich geben, jemand anderem zu schaden.

Wieso kann A seinen Eltern die Namen von B und C nicht selbst nennen? Weiß er selbst nicht, wer die Behauptungen verbreitet hat?

Zitat:
Dürften die Eltern von A die Namen von B und C von der Schulleitung verlangen oder greift hier der Datenschutz, bzw. muss dies erst anwaltlich festgestellt werden?
Das ist eine persönliche Ermessenssache. Die unterschiedlichen Interessen der Beteiligten müssen gegeneinander abgewogen werden.

Ein Anwalt kann im Namen seiner ihn bezahlenden Mandanten manches fordern, aber nichts feststellen.

Auskunftspflichtig wäre der Schulleiter m.E. nur der Polizei und Gerichten gegenüber.

Schöne Grüße
Kurt
_________________
Die länderspezifischen Schulgesetze und vieles mehr auf dem Deutschen Bildungsserver:
http://www.bildungsserver.de/zeigen.html?seite=552
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G4711
Gast





BeitragVerfasst am: 05.03.08, 19:47    Titel: Antworten mit Zitat

Kurt Knitz hat folgendes geschrieben::
Auskunftspflichtig wäre der Schulleiter m.E. nur der Polizei und Gerichten gegenüber.
Volle Zustimmung, ein entsprechender Anspruch des A bzw seiner Eltern ggü der schulleitung besteht nicht.
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asc123
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Anmeldungsdatum: 05.03.2008
Beiträge: 4

BeitragVerfasst am: 05.03.08, 19:57    Titel: Antworten mit Zitat

Kurt Knitz hat folgendes geschrieben::
Hallo Maria,

sind A, B und C mindestens 14 Jahre alt, also überhaupt strafmündig?

-> Ja


Welcher Art von Straftat wurde A denn bezichtigt?

-> Sachbeschädigung

Haben die Eltern die Schulleitung schon schriftlich gebeten, den Sachverhalt gegenüber den "nicht involvierten Lehrern" klarzustellen? Hat die Schulleitung das gemacht? Verhalten sich diese Lehrer danach immer noch unangemessen A gegenüber?

--> Nein, nein, ja

Zu einer Verleumdung gehört übrigens nicht nur, dass jemand falsche Tatsachen erzählt (könnte auch ein Irrtum oder eine Fehlinterpretation sein), sondern er muss sich der Falschdarstellung auch bewusst sein und diese in der Absicht von sich geben, jemand anderem zu schaden.

-> Stimmt! Danke!

Wieso kann A seinen Eltern die Namen von B und C nicht selbst nennen? Weiß er selbst nicht, wer die Behauptungen verbreitet hat?

--> Nein, A weiss es nicht und wird darüber hinaus bedroht, keine Namen zu nennen.


Zitat:
Dürften die Eltern von A die Namen von B und C von der Schulleitung verlangen oder greift hier der Datenschutz, bzw. muss dies erst anwaltlich festgestellt werden?
Das ist eine persönliche Ermessenssache. Die unterschiedlichen Interessen der Beteiligten müssen gegeneinander abgewogen werden.

Ein Anwalt kann im Namen seiner ihn bezahlenden Mandanten manches fordern, aber nichts feststellen.

Auskunftspflichtig wäre der Schulleiter m.E. nur der Polizei und Gerichten gegenüber.

--> Das wollte ich gerne wissen, besten Dank!



Schöne Grüße
Kurt



Schöne Grüße zurück,
Maria
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asc123
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Anmeldungsdatum: 05.03.2008
Beiträge: 4

BeitragVerfasst am: 05.03.08, 19:59    Titel: Antworten mit Zitat

Exrichter hat folgendes geschrieben::
Kurt Knitz hat folgendes geschrieben::
Auskunftspflichtig wäre der Schulleiter m.E. nur der Polizei und Gerichten gegenüber.
Volle Zustimmung, ein entsprechender Anspruch des A bzw seiner Eltern ggü der schulleitung besteht nicht.


Dankeschn, das wollte ich gerne wissen!

Viele Grüße,
Maria
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Kurt Knitz
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 16.10.2005
Beiträge: 1377
Wohnort: Baden-Württemberg

BeitragVerfasst am: 05.03.08, 20:24    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Maria,
Zitat:
Ein Schüler A wird von den Schülern B und C bei der Schulleitung als Straftäter verleumdet.
A wird hingegen in der Schule von Klassenkameraden, nicht involvierten Lehreren, der Nachbarschaft etc. so behandelt, als sei die Behauptung korrekt.
A weiss es nicht und wird darüber hinaus bedroht, keine Namen zu nennen.

Das sind alles Anzeichen für gezieltes Mobbing.
Die Schulleitung soll sich äußern, wie die Schule diesem Problem pädagogisch entgegen treten will. Dass die Lehrer alle über den tatsächlichen Sachverhalt aufgeklärt werden, ist ja wohl das Mindeste, was man verlangen kann.
Mit der Nachbarschaft müssen die Eltern allerdings wohl selbst reden, das liegt nicht mehr im Einflussbereich der Schule.

Schöne Grüße
Kurt
_________________
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Michael A. Schaffrath
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 25.09.2004
Beiträge: 15339
Wohnort: Rom

BeitragVerfasst am: 05.03.08, 20:59    Titel: Antworten mit Zitat

asc123 hat folgendes geschrieben::
Wieso kann A seinen Eltern die Namen von B und C nicht selbst nennen? Weiß er selbst nicht, wer die Behauptungen verbreitet hat?

--> Nein, A weiss es nicht und wird darüber hinaus bedroht, keine Namen zu nennen.


Entweder ist das nicht logisch oder es ist gemeint, daß A zwar B und C vom Sehen kennt, nicht jedoch deren Namen.
Ich denke, in dem Fall sollte es doch möglich sein, die Namen durch deren Mitschüler oder einen Klassenlehrer zu erfahren. (Das wäre jedenfalls IMO kein datenschutzrechtliches Problem, falls wieder jemand auf die Idee kommen sollte. Sehr böse )
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DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.

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Metzing
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 29.01.2006
Beiträge: 8913
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 06.03.08, 01:24    Titel: Antworten mit Zitat

Kurt Knitz hat folgendes geschrieben::
Zu einer Verleumdung gehört übrigens nicht nur, dass jemand falsche Tatsachen erzählt (könnte auch ein Irrtum oder eine Fehlinterpretation sein), sondern er muss sich der Falschdarstellung auch bewusst sein und diese in der Absicht von sich geben, jemand anderem zu schaden.

Das ist zwar richtig, aber wenn es zu einer Verleumdung nicht reicht, kann dennoch üble Nachrede vorliegen.

Beste Grüße

Metzing
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Τὸν ἥττω λόγον κρείττω ποιεῖν.
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