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Gerichtliche und außegerichtliche Anwaltskosten?

 
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Rechtban
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Anmeldungsdatum: 18.10.2007
Beiträge: 3

BeitragVerfasst am: 06.03.08, 14:44    Titel: Gerichtliche und außegerichtliche Anwaltskosten? Antworten mit Zitat

Bei einer außergerichtlichen Bereinigung hat der Angeklagte den Streitwert und die in der Klageschrift aufgeführten Rechtsanwaltskosten gezahlt.

Hat der Rechtsanwalt (des Klägers) das Recht, den Angeklagten noch zur Erstattung der außergerichtlichen Anwaltskosten, die der Kläger an ihn bereits gezahlt hatte, aufzufordern?

Wie ist die Rechtslage?
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Fleetmaus
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 24.04.2006
Beiträge: 745
Wohnort: Hamburg

BeitragVerfasst am: 06.03.08, 15:36    Titel: Re: Gerichtliche und außegerichtliche Anwaltskosten? Antworten mit Zitat

Rechtban hat folgendes geschrieben::
Bei einer außergerichtlichen Bereinigung hat der Angeklagte den Streitwert und die in der Klageschrift aufgeführten Rechtsanwaltskosten gezahlt.


Da wir im Zivilrecht sind, nehme ich mal an, dass der Beklagte gemeint ist. Einen Angeklagten gibts nur im Strafrecht.

Rechtban hat folgendes geschrieben::
Hat der Rechtsanwalt (des Klägers) das Recht, den Angeklagten noch zur Erstattung der außergerichtlichen Anwaltskosten, die der Kläger an ihn bereits gezahlt hatte, aufzufordern?


Ja das hat er. Der Beklagte muss auch die Kosten für die außergerichtliche Vertretung übernehmen. Diese wird allerdings zu einem Teil mit den Gebühren für das Gerichtsverfahren verrechnet.

Der Anwalt bekommt das Geld für die außergerichtliche Vertretung nun nicht doppelt, sondern wird dieses Geld dann an seinen Mandanten weiterleiten, der einen Anspruch auf Zahlung gegen den Beklagten hat.

Es grüßt
die Fleetmaus
_________________
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