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Anmeldungsdatum: 31.10.2005 Beiträge: 8443 Wohnort: Am Meer
Verfasst am: 03.03.08, 15:21 Titel:
Ronny1958 hat folgendes geschrieben::
ich gehe mal davon aus , dass der wahrnehmende Nachbar kein böswiliger Querulant ist, sondern ein Normalo wie Du und Ich.
Wenn diesen dann das Gebell über eine Entfernung von 100 m so stört, dass er die Polizei ruft, dann ist das Gebell mehr als bloß wahrzunehmen, sondern es belästigt
Belästigung ist auch immer subjektiv. Und wir wissen tatsächlich nicht, warum der Nachbar die Polizei gerufen hat. Vielleicht findet er, daß Hunde gar nicht alleine gelassen werden sollten.
Ronny1958 hat folgendes geschrieben::
Ich bin kein Tierschutzexperte, aber ein soziales Tier wie ein Hund dürfte (falls man ihn nicht auf die rudimentären körperlichen Bedürfnisse reduziert) unter einem stundenlangen Alleinlassen durchaus leiden.
Bitte beim Sachverhalt bleiben.
cellocgn hat folgendes geschrieben::
ein kleiner Hund (Jack Russel) bellt morgens nach 6:00Uhr aus einer Mietswohnung in einem Mehrfamilienhaus ....
Ein Bewohner .... informiert die Polizei. Diese öffnete mit der Begründung "Gefahr in Verzug" gegen 7:00 Uhr die Wohnung in der sich der bellende Hund befand ....
Hier kann ich lediglich eine Abwesenheit des Hundehalters von ca. einer Stunde erkennen. Von stundenlang steht dort nichts. _________________ Toleranz sollte eigentlich nur eine vorübergehende Gesinnung sein: Sie muß zur Anerkennung führen. Dulden heißt beleidigen. (Goethe, Maximen und Reflexionen).
無爲 / 无为
ein kleiner Hund (Jack Russel) bellt morgens nach 6:00Uhr aus einer Mietswohnung in einem Mehrfamilienhaus (Gebell isoliert durch eine Wand+Verschlossene Tür, kann also nicht so laut gewesen sein.
...
Als der Wohnungsinhaber gegen Mittag nach Hause kommt findet er im Briefkasten die Mitteilung über die Öffnung der Wohnung.
....
Nun gut jetzt liesse sich wahrscheinlich drum streiten wann Mittag ist, aber ich würde davon ausgehen, dass der Hund schon "stundenlang" alleine gewesen wäre, hätte die Polizei nicht vorher eingegriffen.
Nun gut jetzt liesse sich wahrscheinlich drum streiten wann Mittag ist, aber ich würde davon ausgehen, dass der Hund schon "stundenlang" alleine gewesen wäre, hätte die Polizei nicht vorher eingegriffen.
"Hätte" und "wäre" bringen uns hier nicht weiter.
Nach dem Sachverhalt war der Hund ca. eine Stunde alleine, und ob die Polizei Erwägungen angestellt hat über die folgende Zeit, steht dort nicht. _________________ Toleranz sollte eigentlich nur eine vorübergehende Gesinnung sein: Sie muß zur Anerkennung führen. Dulden heißt beleidigen. (Goethe, Maximen und Reflexionen).
無爲 / 无为
Hm, leider kann ich die hier genannten Antworten nicht so recht nachvollziehen.
thomas26 hat folgendes geschrieben::
cellocgn hat folgendes geschrieben::
- darf die Polizei wegen einer Lärmbelästigung nach der Nachtruhe 6:00 einfach so die Wohnung öffnen und den Hund wegen "Gefahr in Verzug beschlagnahmen"
Ja, denn eine Ruhestörung liegt gem. §117 OwiG dann vor, wenn....
M.W. ist § 117 OWiG keine Ermächtigungsgrundlage für das Betreten einer Wohnung.
Richtig, der §117 OwiG ist die Strafvorschrift, gegen die hier verstoßen wurde. Daher hab ich als Ermächtigungsgrundlage ja auch den entsprechenden § aus dem PolG NRW aufgeführt...
Redfox hat folgendes geschrieben::
thomas26 hat folgendes geschrieben::
von der Wohnung Immissionen ausgehen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer zu einer erheblichen Belästigung der Nachbarschaft führen
Wo wird die Erheblichkeit hier im Sachverhalt gesehen?
Da der TE wohl nicht dabei war, dürfte er Probleme haben, die Erheblichkeit zu begründen.
Die Erheblichkeit muss von der Polizei im Einzelfall begründet werden. Offensichtlich war es hier (warum auch immer) der Fall.
Laut den VV des PolG NRW ist
Zitat:
von einer erheblichen Belästigung der Nachbabschaft (..) in der Regel nur auszugehen, wenn die Polizei um Hilfe gerufen wird und nach Würdigung aller Umstände die Immissionen nicht zumutbar sind
(Siehe VV PolG NRW 41.12
Da wir nicht vor Ort waren und uns somit wahrscheinlich nicht alle Umstände bekannt sind, die die Polizisten vor Ort würdigen mussten, dürfte eine nachträgliche Rekonstruktion der Rechtslage, ohne den Polizeibericht lesen zu können, recht schwer werden.
Redfox hat folgendes geschrieben::
Das wäre dann, wenn der Besitzer dort nicht liegt, ggf. eine Anscheinsgefahr.
Was nichts an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme ändern würde.
Da wir nicht vor Ort waren und uns somit wahrscheinlich nicht alle Umstände bekannt sind, die die Polizisten vor Ort würdigen mussten, dürfte eine nachträgliche Rekonstruktion der Rechtslage, ohne den Polizeibericht lesen zu können, recht schwer werden.
Wenn die Polizei/zuständige Verwaltungsbehörde so freundlich ist und auch noch ein OWi-Verfahren einleitet, so könnte der Betroffene bei der zuständigen Verwaltungsbehörde die Akte und somit auch den Polizeibericht einsehen. Im Verwaltungsrecht bräuchte er dafür einen Anwalt...
Wenn die Polizei/zuständige Verwaltungsbehörde so freundlich ist und auch noch ein OWi-Verfahren einleitet, so könnte der Betroffene bei der zuständigen Verwaltungsbehörde die Akte und somit auch den Polizeibericht einsehen. Im Verwaltungsrecht bräuchte er dafür einen Anwalt...
Ist es nicht so, dass im Ordnungswidrigkeitenverfahren zwar durch den Betroffenen Akteneinsicht beantragt, diese aber nicht gewährt werden muss. Wenn diese Akteneinsicht aber durch den Anwalt beantragt wird, diese auch gewährt werden muss?
Ich weiß es tatsächlich nicht, meine aber mal sowas gehört zu haben.
Desweiteren ist es fraglich, ob der Bericht bezüglich der gefahrenabwehrenden Maßnahme tatsächlich mit an die Owi-Akte geheftet wird/ wurde.
Diese Maßnahme hat ja eigenlicht nichts mit dem eröffneten Owi-Verfahren zu tun. Es ist ja keine Maßnahme aus der StPO, welches über die Transmissionsklausel, in diesem Fall eingesetz wurde. Sondern eine gefahrenabwehrende Maßnahme aus dem entsprechenden PolG.
Ich möchte nicht ausschließen, dass evtl. der Bericht mit bei der Owi- Akte ist, aber es ist auch nicht sicher, dass dem so ist.
(1) Die Verwaltungsbehörde kann dem Betroffenen Einsicht in die Akten unter Aufsicht gewähren, soweit nicht überwiegende schutzwürdige Interessen Dritter entgegenstehen.
(2) 1Ist die Staatsanwaltschaft Verfolgungsbehörde, so ist die sonst zuständige Verwaltungsbehörde befugt, die Akten, die dem Gericht vorliegen oder im gerichtlichen Verfahren vorzulegen wären, einzusehen sowie sichergestellte und beschlagnahmte Gegenstände zu besichtigen. 2Die Akten werden der Verwaltungsbehörde auf Antrag zur Einsichtnahme übersandt.
Es ist zwar eine "Kann"-Bestimmung, das bedeutet aber bekanntlich wie immer, dass hier pflichtgemäßes Ermessen auszuüben ist. Nachdem der europäische Gerichtshof für Menschenrechte aus der EMRK einen Rechtsanspruch auf Akteneinsicht abgeleitet hat, dürfte das Ermessen eine solche Akteneinsicht zu Verweigern allerdings gegen Null gehen. In jedem Fall aber ist die Akteneinsicht bei Ordnungswidrigkeiten viel expliziter als in der StPO geregelt:
§147 VII StPO hat folgendes geschrieben::
1Dem Beschuldigten, der keinen Verteidiger hat, können Auskünfte und Abschriften aus den Akten erteilt werden, soweit nicht der Untersuchungszweck gefährdet werden könnte und nicht überwiegende schutzwürdige Interessen Dritter entgegenstehen. 2Absatz 5 und § 477 Abs. 5 gelten entsprechend.
Andererseits sieht die StPO auch explizit die Möglichkeit von Abschriften vor, um das ganze schriftlich zu bekommen, wird man wohl im OWi-Verfahren nicht um einen Anwalt vorbeikommen.
thomas26 hat folgendes geschrieben::
Desweiteren ist es fraglich, ob der Bericht bezüglich der gefahrenabwehrenden Maßnahme tatsächlich mit an die Owi-Akte geheftet wird/ wurde.
Diese Maßnahme hat ja eigenlicht nichts mit dem eröffneten Owi-Verfahren zu tun. Es ist ja keine Maßnahme aus der StPO, welches über die Transmissionsklausel, in diesem Fall eingesetz wurde. Sondern eine gefahrenabwehrende Maßnahme aus dem entsprechenden PolG.
Die Voraussetzung für die gefahrenabwehrerende Maßnahme ist ebenso wie beim §117 OWiG ruhestörender Lärm, dabei kommt es ebenso auf eine gewisse Erheblichkeit an. Deswegen ist es eigentlich naheliegend, den Polizeibericht in die Akte aufzunehmen, zumal man sich gerade bei OWi-Verfahren nicht noch unnötig Mühe machen möchte. In den Akten die ich bisher so gesehen habe (wo es immer zum Einsatz der Polizei kam), fand sich am Anfang der Akte immer ein Polizeibericht, meist unmittelbar hinter der Anzeige und den Bögen mit den Personalien der Beschuldigten, Zeugen und anderen Personen. Erst danach folgen Seiten aus der Ermittlungstätigkeit wie Vorladungen, Zeugenaussagen, Vermerke der Staatsanwaltschaft und Gerichtsbeschlüsse, ...
In meinem Verfahren nach §29 VersammlG bestand die Akten neben den Personalien sogar nur aus einem Polizeibericht bezüglich der ergriffenen Maßnahmen (Versammlungsauflösung, Platzverweis und Ingewahrsamnahme) und deren Anordnung versehen mit einem Vermerk, dass das Verfahren aus Kapazitätsgründen verjährt ist.
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