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Habe ein r.-Haus gekauft.Der Vertrag ist Ordnungsgemäß beim Notar abgeschlossen.Alle Vorgaben wurden wurden vom Käufer ordnungsmäßig erfüllt.Leider ist ietzt der Verkäufer vor den Zahlungstermin verstorben.An Stelle des Verkäufer tritt nun ein Nachlassverwalter.Ende des Monat fließt der Kaufpreis und die Eintragung ins Grundbuch erfolgt.Muss der Notar der den Vertrag beurkundet hat auf einhaltung der Pflichten und Rechte achten. Wie ist die Rechtslage??
Anmeldungsdatum: 25.09.2004 Beiträge: 15339 Wohnort: Rom
Verfasst am: 05.03.08, 18:45 Titel:
Der Notar hat den Vertrag beurkundet. Punkt. Auf welche Rechte und Pflichten Dritter sollte er jetzt achten müssen und wie sollte er das anstellen? _________________ DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.
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Habe mich vielleicht nicht richtig aus gedrückt.Wollte wissen ob er nach bezahlung der Kaufsumme gegenüber der Nachlasspflegerin,bzw. der Erbengemeinschaft die übergabe des Hauses veranlassen muß Wie ist die Rechtslage
Anmeldungsdatum: 25.09.2004 Beiträge: 15339 Wohnort: Rom
Verfasst am: 06.03.08, 11:38 Titel:
Wie sollte er das denn "veranlassen"? Und was müßte (?) er tun, wenn die EG die Übergabe verweigert?
Das sind alles ureigene Pflichten des Käufers; der Notar hat nur den Kaufvertrag selbst zu beurkunden, aber nicht auf die Erfüllung zu achten. _________________ DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.
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Da ist der Notar ja fein raus.Was tun wenn die EG schwierigkeiten macht dann ist der Käufer obwohl er die Kaufsumme gezahlt hat alleine auf sich gestellt.Was muss er unternehmen um zu sein Recht zukommen, Wie ist die Rechtslage
Ps: kann noch keine Bewertung abgeben
Anmeldungsdatum: 29.01.2006 Beiträge: 8913 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 07.03.08, 13:23 Titel:
M.A.S. hat folgendes geschrieben::
Das sind alles ureigene Pflichten des Käufers; der Notar hat nur den Kaufvertrag selbst zu beurkunden, aber nicht auf die Erfüllung zu achten.
Das ist so - bei den üblichen Grundstückskaufverträgen - unzutreffend: Im allgemeinen wird im Kaufvertrag die aufschiebend bedingte Auflassung erklärt (aufschiebend bedingt durch die Kaufpreisbelegung) und der Notar unwiderruflich angewiesen, nach Kaufpreisbelegung die grundbuchmäßige Eigentumsumschreibung zu veranlassen. Sollte dies im vorliegenden Vertrag ausnahmsweise nicht der Fall sein, müßte man gegen den/die Rechtsnachfolger ggf. auf Auflassung und/oder Zustimmung zur Eigentumsumschreibung klagen, wenn man seinen Teil erfüllt hat.
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