Unsere Website verwendet Cookies, um Ihnen eine bestmögliche Funktionaliät zu gewährleisten. Auch unserer Werbepartner Google verwendet Cookies. Wenn Sie auf der Seite weitersurfen, stimmen Sie der Cookie-Nutzung zu. Ich stimme zu.
Verfasst am: 07.03.08, 12:40 Titel: Re: Schulverweiß wegen Körperverletzung
Lynx-123 hat folgendes geschrieben::
Wenn etwas an meiner Formulierung nicht stimmt, bitte benachrichtigen.
Nachricht: Rechtsberatung gibts hier nicht, wir bearbeiten hier Rechtsfragen im wesentlichn am abstrakten Fall.
Und daher gibts auch nur neutrale Antworten.
Ein Rückschlag aus Rache ist keine Notwehr, sondern Körperverletzung.
Notwehr ist nur diejenieg Verteidigung die erfordelrich ist, um den Schlag abzuwehren. Wenn der Schlag aber schon "im Ziel" gelandet ist und keine Anhaltspunkte für weitere Agressionen bestehen, hat der Typ mit der dicken Lippe kein Recht sich zu rächen, insb. ist die nachfolgende Handlung nicht aus Notwehr gerechtfertigt..
Gehn wir davon , dass der Schüler A , dass Band erneut in der Hand hatte und er schon sich bereitgemacht hat das Band zu werfen.Anzeichen dafür wären:
-er würde das Band wieder "aufrollen" und in seine Wurfhand legen.
Wäre es dann zulässig ,wenn sich Person X zur Wehr setzen würde weil ein erneuter Angriff zuerwarten wäre?
Ich hoffe die Fragestellung ist nun so abstrakt wie nötig.
Gehn wir davon , dass der Schüler A , dass Band erneut in der Hand hatte und er schon sich bereitgemacht hat das Band zu werfen.Anzeichen dafür wären:
-er würde das Band wieder "aufrollen" und in seine Wurfhand legen.
Wäre es dann zulässig, wäre es dann zulässig sich zu Wehr zusetzen weil man einen erneuten Angriff erwartet?
Das ist keine Frage aus dem Schulrecht, sondern eine aus dem Strafrecht.
1. Bei vorangegangener verbaler Provokation handelt es sich nicht um Notwehr.
2. "zur Wehr setzen" muss verhältnismäßig sein. "umbringen, damit er nicht schlägt" wäre unverhältnismäßig.
3. Das Mittel der Wahl wäre "Abstand vergrößern".
Zum Schulrecht: Siehe hier. _________________ mitternächtliche Grüße.
Gott weiß alles - Lehrer wissen alles besser.
Bin kein Jurist: Wer mir glaubt, ist selber schuld.
Meine Damen und Herren, heute Abend sinkt für Sie: das Niveau!
In besagter Szene gäbe es nur die Unterhaltung wie oben vorgestellt,würde es sich dann um Notwehr handeln?Person hätte nur gewollt, dass der Schüle A das Band nicht mehr in das Gesicht von Person X werfen kann.
Ich schreibe dies ins Schulrecht rein , weil sich dies in einer Schule ereignen könnte.Welche Strafe könnte Person X von der Schule aus erwarten?
In besagter Szene gäbe es nur die Unterhaltung wie oben vorgestellt,würde es sich dann um Notwehr handeln?Person hätte nur gewollt, dass der Schüle A das Band nicht mehr in das Gesicht von Person X werfen kann.
Ich schreibe dies ins Schulrecht rein , weil sich dies in einer Schule ereignen könnte.Welche Strafe könnte Person X von der Schule aus erwarten?
Einfach meinen Link anklicken (das hellblaue Wort oben), da steht alles drin. _________________ mitternächtliche Grüße.
Gott weiß alles - Lehrer wissen alles besser.
Bin kein Jurist: Wer mir glaubt, ist selber schuld.
Meine Damen und Herren, heute Abend sinkt für Sie: das Niveau!
Sie können das von Ihnen ausgewählte Dokument für 8,00 € inkl. USt. hier kaufen.
Ich habe in google das allgemeine Schulrecht gefunden und auch gelesen.
Ich wollte nur wissen, ob Person X wirklich bestraft werden könnte.Wenn er versuchen würde weitere Angriffe abzuwehren und es definitiv anzeichen für einen weiteren angriff gäbe.
Die Strafen hab ich gefunden nur die Rechtslage bleibt ungeklärt.Hätte sich Person X wirklich falsch verhalten?
Edit: google sei dank hab ich auch das Schulrecht von Ba-Wü gefunden.Es wäre freundlich wenn sie nun das Handeln von Person X beurteilen würden.
das allgemeine Schulrecht gefunden und auch gelesen.
Das dürfte dann vermutlich nicht das richtige sein. Es handelt sich um das Schulgesetz Baden-Württemberg; § 90:
Zitat:
§ 90
Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen
(1)
Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen dienen der Verwirklichung des Erziehungs- und Bildungsauftrags der Schule, der Erfüllung der Schulbesuchspflicht, der Einhaltung der Schulordnung und dem Schutz von Personen und Sachen innerhalb der Schule.
(2)
Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen kommen nur in Betracht, soweit pädagogische Erziehungsmaßnahmen nicht ausreichen; hierzu gehören auch Vereinbarungen über Verhaltensänderungen des Schülers.
Bei allen Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten.
(3)
Folgende Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen können getroffen werden:
1. Durch den Klassenlehrer oder durch den unterrichtenden Lehrer: Nachsitzen bis zu zwei Unterrichtsstunden;
2. durch den Schulleiter:
a) Nachsitzen bis zu vier Unterrichtsstunden,
b) Überweisung in eine Parallelklasse desselben Typs innerhalb der Schule,
c) Androhung des zeitweiligen Ausschlusses vom Unterricht,
d) Ausschluss vom Unterricht bis zu fünf Unterrichtstagen, bei beruflichen Schulen in Teilzeitform Ausschluss für einen Unterrichtstag;
nach Anhörung der Klassenkonferenz oder Jahrgangsstufenkonferenz, soweit deren Mitglieder den Schüler selbstständig unterrichten:
e) über den Ausschluss vom Unterricht nach Buchstabe d) hinausgehenden Ausschluss vom Unterricht bis zu vier Unterrichtswochen,
f) Androhung des Ausschlusses aus der Schule,
g) Ausschluss aus der Schule.
Nachsitzen gemäß Nummer 2 Buchst. a oder die Überweisung in eine Parallelklasse kann mit der Androhung des zeitweiligen Ausschlusses vom Unterricht verbunden werden; der zeitweilige Ausschluss vom Unterricht kann mit der Androhung des Ausschlusses aus der Schule verbunden werden.
Die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage entfällt.
Die körperliche Züchtigung ist ausgeschlossen.
(4)
Vor dem Ausschluss aus der Schule wird auf Wunsch des Schülers, bei Minderjährigkeit auf Wunsch der Erziehungsberechtigten, die Schulkonferenz angehört.
Nach dem Ausschluss kann die neu aufnehmende Schule die Aufnahme von einer Vereinbarung über Verhaltensänderungen des Schülers abhängig machen und eine Probezeit von bis zu sechs Monaten festsetzen, über deren Bestehen der Schulleiter entscheidet.
(5)
Die obere Schulaufsichtsbehörde kann den Ausschluss aus der Schule auf alle Schulen des Schulorts, des Landkreises oder des Bezirks der oberen Schulaufsichtsbehörde, die oberste Schulaufsichtsbehörde auf alle Schulen des Landes mit Ausnahme der nach § 82 für den Schüler geeigneten Sonderschule ausdehnen.
Die Ausdehnung des Ausschlusses wird dem Jugendamt mitgeteilt
(6)
Ein zeitweiliger Ausschluss vom Unterricht, seine Androhung oder eine Androhung des Ausschlusses aus der Schule sind nur zulässig, wenn ein Schüler durch schweres oder wiederholtes Fehlverhalten seine Pflichten verletzt und dadurch die Erfüllung der Aufgabe der Schule oder die Rechte anderer gefährdet.
Ein Ausschluss aus der Schule ist nur zulässig, wenn neben den Voraussetzungen des Satzes 1 das Verbleiben des Schülers in der Schule eine Gefahr für die Erziehung und Unterrichtung, die sittliche Entwicklung, Gesundheit oder Sicherheit der Mitschüler befürchten lässt.
(7)
Vor der Entscheidung nachzusitzen genügt eine formlose Anhörung des Schülers.
Im Übrigen gibt der Schulleiter dem Schüler, bei Minderjährigkeit auch den Erziehungsberechtigten, Gelegenheit zur Anhörung; Schüler und Erziehungsberechtigte können einen Beistand hinzuziehen.
(8)
Ein zeitweiliger Ausschluss vom Unterricht kann, ein wiederholter zeitweiliger Ausschluss vom Unterricht soll dem Jugendamt mitgeteilt werden; ein Ausschluss aus der Schule wird dem Jugendamt mitgeteilt.
Ein zeitweiliger Ausschluss aus der Schule oder seine Androhung wird den für die Berufserziehung des Schülers Mitverantwortlichen mitgeteilt.
(9)
Der Schulleiter kann in dringenden Fällen einem Schüler vorläufig bis zu fünf Tagen den Schulbesuch untersagen, wenn ein zeitweiliger Ausschluss vom Unterricht zu erwarten ist oder er kann den Schulbesuch vorläufig bis zu zwei Wochen untersagen, wenn ein Ausschluss aus der Schule zu erwarten ist.
Zuvor ist der Klassenlehrer zu hören.
Zitat:
Die Strafen hab ich gefunden nur die Rechtslage bleibt ungeklärt.Hätte sich Person X wirklich falsch verhalten?
Ja.
Zitat:
Person X hätte daraufhin ihm einen "klapps" auf den Hinterkopf gegeben und gefragt was das soll und wenn er nocheinmal sowas was machen würde,werde Person X zurückschlagen.
Das ist definitiv kein "Notwehr-Verhalten", sondern aggressiv. _________________ mitternächtliche Grüße.
Gott weiß alles - Lehrer wissen alles besser.
Bin kein Jurist: Wer mir glaubt, ist selber schuld.
Meine Damen und Herren, heute Abend sinkt für Sie: das Niveau!
In der Situation wäre aber schon zu erkennen gewesen , dass der Schüler A erneut werfen wollte und Person X damit das handeln unterbinden wollte.Diese Tatsache waere von anderen Schuelern auch so aufgefasst worden.Es war nicht zu erkennen das Schüler A mit seiner Handlung aufhören wollte und Person X hatte schon zu Schüler A abstand genommen um nicht mehr Ziel zu sein.Schüler A musste sein Position verändern um Person X zu erreichen.
Moment mal: "Schüler A" - "Person X". Ich schließe daraus: X ist kein Schüler. Dann ist Schulrecht nicht anwendbar. X wäre unter Anwendung des Hausrechts aus dem Schulgebäude zu entfernen; übrig bleiben eventuelle zivilrechtliche Forderungen (Schermzensgeld) oder strafrechtliche Tatbestände. Oder ist "Person X" Hausmeister, Verwaltungsangestellte(r) oder eine Lehrkraft? _________________ mitternächtliche Grüße.
Gott weiß alles - Lehrer wissen alles besser.
Bin kein Jurist: Wer mir glaubt, ist selber schuld.
Meine Damen und Herren, heute Abend sinkt für Sie: das Niveau!
Nein beides schüler , aber ich hatte meine erste Antwort zu sachlich geschrieben musste diese ändern.Ich wollte mit Schüler und Person nur eine genaueres unterscheiden beider Personen ermöglichen.
Nocheinmal die Kurzfassung:
Info:
Beides Schüler! nur fürs leichtere Lesen Person X und SchülerA
Person X sieht Schüler A beim lernen und fragt was genau dieser sich anschaut.
Schüler A sagt "verpiss dich"
Person X fragt was los sei und warum er so reagiere
Schüler A nimmt das Band seiner Umhängetasche und wirft es Person X ins Gesicht - an dem Band befand sich eine Schnalle welche nicht zu vergessen ist.
Person X flucht vor sich hin , gibt Schüler A einen Klapps und geht weg um die Situation zu beenden.Er sagt wenn er erneut nach ihm schlagen würde , würde er sich zur wehr setzen.
Schüler A wirft erneut nach Person X.Wobei Schüler A sich dafür bewegen muss um überhaupt Person X zu erreichen.
Person X bekommt die Schnalle gegen die Lippe , guckt ob sie blutet und sieht , dass Schüler A erneut werfen will.
Person X geht auf Schüler A zu und "fuchtelt" mit den Armen richtung den Kopf von Schüler A.Das Ziel war es den Schüler A zum aufhören zu bewegen.Schüler A schlägt um sich und trifft die Weichteile der Person X, welche Reflexartig das Knie hochzieht und Schüler A direkt am Kinn trifft.
Dieses fuchteln sind so genannt Scheinangriffe,eher schnelle bewegungen um den Schüler zu verunsichern und ihn in eine defensive haltung zu bringen, damit er gehindert wird weiter zu werfen.Es war niemals das Ziel von Person X Schüler A zu verletzen sondern lediglich das verhindern des werfens der schnalle ins Gesicht.
Das sind jetzt alle fakten, auch von zeugen.Momentan ist Person X die leidtragende und soll von der schule verwiesen werden.
Momentan ist Person X die leidtragende und soll von der schule verwiesen werden.
Gab es einen Konferenzbeschluss? Ist der Schüler dazu angehört worden? Seine Eltern? Ist der Schüler momentan "vom Unterricht ausgeschlossen"? Konnte der Schüler einen Rechtsbeistand mitbringen? Ist der Schüler volljährig? _________________ mitternächtliche Grüße.
Gott weiß alles - Lehrer wissen alles besser.
Bin kein Jurist: Wer mir glaubt, ist selber schuld.
Meine Damen und Herren, heute Abend sinkt für Sie: das Niveau!
Schüler A schlägt um sich und trifft die Weichteile der Person X, welche Reflexartig das Knie hochzieht und Schüler A direkt am Kinn trifft.
Dieses fuchteln sind so genannt Scheinangriffe,eher schnelle bewegungen um den Schüler zu verunsichern und ihn in eine defensive haltung zu bringen, damit er gehindert wird weiter zu werfen.Es war niemals das Ziel von Person X Schüler A zu verletzen sondern lediglich das verhindern des werfens der schnalle ins Gesicht.
Das sind jetzt alle fakten, auch von zeugen.Momentan ist Person X die leidtragende und soll von der schule verwiesen werden.
Mit dem Knie direkt aufs Kinn?
Wer hat den Kopf von A auf die Höhe des Knies von X heruntergedrückt? Wieviele Zähne fehlen A? Hat er Knochenbrüche?
Anmeldungsdatum: 25.09.2004 Beiträge: 15339 Wohnort: Rom
Verfasst am: 09.03.08, 12:55 Titel:
mitternacht hat folgendes geschrieben::
1. Bei vorangegangener verbaler Provokation handelt es sich nicht um Notwehr.
2. "zur Wehr setzen" muss verhältnismäßig sein. "umbringen, damit er nicht schlägt" wäre unverhältnismäßig.
3. Das Mittel der Wahl wäre "Abstand vergrößern".
ad 1.
Einzelfallfrage.
ad 2.
Einzelfallfrage. Wenn einem schmächtigen 14-jährigen nur eine Pistole zur Auswahl steht, den Angriff eines Vitali Klitschko aufzuhalten, wäre ein (nicht gezielter) tödlicher Schuß kein Notwehrexzess.
ad 3.
Nein. Grundsatz "Das Recht muß dem Unrecht nicht weichen". _________________ DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.
War mein Beitrag hilfreich? Bewerten Sie ihn durch Klick auf die grünen Punkte links unter meinem Namen.
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben. Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen. Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.