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Zollbetrug Falschdeklaration Strafverfolgung

 
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maarten
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Anmeldungsdatum: 05.12.2007
Beiträge: 1

BeitragVerfasst am: 05.12.07, 01:38    Titel: Zollbetrug Falschdeklaration Strafverfolgung Antworten mit Zitat

Hallo,
wenn jemand etwas in den USA kauft und die Ware falsch deklarieren lässt um nicht extra zum Zollamt zu müssen und um Geld zu sparen ist das illegal und Steuerhinterziehung.

Wenn das nach einiger Zeit rauskommt - wird da wegen 75 Euro Zollbetrug gleich eine Strafverfolgung veranlasst? Oder muss da nur nachgezahlt werdem + eventuelle Strafzahlung.

Bis zu welchem Betrag wird das Verfahren wegen Geringfügigkeit eingestellt?
Würde mich mal interessieren...

Danke Maarten
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Zollkodex-Ritter
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Anmeldungsdatum: 03.06.2007
Beiträge: 446

BeitragVerfasst am: 05.12.07, 22:58    Titel: Antworten mit Zitat

Nach einiger Zeit - bis zu 10 Jahre gehts. Danach tritt Verjährung ein.

Wenn jemand falsch deklarieren lässt, dann ist es schon eine vorsätzliche Handlung. Natürlich wird da ein Strafverfahren eingeleitet. Der hinterzogene Zoll (stinknormale Steuerhinterziehung) ist nachzuzahlen und es kommt zu ner Strafe.

Wegen Geringfügigkeit wird das zu 99% nicht eingestellt werden.
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StAr9094
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Anmeldungsdatum: 06.10.2007
Beiträge: 251

BeitragVerfasst am: 10.12.07, 17:12    Titel: Antworten mit Zitat

..wie stellt sich das ganze denn dar, wenn der Verkäufer von sich aus sozusagen aus Gefälligkeit niedriger deklariert?
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Zollkodex-Ritter
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Anmeldungsdatum: 03.06.2007
Beiträge: 446

BeitragVerfasst am: 10.12.07, 17:31    Titel: Antworten mit Zitat

StAr9094 hat folgendes geschrieben::
..wie stellt sich das ganze denn dar, wenn der Verkäufer von sich aus sozusagen aus Gefälligkeit niedriger deklariert?

Der Verkäufer deklariert ja gar nichts. Er füllt nur die Ersatzzollinhaltserklärung aus, die dem Zöllner zu 99,9% der Fällen sowieso egal ist, weil die Angaben sowieso nie stimmen.

Die eigentliche Deklaration (also die Zollanmeldung) macht der, der die Ware bezogen hat. Das ganze läuft so ab:

Im Briefkasten liegt eines Tages ein Zettel, dass A sein Paket beim Zollamt abholen darf. Auf dem Zettel steht die Adresse und die Telefonnummer, dass er bevor er kommt, anrufen soll, und er erfährt dann, welche Kaufnachweise er mitbringen muss. In der Regel die Kaufbestätigung, das erfolgreiche Gebot, die Email der Auftragsbestätigung und einen Zahlungsnachweis, entweder Internet-Zahlungs-Methode/Portal [Name geändert] oder den Kontoauszug. Ohne diese Wertnachweise bekommt man sein Paket nicht. Ach ja: Wenn jemand an den Ausdrucken oder Belegen herumpfuscht, findet der Zoll das ganz einfach heraus: Er hat auch Internet. Und er kuckt nach. Und sollte der dann etwas finden...

Nochmal edit:
Wenn die Sendung aufgrund der falschen Deklaration des Verkäufers dafür schuld ist, dass die Sendung beim Zoll durch die Post nicht gestellt wird und der Empfänger die Gestellung nicht bei seiner Zollstelle nachholt, handelt es sich um Steuerhinterziehung.
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Dschungelkönig
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Anmeldungsdatum: 24.01.2008
Beiträge: 3

BeitragVerfasst am: 24.01.08, 19:26    Titel: Antworten mit Zitat

Zollkodex-Ritter hat folgendes geschrieben::
StAr9094 hat folgendes geschrieben::
..wie stellt sich das ganze denn dar, wenn der Verkäufer von sich aus sozusagen aus Gefälligkeit niedriger deklariert?

Der Verkäufer deklariert ja gar nichts. Er füllt nur die Ersatzzollinhaltserklärung aus, die dem Zöllner zu 99,9% der Fällen sowieso egal ist, weil die Angaben sowieso nie stimmen.

Die eigentliche Deklaration (also die Zollanmeldung) macht der, der die Ware bezogen hat. Das ganze läuft so ab:

Im Briefkasten liegt eines Tages ein Zettel, dass A sein Paket beim Zollamt abholen darf. Auf dem Zettel steht die Adresse und die Telefonnummer, dass er bevor er kommt, anrufen soll, und er erfährt dann, welche Kaufnachweise er mitbringen muss. In der Regel die Kaufbestätigung, das erfolgreiche Gebot, die Email der Auftragsbestätigung und einen Zahlungsnachweis, entweder Internet-Zahlungs-Methode/Portal [Name geändert] oder den Kontoauszug. Ohne diese Wertnachweise bekommt man sein Paket nicht. Ach ja: Wenn jemand an den Ausdrucken oder Belegen herumpfuscht, findet der Zoll das ganz einfach heraus: Er hat auch Internet. Und er kuckt nach. Und sollte der dann etwas finden...



Ich habe eine Frage dazu, wie geht denn der Satz weiter der oben angefangen ist..

Ich habe ein Paket aus den Usa erhalten, deklariert mit 100 Dollar tatsächliche wert 900 Dollar , verlief alles ganz gut bis der Beamte in E-Bay die Nr.eingegeben hat.
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Zollkodex-Ritter
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Anmeldungsdatum: 03.06.2007
Beiträge: 446

BeitragVerfasst am: 24.01.08, 21:32    Titel: Antworten mit Zitat

Dschungelkönig hat folgendes geschrieben::

Ich habe ein Paket aus den Usa erhalten, deklariert mit 100 Dollar tatsächliche wert 900 Dollar , verlief alles ganz gut bis der Beamte in Internetauktionshaus [Name geändert] die Nr.eingegeben hat.

Ich gehe davon aus, dass es ein fiktiver Fall ist.

Das stellt versuchte Steuerhinterziehung dar. Der Beamte muss den Sachverhalt an die Strafsachenstelle weiterleiten. Das dürfte sogar ein besonders schwerer Fall sein, eben weil ein Beleg nachgemacht oder verfälcht wurde und dadurch ein Steuervorteil erlangt wurde. Mindeststrafe 6 Monate.

Wenn der Beamte den Bescheid schon geschrieben hatte. Anders könnte sich der FAll darstellen, wenn noch kein Bescheid erstellt wurde.
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Dschungelkönig
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Anmeldungsdatum: 24.01.2008
Beiträge: 3

BeitragVerfasst am: 24.01.08, 23:10    Titel: Antworten mit Zitat

Vielen Dank für die Antwort. ja es ist natürlich ein fiktiver Fall !!
Ich hätte mich anders ausdrücken müssen !

Der Bescheid wurde ausgestellt und auch die 19% über 900 Dollar wurden bezahlt .

Wie kann denn ein Zollbeamter so einen Vorgang nachvollziehen, ausser über das Auktionshaus , gibt es in dem Falle auch ein Datenschutz ??
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Zollkodex-Ritter
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Anmeldungsdatum: 03.06.2007
Beiträge: 446

BeitragVerfasst am: 25.01.08, 07:52    Titel: Antworten mit Zitat

Es trat also keine Steuerverkürzung ein. Bleibt der Versuch der Steuerhinterziehung.

Zollbeamte sind eierlegende Wollmilchsäue. Die können und dürfen (fast) alles.

Ja mei, Datenschutz bei ebucht? Hahaha! Dort kann jeder fast alles aufrufen, wenn er nur annähernd den Namen des Käufers kennt und Bewertungen öffentlich sind.
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Dschungelkönig
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Anmeldungsdatum: 24.01.2008
Beiträge: 3

BeitragVerfasst am: 25.01.08, 10:02    Titel: Antworten mit Zitat

Ne Ne, ich meinte auch nicht ebucht! das leuchte mir ein. da kann ja wirklich jeder gucken...

Ich meine auch vielmehr kreditkartenabrechnungen online einsehen oder Kontakt mit dem Verkaufer im Ausland aufnehmen, wat weiß ich ,wonach die eierlegende Wollmilchsäue noch suchen können?? um letztendlich ans Ziel zu kommen um Beweise einzuholen.
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Zollkodex-Ritter
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Anmeldungsdatum: 03.06.2007
Beiträge: 446

BeitragVerfasst am: 25.01.08, 11:07    Titel: Antworten mit Zitat

Dschungelkönig hat folgendes geschrieben::
Ne Ne, ich meinte auch nicht ebucht! das leuchte mir ein. da kann ja wirklich jeder gucken...

Ich meine auch vielmehr kreditkartenabrechnungen online einsehen oder Kontakt mit dem Verkaufer im Ausland aufnehmen, wat weiß ich ,wonach die eierlegende Wollmilchsäue noch suchen können?? um letztendlich ans Ziel zu kommen um Beweise einzuholen.

Aus der Praxis oder nach der Theorie?

Wenn ich erhebliche Zweifel an einem Zollwert habe, dann schätze ich den Warenwert erst mal aufs 10-15 fache des realistischen Preises hier um die Ecke. Dann muss mir der Beteiligte beweisen, was er tatsächlich gezahlt hat, um nicht auf den erheblich höheren Kosten sitzen zu bleiben. Zur Not bleibt eben die Ware eben aufm Zollamt. Das läuft zumindest bei Privatpersonen so.

Läuft das ganze über eine Firma, wird irgendwann die Aussenprüfung aktiv und filzt die komplette Buchhaltung.

Was jetzt so ein Fall angeht: Ist erst mal ein Steuerstrafverfahren eingeleitet, dann dürfen auch Hausdurchsuchungen und ähnliches auf Beschluss durchgeführt werden.
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Franz_von_Moor
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Anmeldungsdatum: 01.02.2008
Beiträge: 1

BeitragVerfasst am: 10.03.08, 18:53    Titel: Antworten mit Zitat

Angenommen ich spiele in einer Band und es findet sich ein ausländisches Label, das unser Album veröffentlicht. Wie verhält es sich mit dem Zoll wenn uns das Label unsere eigenen CDs dann zuschickt, wobei sich zwei unterschiedliche Probleme ergeben können:

a) als Deal mit dem Label bekommen wir die CDs zu einem sehr niedrigen Preis (nehmen wir an 1€ pro CD bei 250 CDs). Wonach richtet sich dann der Zollwert? Es liegt keine Rechnung vor, wäre es irgendwie nachvollziehbar, wenn ich einen anderen Wert angeben würde (50 Cent/CD)?

b) der Deal mit dem Label beinhaltet eine Klausel wonach die Band vom Label eine bestimmte Anzahl an CDs (nehmen wir auch hier wieder 250 Stück an) erhält. Bleibt dieses Paket dann am Zoll hängen, muss man trotzdem Steuern zahlen? Wonach richtet sich in einem solchen Fall der Wert?

c) Eine Variation aus beiden: Die Band hat für ihre CDs 2€/Stück bezahlt, das Paket geht beim Zoll ein, ich will sie abholen und behaupte wir hätten dafür nichts gezahlt und ich habe daher auch keine Rechnung um einen Wert nachzuweisen.

In allen Fällen ist Internetauktionshaus [Name geändert] unbeteiligt, die Bezahlung erfolgte über ein neutrales Unternehmen wie z.B. Western Union.



Ich hoffe ihr könnt mir weiterhelfen!
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