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Arbeit/ Klausur während der Ferien? (Nieders.)

 
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Dunkeltier
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 13.03.2008
Beiträge: 4

BeitragVerfasst am: 13.03.08, 16:14    Titel: Arbeit/ Klausur während der Ferien? (Nieders.) Antworten mit Zitat

Hallo!

Ich stell die Frage einfach kurz und knapp:
Ist es in Niedersachsen erlaubt während der Ferien eine Arbeit oder Klausur schreiben zu lassen? Darf man eine Arbeit/ Klausur in speziellen Fällen während der Ferien nachschreiben lassen?

(Das würde mich übrigens auch für andere Bundesländer interessieren, falls jemand spontan Bescheid weiß.)

Vielen Dank schonmal!
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Anton Reiser
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 15.11.2006
Beiträge: 359
Wohnort: NRW

BeitragVerfasst am: 13.03.08, 23:14    Titel: Antworten mit Zitat

Für NRW sehe ich die Möglichkeit für Klassenarbeiten/Klausuren in den Ferien nicht. Der Gesetzgeber hat hier klar unterschieden zwischen Ferienzeit und Unterrichtszeit. Entweder ist also Unterricht oder es sind Ferien. Die Sommerferien scheiden für mögliche Nachschreibeklassenarbeiten- bzw. Klausuren ohnehin aus.

Das Schulgesetz NRW sagt:
Zitat:
§ 7
Schuljahr, Ferien
(1) Das Schuljahr beginnt am 1. August und endet am 31. Juli des folgenden
Jahres. Das Ministerium kann zulassen, dass in einzelnen Schulstufen
oder Schulformen das Schuljahr in Semester (Schulhalbjahre) oder andere
Zeitabschnitte gegliedert wird, und deren Beginn und Ende festlegen.
(2) Das Ministerium erlässt die Ferienordnung. Sie sieht neben den landesweiten
Ferien bewegliche Ferientage vor, über deren Termine die Schulkonferenz entscheiden kann.
§ 8
Unterrichtszeit, Unterrichtsorganisation
(1) Der Unterricht wird als Vollzeitunterricht in der Regel an wöchentlich
fünf Tagen erteilt. Über Ausnahmen entscheidet die Schulkonferenz im
Einvernehmen mit dem Schulträger.
(2) Das Ministerium kann die Unterrichtszeit und die Unterrichtsorganisation
in den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen, insbesondere für den
Teilzeitunterricht und den Blockunterricht im Berufskolleg, abweichend von
Absatz 1 regeln

Schüler sind gem. § 43 Schulgesetz NRW verpflichtet am Unterricht teilzunehmen, der allerdings nach Lage der Dinge außerhalb der Ferien liegt. Wird Unterricht in den Ferien angesetzt, sind sie m.E. nicht zur Teilnahme verpflichtet.

Auch Klassenarbeiten bzw. Klausuren werden in der Unterrichtszeit geschrieben und somit nicht in den Ferien:

Das Schulgesetz NRW sagt:
Zitat:
§ 48
Grundsätze der Leistungsbewertung

(2) Die Leistungsbewertung bezieht sich auf die im Unterricht vermittelten
Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten. Grundlage der Leistungsbewertung
sind alle von der Schülerin oder dem Schüler im Beurteilungsbereich
„Schriftliche Arbeiten“
und im Beurteilungsbereich „Sonstige Leistungen im
Unterricht“ erbrachten Leistungen.


Lediglich Nachprüfungen liegen in der letzten Woche der Sommerferien.

Nicht nur Eltern und Schüler sind wegen ihrer Urlaubsplanung auf eine verlässliche Regelung angewiesen, sondern auch der Schulträger hinsichtlich notwendiger Sanierungsmaßnahmen und Überstunden bei Hausmeistern. Viele Verkehrsbetriebe beschränken die Gültigkeit der Schülerfahrkarten überdies auf die Schulzeit, in der Unterricht erteilt wird.

Mit freundlichem Gruß
Anton Reiser
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