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Teilklage bei BU Leistungsablehnung - Kosten?

 
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LaVida
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Anmeldungsdatum: 19.10.2005
Beiträge: 210

BeitragVerfasst am: 14.03.08, 11:59    Titel: Teilklage bei BU Leistungsablehnung - Kosten? Antworten mit Zitat

Hallo,

wie sieht eigentlich eine Teilklage aus bei Ablehnung von weiteren BU Leistungen?

Beispielfall:

Versicherungsnehmer A muss um die Klagefrist von 6 Monaten nach VVG zu wahren eine Klage gegen die Leistungsablehnung einreichen.

Die BU Rente von A würde € 1.500,- betragen. Bei 3,5 Jahre, die zugrunde gelegt werden bei dem Anwaltshonorar käme ein Gegenstandswert von € 63.000,- raus.

Die genauen Anwaltskosten kenne ich im Moment nicht, aber überschlägig gerechnet, mit Gutachter, Zeugen, etc. käme A auf ca. € 10.000,- an Anwalts- und Gerichtskosten im Falle eines Scheiterns der Klage.

A möchte dieses Risiko nicht eingehen und hat gehört, er könne auch eine Teilklage einreichen.

1 - Wie würde so eine Teilklage in diesem Fall aussehen?

2 - Was passiert mit dem Restbetrag?

3 - verliert er dann nicht seine restlichen Ansprüche, da ja eine Klagefrist gem. VVG vorgesehen ist.

Vielen Dank für die Aufklärung.

LaVida
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Milo
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 13.12.2004
Beiträge: 1572
Wohnort: Neu-Ulm

BeitragVerfasst am: 14.03.08, 17:54    Titel: Antworten mit Zitat

Ist sich A denn sicher, dass er keine Prozesskostenhilfe erhält?
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"Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit, aber bei dem Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher.“

Albert Einstein
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LaVida
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Anmeldungsdatum: 19.10.2005
Beiträge: 210

BeitragVerfasst am: 14.03.08, 17:59    Titel: Antworten mit Zitat

JA, er ist sich sicher, dass er keine Prozesskostenhilfe bekommt.
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Seevetaler
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Anmeldungsdatum: 21.12.2006
Beiträge: 229

BeitragVerfasst am: 15.03.08, 00:03    Titel: Antworten mit Zitat

M.E. wäre der nicht eingeklagte Teil verjährt, wenn die Teilklage nicht vor Ablauf der Frist mit einem Urteil geendet hat, so dass man dann noch vor Ablauf der Frist zur Not den Restbetrag einklagen könnte.
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Kobayashi Maru
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Anmeldungsdatum: 28.11.2005
Beiträge: 4524

BeitragVerfasst am: 15.03.08, 10:22    Titel: Antworten mit Zitat

Daß die nicht eingeklagten Teilansprüchen verjähren, sehe ich wie Seevetaler.

Um der Verjährung zu entgehen, könnte man mit dem / der Beklagten vereinbaren, daß diese bis zum Abschluß des Verfahrens über die teilweise eingeklagten Ansprüche hinsichtlich der noch geltend zu machenden Ansprüche auf die Einrede der Verjährung verzichtet. Womöglich liegt das ja auch im Interesse der anderen Partei - wenn sie nämlich im anhängigen Verfahren verliert, hat sie so eine ganze Menge an Kosten gespart und kann darüber hinaus den noch nicht geltend gemachten Betrag ohne gerichtliches Verfahren, und damit ohne weitere Kosten, an den A zahlen.
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LaVida
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 19.10.2005
Beiträge: 210

BeitragVerfasst am: 16.03.08, 19:01    Titel: Antworten mit Zitat

Danke für die Antworten.

Ich habe gehört, dass die Methoder der Teilklage gängig sei in den BU Rechtsstreitereien, da die Kosten sonst sehr hoch sind.

Lediglich die Vorgehensweise ist mir nicht klar. Klar ist natürlich, dass diese Methode bei Anwälten verständlicherweise nicht gerne gesehen ist, und daher wohl auch nicht angeboten wird, sofern nicht der Mandant explizit darauf besteht.

Ich glaube nicht, dass der Rest verjährt. Zumal es ja keinen wirklichen Restbetrag gibt.

Eine Ablehnung heißt ja, dass der VN keine weiteren Leistungen mehr erhält. Da könnte ja der VN für die zurückliegende Zeit, für die er noch meint, Leistungen zu erhalten, eine Klage einreichen. Dann hätte er nur den Gegenstandswert von € 1500,- x 12 Monate (als Beispiel).
Wenn dann die Versicherung die Leistungen doch anerkennen muss, gelten die doch auch erst mal für die Zukunft - zumindest bis zur nächsten Gesundheitsprüfung.

So kann ich mir das vorstellen oder es funktioniert nicht mit Teilklage.

LaVida
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ht-net
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Anmeldungsdatum: 23.02.2005
Beiträge: 65
Wohnort: Brackenheim

BeitragVerfasst am: 15.04.08, 11:31    Titel: hmmm Antworten mit Zitat

PKH bedeuted nicht unbedingt dass der Antragsteller die Kosten ersetzt bekommt er kann auch beantragen dass er Ratenzahlung erhält.

Auch bei der Festsetzung des Streitwertes gibt es manchmal erheblichen Spielraum. Klar ist, dass zumeist auch der eigene Anwalt am liebsten den Streitwert so hoch wie möglich sieht da davon sein Salär abhängt.
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Kobayashi Maru
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 28.11.2005
Beiträge: 4524

BeitragVerfasst am: 15.04.08, 14:14    Titel: Re: hmmm Antworten mit Zitat

ht-net hat folgendes geschrieben::
PKH bedeuted nicht unbedingt dass der Antragsteller die Kosten ersetzt bekommt er kann auch beantragen dass er Ratenzahlung erhält.

Ob er Ratenzahlung erhält oder nicht, entscheidet das Gericht, nicht der Antragsteller.

Zitat:
Auch bei der Festsetzung des Streitwertes gibt es manchmal erheblichen Spielraum.

Das wäre mir neu, daß jemand bei der Festsetzung des Streitwertes Spielräum hätte. Die Streitwerte ergeben sich vielmer aus dem Gesetz.

Zitat:
Klar ist, dass zumeist auch der eigene Anwalt am liebsten den Streitwert so hoch wie möglich sieht da davon sein Salär abhängt.

Ach ja? Sind Sie Anwalt? Wie kommen Sie darauf?
Erhält der Mandant PKH dann nützt dem Anwalt ein hoher Streitwert nicht sehr viel, jedenfalls nicht so viel, daß er deswegen lange rummachen würde. Zur Verdeutlichung:
Eine 1,0 Gebühr bei PKH bei einem Streitwert von 5.000,- € beträgt 219,- €, bei einem Streitwert von 10.000,- € beträgt sie 242,- . Mächtig gewaltig, der Unterschied! Mit den Augen rollen
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