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eine mir sehr gut bekannte, natürlich fiktive Person hat das Problem, dass es aus selbst zu vertretenden Gründen (umzug) das Abiturzeugnis verloren hat. Er möchte aus vielerlei Motiven ein neues.
Der Schule hat er zwei Briefe geschickt, das zweite eingeschrieben, keine Antwort. Das Problem besteht wohl darin dass er am Ende des Abitur recht bedeuntende Meinungsverschiedenheiten mit dem Rektor hatte, er wollte ihm keine Einsicht in seine Abiturklausuren geben, wogegen er mit allen rechtlichen Mitteln vorgegangen ist, schließlich mit dem Antrag auf einstweilige Anordnung, welche nach der dann doch erteilten Einsichtsnahme für erledigt erklärt wurde, die Schule hat die Kosten getragen.
Nun hat er, um es in meiner jugendlichen Vulgärsprache auszudrücken, so was von kein Bock nochmals alle Bücher über Schulrecht auszuleihen und neue Konflikte mit der Schule zu schaffen. Wenn in 2-3 Wochen immer noch nichts kommt ruft er die obere Schulaufsichtsbehörde an bevor er mit Rechtsmitteln anfängt.
Falls es jemand weiß, wie sieht die Rechtslage aus? Ich bin mir relativ sicher, dass er ein Recht auf die Neuausstellung hat und dass er alle Kosten übernehmen muss, doch wo steht es drin. Mir ist nur §49 SchulG NRW bekannt, doch der bezieht sich auf den Fall, dass die Schule keine Unterlagen mehr hat, und dies wäre frühstens nach 10 Jahren und nicht nach drei der Fall. Und ist die Neuausstellung ein Verwaltungsakt oder eine normale Rechtshandlung. Falls hier ein Schulrechtsexperte reinschaut wäre ich ihm um eine Hilfe sehr dankbar. Ich könnte mir natürlich zum zweiten Mal alle Bücher zum Schulrecht ausleihen, doch glaube ich, dass dieser Aufwand viel grösser wäre.
Merci im Voraus.
Diese müsste zur Zweitschrift verpflichtet sein. - Falls Sie dies nicht ist, so müsste sie verpflichtet sein zu unterrichten, wo der Betroffene ein neues Zeugnis erhalten kann (z.B: Bezirksregierung - keine Ahnung).
Lässt die Schule also trotz intensiver Aufforderung nichts von sich hören, so kann sie (ich glaube nach drei Monaten) vor dem Verwaltungsgericht auf eine Zweitschrift verklagt werden.
Mehr muss der Betroffene eigentlich kaum angeben. Selbst wenn eine andere Behörde zuständig wäre, hätte die Schule darauf hinweisen sollen, so dass der Betroffene da wohl heile wieder rauskommt. (Das Urkunden mal verloren gehen ist üblich - und sollte kein Weltuntergang sein.) Der Betroffene sollte darauf hinweisen, dass er bereit ist die Verwaltungskosten für eine Zweitschrift zu übernehmen. - Schätze grob 25 Euro.
(VORSICHT: Laienmeinung)
Grüße _________________ Ich hab keine Ahnung.
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