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Nachträgliche Änderung der Schulformempfehlung möglich?
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mitternacht
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Anmeldungsdatum: 22.05.2005
Beiträge: 6331
Wohnort: Franken

BeitragVerfasst am: 21.02.08, 19:46    Titel: Antworten mit Zitat

Planloser hat folgendes geschrieben::
Der Schulbehörde fällt das aber auf, da das Kind zum Prognoseunterricht angemeldet war.
Ist das in NRW so? Hierzulande wird die "Schulbehörde" erst über die einzelnen Schüler informiert, wenn der Schüler definitiv an einer Schule angenommen ist. Die Schulen melden vorher lediglich Zahlen ans KM (am Probeunterricht nehmen teil: Soundsoviele Schüler von der Grundschule, soundsoviele Schüler von der Hauptschule, ....).
_________________
mitternächtliche Grüße.


Gott weiß alles - Lehrer wissen alles besser. Teufel-Smilie

Bin kein Jurist: Wer mir glaubt, ist selber schuld.
Meine Damen und Herren, heute Abend sinkt für Sie: das Niveau!
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Anton Reiser
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 15.11.2006
Beiträge: 359
Wohnort: NRW

BeitragVerfasst am: 21.02.08, 21:32    Titel: Antworten mit Zitat

Uwe Müller schrieb:
Zitat:
Schriftlich ist nichts erfolgt. Lediglich alles mündlich.


Schriftlich ist zumindest das Kreuzchen für den gewünschten Prognoseunterricht festgehalten worden. Damit sind alle vorherigen Äußerungen der KL und Einschätzungen des Rektors Makulatur, eine Änderung der ausgesprochenen Empfehlung wird ggf. erst nach dem Prognoseunterricht erfolgen.

Sie befinden sich offenbar auf der folgenden Stufe des Verfahrens:

Die Verordnung über den Bildungsgang in der Grundschule
Ausbildungsordnung Grundschule (AO-GS)bestimmt:

Zitat:
§ 8 [...]
(6) Wollen Eltern ihr Kind an einer Schulform anmelden, für die es nach der Empfehlung
der Grundschule nicht und auch nicht mit Einschränkungen geeignet ist, entscheidet ein
dreitägiger Prognoseunterricht, ob es zum Besuch der gewählten Schulform zugelassen
wird. Vorher bietet die gewünschte weiterführende Schule den Eltern eine Beratung an.
Das Schulamt informiert die Eltern mit der Einladung des Kindes zum Prognoseunterricht über dessen Ablauf.
VV zu § 8, 8.6 zu Abs. 6
8.61 Die Schule hält in einem Vermerk fest, ob die Eltern von dem Angebot der Beratung
Gebrauch gemacht haben.
8.62 Nach dem Beratungsgespräch fordert die Schule die Eltern auf, ihr binnen einer Woche mitzuteilen, ob sie bei ihrer Wahl der Schulform bleiben. Ebenso ist zu verfahren, wenn Eltern von dem Beratungsangebot keinen Gebrauch gemacht haben.
8.63 Erklären die Eltern, an ihrer Wahl der Schulform festzuhalten oder äußern sie sich nicht innerhalb der Wochenfrist, unterrichtet die weiterführende Schule das Schulamt darüber. In beiden Fällen lädt das Schulamt das Kind zum Prognoseunterricht ein und bittet die Eltern um Teilnahmebestätigung.

Die nächste schriftliche Mitteilung ist demnach die Einladung zum Prognoseunterricht.

mitternacht schrieb:
I
Zitat:
st das in NRW so? Hierzulande wird die "Schulbehörde" erst über die einzelnen Schüler informiert, wenn der Schüler definitiv an einer Schule angenommen ist. Die Schulen melden vorher lediglich Zahlen ans KM (am Probeunterricht nehmen teil: Soundsoviele Schüler von der Grundschule, soundsoviele Schüler von der Hauptschule, ....).


In NRW ist offenbar alles sehr viel dezentraler organisiert. Schulbehörden sind hier Schulämter und Regierungspräsidien, also Mittelbehörden der Schulaufsicht, die es in Bayern so wohl nicht gibt. Die entsprechenden Zahlen werden allerdings ebenfalls an das Ministerium gemeldet.

Mit freundlichem Gruß
Anton Reiser
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Uwe Müller
Interessierter


Anmeldungsdatum: 06.03.2007
Beiträge: 15

BeitragVerfasst am: 16.03.08, 14:13    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Schriftlich ist zumindest das Kreuzchen für den gewünschten Prognoseunterricht festgehalten worden. Damit sind alle vorherigen Äußerungen der KL und Einschätzungen des Rektors Makulatur, eine Änderung der ausgesprochenen Empfehlung wird ggf. erst nach dem Prognoseunterricht erfolgen.


Wenn ich dass jetzt so richtig verstanden habe, wird ab hier ein Cut gemacht und alle vorherigen Entscheidungen werden erstmal wertlos und somit brauchen sie auch nicht angefochten zu werden. Richtig?

Nehmen wir mal an, das Schreiben der Realschule wäre mittlerweile hier eingegangen, mit dem Vermerk, dass der Schüler aufgenommen wurde, Grundvorrausetzung bliebe aber der positive Entscheid des Prog-Unterrichts.

Abzuwarten wäre also das Ergebnis des Prognoseunterrichts?

Kann gegen diesen etwaigen negativen Bescheid noch Einspruch erhoben werden? Wenn ja, welche Folgen hätte ein Einspruch?

Gucken wir mal auf den Kalender: jetzt ist der 16.03.08. Der Prog.-Unterricht soll am 07,08, und 09.04.08 stattfinden. Wer verschickt die Einladungen zum Prognoseunterricht? Wird es nicht langsam dafür Zeit? Jetzt sind erstmal 14 Tage Osterferien, dann ist nur eine Woche normaler Unterricht und dann im Anschluss der nächsten Woche (Mo,Die u. Mit.) wäre dann der Prognoseunterricht. Die Eltern haben bis jetzt noch nicht die geringste Ahnung, wo der Unterricht stattfindet und ob sie dass Kind sort selbst hinbringen müssen, bzw. ob es von der GS geregelt wird.



Gruss

Müller
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Anton Reiser
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 15.11.2006
Beiträge: 359
Wohnort: NRW

BeitragVerfasst am: 16.03.08, 19:30    Titel: Antworten mit Zitat

Uwe Müller schreibt:
Zitat:
Wenn ich dass jetzt so richtig verstanden habe, wird ab hier ein Cut gemacht und alle vorherigen Entscheidungen werden erstmal wertlos und somit brauchen sie auch nicht angefechtet zu werden. Richtig?

Nein, die Empfehlung der Grundschule hat bis zum Abschluss des Prognoseunterrichtes Bestand. Die Äußerung der KL ("Wenn er sich anstrengt, dann..." und die Einschätzung des Direktors "Ich halte ihn für geeignet, aber die KL...") haben zu keiner Änderung der Prognose geführt und sind in diesem Sinne wertlos.

Uwe Müller schreibt:
Zitat:
Abzuwarten wäre also das Ergebnis des Prognoseunterrichts?

Richtig. So geht es in Ihrem Fall nun weiter:

Ausbildungsordnung Grundschule:
§8
Zitat:
(7) Der Prognoseunterricht wird in der Verantwortung des Schulamtes durch eine
Schulaufsichtsbeamtin oder einen Schulaufsichtsbeamten des Schulamtes geleitet. Den
Unterricht erteilen jeweils eine Lehrerin oder ein Lehrer einer Grundschule und einer
weiterführenden Schule; dabei legen sie die in den Lehrplänen der Grundschule
bestimmten verbindlichen Anforderungen der Klasse 4 zu Grunde.
Das Ministerium kann Teile des Prognoseunterrichts vorgeben.
VV zu § 8, 8.7 zu Abs. 7
8.71 An jedem Tag des Prognoseunterrichts finden insgesamt drei Unterrichtsstunden in Deutsch, Mathematik und weiteren Lernbereichen oder Fächern statt. Vom Ministerium können Aufgabenformate zu den Bereichen Leseverständnis und Mathematik sowie zur Ermittlung kognitiver Grundfertigkeiten vorgegeben werden.
8.72 Die Unterrichtsgruppe soll nicht mehr als 15 Kinder umfassen. Schulämter können den Prognoseunterricht gemeinsam organisieren und durchführen.
8.73 Die Leistungsbewertung erstreckt sich auf mündliche und schriftliche Leistungen. Pro Tag soll nicht mehr als die Hälfte der Unterrichtszeit auf schriftliche Leistungen entfallen.
8.74 Die am Prognoseunterricht beteiligten Lehrerinnen und Lehrer wechseln sich in Unterricht und Beobachtung ab.

(Cool Nach Abschluss des Prognoseunterrichts wird eine Schülerin oder ein Schüler nur dann durch abschließenden Bescheid des Schulamtes nicht zum Besuch der Schule der
gewählten Schulform zugelassen, wenn die in Absatz 7 genannten Personen einstimmig
davon überzeugt sind, dass die Eignung für die gewählte Schulform offensichtlich ausgeschlossen ist, die Schülerin oder der Schüler also auch nicht mit Einschränkungen für die gewählte Schulform geeignet ist. Andernfalls wird die Empfehlung der
Grundschule durch die Zulassungsentscheidung des Schulamtes auf Grund des Prognoseunterrichts ersetzt.
-VV zu § 8, 8.8 zu Abs. 8
8.81 Das Schulamt teilt den Eltern das Ergebnis des Prognoseunterrichts förmlich mit. Dieser Bescheid enthält eine Rechtsbehelfsbelehrung.
8.82 Das Schulamt unterrichtet die Grundschule und die von den Eltern gewünschte
weiterführende Schule über das Ergebnis des Prognoseunterrichts.


Mit freundlichem Gruß
Anton Reiser
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