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Verfasst am: 18.03.08, 17:29 Titel: Anspruch auf Wechsel-Schichtzulage?
Hallo,
vorab bin ich mir nicht sicher ob Beamten-, Verwaltungs- oder Arbeitsrecht näher liegt..
Stellen wir uns folgende Situation vor:
Ein Beamter in Stadt L mit Dispositions- und Führungsaufgaben - 24 h täglich.
Lt. einer fiktiven Arbeitsplatzbeschreibung wäre der Einsatz im Wechselschichtsystem vorgesehen bzw. niedergeschrieben. Das hieße im Klartext, dass der Einsatz in 3x8 Stunden, als auch in versetzten Tagdiensten geleistet werden müßte.
Es gäbe keinen ansatzweisen regelmäßigen Ablauf in der Schichtfolge. Es könnte also sein, dass man einen Monat im "rollenden 3-Schichtsystem" arbeiten würde oder eben auch einen Monat lang zwischen Früh- und Tagdiensten wechseln müßte.
In theoretischen Diskussionsrunden konnten wir einiges nicht wirklich klären oder irgendwo Rechtssicherheit finden.
Ob der Wechsel zwischen den beiden Tagdiensten bereits "Wechselschicht" bedeutet und damit eine Zulage rechtfertigen würde?
Daraus resultierend hinsichtlich Anspruch auf Zusatzurlaub.. Müßte der Tagschichtwechsel ebenfalls für die Berechnung des Zusatzurlaubs herangezogen werden?
Wären hinsichtlich des oben konstruierten Beispiels Unterschiede im Anspruch der Wechselzulage für Angestellte und Beamte zu beachten?
Sie finden die Grundlagen in
§ 20 Erschwerniszulagenverordnung - EZulV (BW, ebenda in Sachsen)
und
§ 7 TVöD (ebenso § 7 TV-L, aber der interessiert Sie bei Ihrem fiktiven Fall bei der Stadt L eher nicht, nehme ich an)
Beschäftigte:
§ 7 TVöD
Abs. 1
Wechselschicht:
- Arbeit nach einem Schichtplan
- regelmäßiger Wechsel der tägl. Arbeitszeit in Wechselschichten
- bei denen der Beschäftigte durchschnittlich längstens nach einem Monat wieder zur Nachtschicht herangezogen wird
Def. Wechselschichten:
- wechselnde Arbeitsschichten
- ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags
-> 24h täglich an 7 Tagen die Woche wird gearbeitet
Nachtschicht: Arbeitsschichten, die mindestens 2 Stunden Nachtarbeit umfassen
Abs. 5
Nachtarbeit: Arbeit zwischen 21 und 6 Uhr
Abs. 2
Schichtarbeit:
- Arbeit nach einem Schichtplan
- regelmäßiger Wechsel des Beginns der täglichen Arbeitszeit um mindestens 2 Stunden in Zeitabschnitten von längstens einem Monat
- innerhalb einer Zeitspanne von mindestens 13 Stunden
Erklärung: Das ist die Zeitspanne von frühestem Arbeitsbeginn und spätestem Arbeitsende.
Beamte:
§ 20 EZulV (hier: Baden-Württemberg, mit Sachsen kann ich leider nicht dienen)
Abs. 1
- ständig nach einem Schichtplan (Dienstplan)
- regelmäßiger Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten (Def. übereinstimmend mit TVöD)
- dabei je 5 Wochen durchschnittlich mindestens 40 Dienststunden in der dienstplanmäßigen oder betriebsüblichen Nachtschicht
- Zeiten eines Bereitschaftsdienstes gelten nicht als Arbeitszeit im Sinne dieser Vorschrift
Abs. 2
Schichtdienst:
- Dienst nach Schichtplan
- Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Zeitabschnitten von längstens einem Monat
dann kommt die betragliche Staffelung, je nach Konstellation
a) wenn die Voraussetzungen für eine Wechselschicht nur deshalb nicht erfüllt sind, weil
- der Schichtplan eine zeitliche Unterbrechung von höchstens 48 Stunden vorgesehen ist
ODER
- der Beamte 40 Dienststunden in der Nachtschicht nur in je sieben Wochen leistet
b) Schichtdienst innerhalb einer Zeitspanne von mindestens 18 Stunden
c) Schichtdienst innerhalb einer Zeitspanne von mindestens 13 Stunden
Korrekterweise muss ich jetzt fragen, ob der fiktive Schichtplan eine Unterscheidung zwischen Volldienst und Bereitschaftsdienst vorsieht.
Angesichts der fortgeschrittenen Uhrzeit überlasse ich Ihnen für heute das Herausarbeiten der Unterschiede zwischen Beschäftigten und Beamten bei den Voraussetzungen sowie das Abgleichen Ihres fiktiven Dienstplanes mit den obigen Angaben und vertage mich auf einen weniger müden Zeitpunkt.
Bis demnächst
hoai _________________ ich vertrete hier nur meine herrschende mindermeinung!
meine wenigkeit freut sich dennoch über grüne punkte.
zu Deiner Frage; Es würde sich jeweils um volle Arbeitszeit ohne irgendeinen Bereitschaftszeitanteil handeln.
Die "Zeitspanne" vom frühesten Arbeitsbeginn bis spätesten Arbeitsende.
Wenn ich das richtig verstanden habe bedeutet das am konstruierten Beispiel, dass frühester Beginn 6:30 Uhr ist und spätestes Ende 18 Uhr und damit keine 13 Stunden, sondern nur 12 dazwischen liegen.
Ist das so richtig interpretiert?
Zusätzliche Frage
Wieviel Wochen vorher müßte ein Dienstplan verbindlich veröffentlicht sein bzw. ab wann könnte ein Mitarbeiter sagen, dass er Änderungen im Dienstplan nicht mehr akzeptieren würde? Weil er eben seine private Planung danach vielleicht schon ausgerichtet haben könnte. _________________ Nicht jeder der aus dem Rahmen fällt war vorher auch im Bilde.
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