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Dienstfähig trotz chronischen Schmerzsyndroms

 
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Max501
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Anmeldungsdatum: 20.03.2008
Beiträge: 1

BeitragVerfasst am: 20.03.08, 10:21    Titel: Dienstfähig trotz chronischen Schmerzsyndroms Antworten mit Zitat

Guten Tag,
eine Lehrerin hat nach einem Sportunfall eine Bandscheibenoperation, die zunächst ihre Beschwerden lindert. Nach einigen Jahren treten sie jedoch wieder so massiv auf, dass sie einen körperlich/psychischen Zusammenbruch erleidet, sie fühlt sich den Anforderungen nicht mehr gewachsen. Eine neue Kernspinuntersuchung diagnostiziert eine Verengung des Spinalkanals duch einen neuen Prolaps sowie Wucherungen des Gewebes an der operierten Stelle. Eine vierwöchige Reha in eine orthop. Spezialklinik führt zu dem Ergebnis, dass die Beweglichkeit graduell verbessert, der Schmerzsymtomatik jedoch nicht beizukommen ist und Dienstunfähigkeit bis auf weiteres gegeben ist. Der heimische behandelnde Orthopäde attestiert zudem, dass der Schmerzstatus von die Intensität und Dauer der Belastung abhängt und nur dadurch auf einem erträglichen Niveau gehalten werden kann, das eine evt. dienstliche Tätigkeit bei Bedarf unterbrochen und in Stufenlage entspannt werden kann. Die Beamtin stellt ihren Tagesablauf auf einen 3-Stunden-Rhythmus um und absolviert ihre Übungen aus der fortlaufenden wöchentlichen KG, damit ist zwar keine Schmerzfreiheit, aber ein erträgliches Schmerzniveau zu erreichen.
Die anschließende Untersuchung nach ca.18 Monaten Dienstunfähigkeit durch den Amtsarzt und einen hinzugezogenen Orthopäden urteilt jedoch, trotz "chronischer Schmerzsymptomatik" sei eine volle Dienstfähigkeit für die Schule gegeben. Die von dem Orthopäden beschriebenen Unterbrechungen seien nicht nötig, die Gymnastik könne in der dienstfreien Zeit durchgeführt werden.
Der Dienstherr fordert die Beamtin zum sofortigen Dienstantritt auf und droht mit Disziplinarmaßnahmen. Die Beamtin ist in Panik, weil sie die traumatisierende Situation bei ihrem früheren Zusammenbruch wieder auf sich zukommen sieht.
Wie ist die Rechtslage?
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Ronny1958
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 19.08.2005
Beiträge: 6981
Wohnort: "Küchenjunges" Ländle

BeitragVerfasst am: 20.03.08, 10:50    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

ich habe mal zur Darstellung der Rechtslage einen Link auf das Hess. Beamtengesetz rausgesucht:

§ 54 HBG .

Ähnliche Regelungen wird es sicher in jedem Bundesland zu diesem Problem geben.

Ob die altersmäßigen Voraussetzungen vorliegen (siehe insb. Absatz 2) mag man selbst beurteilen.

Grüße
Ronny Winken
_________________
Vielen Dank auch für die positiven Bewertungen. Winken
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lawyer
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 12.05.2005
Beiträge: 1614
Wohnort: schönste Stadt der Welt

BeitragVerfasst am: 20.03.08, 19:48    Titel: Antworten mit Zitat

Wenn die Beamtin sich tatsächlich dienstunfähig fühlt und auch die behandelnden Ärzte sie für nicht fähig halten im Schuldienst zu arbeiten, rate ich dringend anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen und zwar von einem Anwalt, der sich in Beamtenrecht auskennt. Die Erfahrungen zeigen, dass es sehr schwierig ist, das Gutachten des Diensthernn zu "kippen". Insoweit ist es von großer Bedeutung, dass man gute und zuverlässige Gutachten von anderen Ärzten hat (keine Gefälligkeitsgutachten).
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Rubina
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 08.02.2007
Beiträge: 120

BeitragVerfasst am: 29.03.08, 13:46    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Max501,

wenn die Beamtin krank ist, ist sie krank- egal was der Amtsarzt will.

Die Beamtin sollte sich schnell in spezielle schmerztherapeutische Behandlung begeben, und zwar sowohl ambulant bei einem Schmerztherapeuten, als auch stationär in einer der beiden Kliniken

http://www.drk-schmerz-zentrum.de/content/00_home/0_home.htm

http://www.fachklinik-enzensberg.de/

Lg, Rubina
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nong
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 07.03.2005
Beiträge: 58

BeitragVerfasst am: 29.03.08, 15:20    Titel: Amtsarzt hat Vorrang Antworten mit Zitat

Ich muss meinem Vorschreiber widersprechen; es ist nicht so dass es egal ist was der Amtsarzt will. Es ist durch vielzählige Urteile belegt und im wieder für Recht erkannt dass dem Urteil des Amtsarztes Vorrang eingeräumt wird und dass man sofern man der Aufforderung des Dienstherrn nicht nachkommt unentschuldigt fehlt. Das kann bis zur Dienstenfernung führen wenn man sich beharrlich der Auforderung wiedersetzt. Eleganter ist es sicherlich den Dienst anzutreten und diesen sofern man ihn überhaupt einige Tage durchhält den Arbeitsversuch abbricht und auf erneute Vorladung wartet. So hat man jedenfalls kein Dienstvergehen begangen.
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