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bei einer Versetzung (Kommunalbeamter) von Kommune A nach G auf eigenen Antrag - geschieht dieses doch bei vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen u.a. nach dem § 123 BRRG.
Vom "Hören-Sagen" soll es doch auch die Möglichkeit der Rückversetzung geben. Hab bisher aber noch nix darüber gefunden und scheinbar kennt sich keiner damit aus.
Unter welchen gesetzlichen Bestimmungen oder Paragraphen wäre das denn überhaupt zu realisieren bzw. zu beantragen?
Welche Fristen/Antragsfristen wären zu beachten?
Kann der "alte" (also der vorhergehende) Dienstherr dem Antrag auf Rückversetzung die Zustimmung zu seiner Behörde (zeitweilig?) verweigern oder muss er dem Antrag früher oder späer stattgeben?
Leider kennen diesen theoretischen Vorgang alle nur vom "reden", aber keiner weiss genaues über die Vorgehensweise, geschweige fundierte Quellen dazu.
Danke vorab _________________ Nicht jeder der aus dem Rahmen fällt war vorher auch im Bilde.
Wenn eine Versetzung im Rahmen des § 123 BRRG erfolgt (in Verbindung mit den entsprechenden Landesbeamtengesetzen oder dem BBG), dann ist vom Beamten schlicht ein neuer Antrag zu stellen.
Da eine Versetzung vom abgebenden Dienstherrn im Einverständnis mit dem aufnehmenden Dienstherrn erfolgt, müssen beide einverstanden sein. Der aufnehmende (also der ursprünglich mal zuständige Dienstherr) muss seine Zustimmung nicht erteilen. Wenn er den Beamten nicht haben will, wird er schon eine vernünftige Begründung finden.
Mal ehrlich, wenn ein Beamter von mir weggeht, weil er woanders was besseres gefunden hat, den nehm ich doch nicht wieder zurück!
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