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Verfasst am: 27.03.08, 17:44 Titel: Internet Bewertung
Hallo Forum,
stellt eine negative Bewertung eines RA's bei [Internetportal entfernt by Adromir] oder [Internetportal entfernt by Adromir] eine Geschäftsschädigung dar, wenn der RA gar kein Kunde der oben genannten Foren ist ? ( Die Eintragung der Adresse des RA's stammt z. B. aus den Gelben Seiten ) Ich kann mich ja auch nicht mit einem Schild vor die Kanzlei stellen, mit der Aussage, dass der Anwalt einen Fehler gemacht hat.
Vielen Dank für Antworten
diddi
[ModEdit: Geehrtes FDR- Mitglied, mit einem Blick auf die Forenregeln, möchte ich sie darum bitten, in Zukunft auf Namennennungen bei der Schilderung von rechtlichen Fragen zu verzichten.
Anmeldungsdatum: 25.09.2004 Beiträge: 15339 Wohnort: Rom
Verfasst am: 27.03.08, 20:33 Titel:
Eine negative Bewertung per se stellt schon mal keine Geschäftsschädigung dar, wenn sie
a) der Wahrheit (bzw. dem nachvollziehbaren subjektiven Eindruck des Mandanten) entspricht ("Der ... hat sich zu wenig um micht gekümmert und war nie zu erreichen") und
b) nicht in geschäftsschädigender Absicht ("Geht bloß nicht mehr zum ..., der ist ganz mies") erfolgt.
Wenn eine Bewertung hingegen als geschäftsschädigend *und* unzulässig (Schmähkritik, Unwahrheiten) gesehen werden kann, ist irrelevant, ob der betroffene RA "Kunde der oben genannten Foren" ist. Immerhin wird dann der geschäftsschädigende Beitrag im Internet verbreitet.
diddi hat folgendes geschrieben::
mit der Aussage, dass der Anwalt einen Fehler gemacht hat
Damit muß man natürlich als Laie vorsichtig sein. Nicht alles, was einem als Fehler erscheint, muß auch einer sein. Und aus falscher Einsicht heraus herumzuposaunen "der hat meinen Fall verbockt" ist ein Freifahrtschein zu einer sehr teuren Schadensersatzklage. _________________ DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.
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Konkreter:
Ich meine mal gelesen zu haben, dass z.B. ein Mandant der einen Prozeß gegen einen Anwalt gewonnen hat sich nicht vor die Kanzlei stellen kann und allen das Urteil in die Hand drücken darf, die vorbeikommen oder zum Anwalt wollen. Dies sei Geschäftsschädigung. Wenn das zutrifft, wo ist denn dann der Unterschied zu einer Veröffentlichung im Internet die doch genauso eventuelle potentielle Mandanten davon abhalten kann den RA aufzusuchen.
Anmeldungsdatum: 25.09.2004 Beiträge: 15339 Wohnort: Rom
Verfasst am: 28.03.08, 01:32 Titel:
Ich würde vermuten, bei einem Verhalten wie dem von Ihnen geschilderten überwog wohl nach Ansicht des Gerichts die Schädigungsabsicht (es ist ein Unterschied, ob man die breite Öffentlichkeit informieren oder konkrete Mandanten beeinflussen will).
Immerhin ist picketing eine recht massive Demonstrationsmethode, die dem stalking nicht unverwandt ist (und deswegen selbst im Meinungsfreiheitsparadies USA nicht schrankenlos zulässig ist). _________________ DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.
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