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Verfasst am: 30.03.08, 10:11 Titel: Anwaltskosten höher als Vers. zahlt
hallo, ich weiss nicht, ob das hierher gehört:
folg. problem:
hatte einen anhörungsbogen ( 50 € +3 punkte ), wegen abbiegen bei grünem pfeil. habe eine rechtsschutzvers., welche mir deckung mit anwalt zusagte. mein anwalt ( Prof. Dr. ) konnte mir helfen, und hat mit der vers. abgerechnet.
die vers. hat aber 65 € weniger gezahlt, als der anwalt haben will. der will nicht mehr mit der vers. sprechen, sondern verlangt von mir das geld!!
mein anwalt meint aber, ich solle nicht zahlen, dann würde er das vor gericht klären lassen, ob seine forderungen rechtens sind! ich hätte in jedem fall keine nachteile und müßte da nichts zahlen!!
meine vers. sagt, die forderungen sind nicht rechtens!!
ich stehe mittendrin!
bin ich da der depp? soll ich das geld bezahlen?
hätte ich bei der klage meines anwaltes wirklich keine kosten/nachteile?
ich finde das ist der helle wahnsinn, wegen der paar €
werde nach dem ganzen theater die vers. kündigen und wechseln[Unerwünschte / -erlaubte Frage gelöscht. Biber]
ich hoffe, ich habe mich gut ausgedrückt,
und bin für jeden tipp dankbar!
danke euch
Definitiv nicht. Könnte im Versicherungsrecht passen, aber Anwaltsrecht scheint passender zu sein - verschiebibert. _________________ Das Denken ist zwar allen Menschen erlaubt, aber vielen bleibt es erspart. Sapere Aude!(Kant)
Anmeldungsdatum: 29.01.2006 Beiträge: 8913 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 30.03.08, 19:37 Titel:
Der Rechtsanwalt hat gegenüber der Rechtsschutzversicherung keinen direkten Zahlungsanspruch, das wird nur aus Praktikabilitätsgründen so gehandhabt, daß der RA mit der Versicherung direkt abrechnet.
Eigentlich hat der Rechtsanwalt einen Zahlungsanspruch gegenüber dem Mandanten und der wiederum einen Erstattungsanspruch gegen seine Rechtsschutzversicherung (vorausgesetzt, es besteht Deckungsschutz und die Kosten sind vom Rechtsschutzumfang gedeckt (Reisekosten sind es z. B. nicht)).
Wenn also die RS meint, der RA habe keinen weiteren Gebührenanspruch und die Zahlung verweigert, wird sich der RA an seinen Mandanten wenden. Wenn der nicht freiwillig zahlt, wird der RA den Mandanten verklagen. Gewinnt der Anwalt, hat die Rechtsschutzversicherung dem Mandanten aus Vertrauensschutzgründen den ihm entstandenen Schaden zu erstatten und die weiteren Gebühren an den RA zu zahlen. Der Mandant hat also in der Tat bei so einer Konstellation praktisch kein Risiko.
Wenn also die RS meint, der RA habe keinen weiteren Gebührenanspruch und die Zahlung verweigert, wird sich der RA an seinen Mandanten wenden. Wenn der nicht freiwillig zahlt, wird der RA den Mandanten verklagen. Gewinnt der Anwalt, hat die Rechtsschutzversicherung dem Mandanten aus Vertrauensschutzgründen den ihm entstandenen Schaden zu erstatten und die weiteren Gebühren an den RA zu zahlen. Der Mandant hat also in der Tat bei so einer Konstellation praktisch kein Risiko.
Metzing
Allerdings mit kleinen Einschränkungen:
Differenzen aus Anwaltsgebühr und Erstattung der RSV können sich aus einer vereinbarten Selbstbeteiligung oder daraus ergeben, dass zwischen Anwalt und Mandant eine die gesetzlichen Gebühren übersteigende Honorarvereinbarung abgeschlossen wurde.
Differenzen aus Anwaltsgebühr und Erstattung der RSV können sich aus einer vereinbarten Selbstbeteiligung oder daraus ergeben, dass zwischen Anwalt und Mandant eine die gesetzlichen Gebühren übersteigende Honorarvereinbarung abgeschlossen wurde.
Grundsätzlich möglich, hier allerdings sehr unwahrscheinlich. Kein Anwalt wird seinen Mandanten einen Rechtsstreit wegen der vereinbarten Selbstbeteiligung führen lassen! Ebenso ist jedem Anwalt klar, daß die Versicherung natürlich nur die gesetzlichen Gebühren zahlt und nicht für die Zahlung aus Honorarvereinbarungen eintrittspflichtig ist.
Sehr viel wahrscheinlicher ist, daß die RSV versucht - wie leider üblich - die Rahmengebühren des Anwaltes zu kürzen, weil sie meint, der Anwalt habe sein Ermessen bei Bestimmung der Gebührenhöhe falsch ausgeübt und daß nur sie (die RSV) in der Lage sei, dieses richtig zu machen (was ansich ja schon vollkommen ungmöglich ist). Dies alles selbstverständlich zum Nachteil des Anwaltes. Es ist bei RSV wie bei anderen Versicherungen auch: Es wird versucht, die Versicherungsleistung so gering wie möglich zu halten. Daß RSV immer wieder von Gerichten in Rechtsstreiten mit ihren Versicherungsnehmern (bzw. mit deren Anwälten, wenn die Forderung abgetreten ist) deswegen eins zwischen die Hörner kriegen, d. h. letzendlich zahlen müssen, zusätzlich zu den völlig unnötigen Verfahrenskosten - egal. Es wird immer wieder versucht und darauf spekuliert, daß die Versicherungsnehmer sich nicht wehren und das restliche Anwaltshonorar aus eigener Tasche bezahlen. _________________ Karma statt Punkte!
Viele Rechtsschutzversicherung kürzen auch standardmäßig die Gebührensätze: bei einer 1,5 reduzieren sie auf 1,3, bei 1,3 auf 0,8 und bei Betragsrahmengebühren entsprechend. Wenn der RA dagegen vorgehen will, sieht es mir nach so einer (willkürlichen) Kürzung aus. Ich habe den Eindruck, dass manche Versicherungen das bewusst machen, denn viele RAe verzichten auf die kleinen Beträge, weil sich der Aufwand nicht lohnt oder aber den Mandanten ist das peinlich, und die zahlen die Differenz.
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