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Verleumdung ? + Benennung von Straftaten
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flinkewink
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 29.03.2008
Beiträge: 36

BeitragVerfasst am: 29.03.08, 22:34    Titel: Verleumdung ? + Benennung von Straftaten Antworten mit Zitat

Angenommen ein Verkäufer verkauft etwas über ein Onlineauktionhaus.

Auch nach mehrmaligen Kontakt kommt die Ware nicht, es wird nur immer vertröstet.

Der Käufer sagt das er Polizist ist und sagt das er Anzeige erstatten wird.

Diese Diskusion geht 1 Tage immer hin und her.

Verkäufer glaubt es nicht das Käufer Polizisz ist und Käufer sagt immer wieder er sei aber Polizist.

Der Käufer sagt auch das er glaubt das der Käufer die Ware garnicht abgeben will.

Das ganze ist natürlich quatsch, aber jetzt bekommt der Käufer eine Vorladung wegen Verleumdung und Stalking.

Ist das schon Stalking? Warum Verläumdung, das ist nur den Käufer seine Meinung und so sieht es ja auch aus das er nicht die Ware abgeben will.

Im Internet hat der Käufer gelesen das ein Amtsanmaßung nur vorliegt wenn man jetzt den Polizisten auch tätig hätte lassen womal man keiner ist.

Soll dieser Quatsch wirklich bei Gericht landen, warum macht die Polizei bei so ein Mist eine Vorladung?
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flinkewink
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 29.03.2008
Beiträge: 36

BeitragVerfasst am: 30.03.08, 13:37    Titel: Antworten mit Zitat

Kann keiner etwas dazu sagen?

Ist der Fall zu komisch oder woran liegt das?
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flinkewink
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 29.03.2008
Beiträge: 36

BeitragVerfasst am: 30.03.08, 13:59    Titel: Benennung von Straftaten Antworten mit Zitat

Wenn man von der Polizei eine Vorladung erhält wegen einer angeblichen Straftat, wer legt die Begriffe in einer Vorladung fest wie z.B Betrug, Verleumdung, Stalking usw?

Macht die Sachbearbeiterin ihre eigenen Begriffe dahin, oder wie geht das ab?
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ThePhil
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 09.01.2008
Beiträge: 854

BeitragVerfasst am: 30.03.08, 14:10    Titel: Antworten mit Zitat

Also wenn jemanden etwas angelastet wird, dann findet man die Begriffe normalerweise im StGB. Dies wurde vom Gesetzgeber gemacht.
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flinkewink
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 29.03.2008
Beiträge: 36

BeitragVerfasst am: 30.03.08, 14:13    Titel: Antworten mit Zitat

Ja aber z.B der Begriff Stalking.

In dem Beispiel hat jemand sich als Polizist ausgegeben und auf Fragen der Gegenpartei mit Anworten als angeblicher Polizist geantwortet in E-Mails.

Wo soll da ein Stalking sein? Nach dem Gesetz ist stalking das beharliche verfolgen oder belästigen einer Person.

In der Vorladung steht Stalking und Verleumdung, weil gesagt wurde das die Gegenpartei eine Sache nicht machen will und man es ja nicht beweisen kann das sie es nicht machen wollte.

Ab wann fängt denn Stalking an. Ist Stalking schon bei 3 oder 4 E-Mails gegeben, kann mir das echt nicht vorstellen.

Wo liegt eigentlich der Unterschied in freier Meinungsäußerung und Verleumdung?

Ist es schon eine Verleumdung wenn man in einer E-Mail an eine Person Behauptungen aufstellt?

So wie ich das gelesen habe ist eine Verleumdung in der Öffentlichkeit nicht belegbare Äußerungen und das ist doch in einer E-Mail überhaupt nicht der Fall.
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Nino63741
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 10.10.2007
Beiträge: 626
Wohnort: Bayern

BeitragVerfasst am: 30.03.08, 14:36    Titel: Antworten mit Zitat

Das ganze ist recht unübersichtlich dargestellt, aber ich wills mal versuchen:

1.) Fragesteller ist Käufer und bekommt die ersteigerte Ware nicht vom Verkäufer zugeschickt?

Solange der Käufer kein Geld bezahlt hat, besitzt er eine zivilrechtlichen Anspruch auf die ersteigerte Ware. Hier lohnt zur Not der Gang zum Anwalt, der sich um alles weitere kümmert.

2.) Amtsanmaßung?

Nur wenn man sich als Polizist ausgibt und eine Handlung vornimmt oder wenn man nur eine Handlung vornimmt (auch eine "Anscheinshandlung" wie falsches Verkehrszeichen aufstellen), die nur ein Amtsträger ausführen dürfte, ohne sich als Amtsträger zu bezeichnen oder auszuweisen.

Allerdings könnte je nach Fallgestaltung auch der Tatbestand der Nötigung (§240 StGB) oder Erpressung (§ 253 StGB) erfüllt sein. Läßt sich aber aus der Frage nicht entnehmen.

3.) Stalking?

Wenn der Käufer mehrfach dazu aufgefordert wurde, einen Kontakt zu unterlassen und die Kontaktaufnahme in einer gewissen Erheblichkeit vorliegt, ist zumindest der objektive Tatbestand gegeben. Fraglich ist aber, ob der Käufer nicht gerechtfertigt gehandelt hat. Dies kann aber nur die Justiz beurteilen.

4.) Verleumdung?

Hier weiß ich leider wirklich nicht mehr, was Sie wollen bzw. was da tatsächlich vorgefallen ist...

5.) Warum die Polizei bei "so einem Mist mitmacht"? Geschockt

Wenn evtl. eine Straftat im Raum steht, so ist es die Pflicht der Polizei, Ermittlungen aufzunehmen und den Sachverhalt zu klären (siehe § 163 StPO).

MfG
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ThePhil
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 09.01.2008
Beiträge: 854

BeitragVerfasst am: 30.03.08, 14:37    Titel: Antworten mit Zitat

Stalking gibt es nicht. Das was Stalking am ähnlichsten ist, ist Nachstellen.
Dort ist geschrieben, dass wenn man jemanden behaarlich nachstellt und dadurch seine Lebenslage erheblich verschlechtert, dass man zu bestrafen ist. Das geht auch über Telekommunikationsmittel, ist aber bei 3-4 Email m.E. nicht gegeben.

Verleumdung ist, wenn man jemanden in der Öffentlichkeit wider besseren Wissen eine unwahre Tatsache nachsagt, was geeignet ist um diesen jemand in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder dessen Kredit zu gefährden.
Wenn ich zum Beispiel einen Händler H in einer verbreiteten Zeitung als Betrüger bezeichne nur weil eine gekaufte Sache beim Kauf einen Mangel hatte, kann das uU Verleumdung sein.
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Nino63741
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 10.10.2007
Beiträge: 626
Wohnort: Bayern

BeitragVerfasst am: 30.03.08, 14:40    Titel: Antworten mit Zitat

Juchu, gleich zweimal im Forum von der selben Person zur gleichen Zeit die gleiche Frage Mit den Augen rollen siehe auch hier
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ThePhil
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 09.01.2008
Beiträge: 854

BeitragVerfasst am: 30.03.08, 14:45    Titel: Antworten mit Zitat

Mit den Augen rollen
Ist mir nicht aufgefallen, (weil ich nur die vermutlich Interessanten Themen angeklickt habe).
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CIS
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 05.03.2005
Beiträge: 104

BeitragVerfasst am: 30.03.08, 15:32    Titel: Antworten mit Zitat

Zum Thema "behauptet, er sei Polizist":
Könnte das eventuell Titelmissbrauch nach §132a, Abs 1 StGB sein? Oder ist "Polizist" keine Amts- oder Dienstbezeichnung wie z.B. "Polizeiobermeister"?
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flinkewink
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 29.03.2008
Beiträge: 36

BeitragVerfasst am: 30.03.08, 15:48    Titel: Antworten mit Zitat

ThePhil hat folgendes geschrieben::
Stalking gibt es nicht. Das was Stalking am ähnlichsten ist, ist Nachstellen.
Dort ist geschrieben, dass wenn man jemanden behaarlich nachstellt und dadurch seine Lebenslage erheblich verschlechtert, dass man zu bestrafen ist. Das geht auch über Telekommunikationsmittel, ist aber bei 3-4 Email m.E. nicht gegeben.

Verleumdung ist, wenn man jemanden in der Öffentlichkeit wider besseren Wissen eine unwahre Tatsache nachsagt, was geeignet ist um diesen jemand in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder dessen Kredit zu gefährden.
Wenn ich zum Beispiel einen Händler H in einer verbreiteten Zeitung als Betrüger bezeichne nur weil eine gekaufte Sache beim Kauf einen Mangel hatte, kann das uU Verleumdung sein.


Warum gibt es kein Stalking, das steht doch so in der Vorladung?

Also kann man den Verkäufer garnicht Verleumdet haben in einer E-Mail?

Es wurde gesagt das er die Ware nicht abgeben will. Der Verkäufer meinte nun das er anzeige erstatten muß, da er ja verkaufen wollte, aber man einfach behauptet hat das er es nciht tun wolle, so sah es auch aus.
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flinkewink
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 29.03.2008
Beiträge: 36

BeitragVerfasst am: 30.03.08, 15:52    Titel: Antworten mit Zitat

CIS hat folgendes geschrieben::
Zum Thema "behauptet, er sei Polizist":
Könnte das eventuell Titelmissbrauch nach §132a, Abs 1 StGB sein? Oder ist "Polizist" keine Amts- oder Dienstbezeichnung wie z.B. "Polizeiobermeister"?


Ja das hab ich mir auch gedacht, aber laut einem Urteil von einem Gericht hatte ich gestern gelesen, kann man sich nach belieben Polizist, Staatsanwalt usw. nennen. Man darf nur keine Handlung vornehmen.

Ich würde eine Handlung sehen wenn jemand eine Ware nicht verkaufen will und man sagt man ist Polizist und geht zu dem nach Hause und stellt sich als Polizist vor. Die Behauptung in einer E-Mail ist aber doch noch keine Handlung, sondern nur eine Behauptung und behaupten kann man doch viel.
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Gammaflyer
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 06.10.2004
Beiträge: 8793

BeitragVerfasst am: 30.03.08, 16:00    Titel: Antworten mit Zitat

flinkewink hat folgendes geschrieben::
CIS hat folgendes geschrieben::
Zum Thema "behauptet, er sei Polizist":
Könnte das eventuell Titelmissbrauch nach §132a, Abs 1 StGB sein? Oder ist "Polizist" keine Amts- oder Dienstbezeichnung wie z.B. "Polizeiobermeister"?


Ja das hab ich mir auch gedacht, aber laut einem Urteil von einem Gericht hatte ich gestern gelesen, kann man sich nach belieben Polizist, Staatsanwalt usw. nennen. Man darf nur keine Handlung vornehmen.

Das Urteil würde ich gerne sehen.
Man muss eine Handlung durchführen, um eine Amtsanmaßung zu begehen, aber für den Titelmissbrauch reicht es bereits eine solche Bezeichnung zu Unrecht zu "führen" und dazu zählt ein "sich ausgeben" in meinen Augen auch.
_________________
Dass Laien am Rechtsverkehr teilnehmen ist zwar ärgerlich aber eben unvermeidbar. spraadhans (cave: Ironie)
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flinkewink
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 29.03.2008
Beiträge: 36

BeitragVerfasst am: 30.03.08, 16:02    Titel: Antworten mit Zitat

http://www.sokolowski.org/blog/strafrecht/amtsanmasung-nur-bei-amtlicher-tatigkeit/278/
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Gammaflyer
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 06.10.2004
Beiträge: 8793

BeitragVerfasst am: 30.03.08, 16:07    Titel: Antworten mit Zitat

Interessant. Wieder was gelernt.
_________________
Dass Laien am Rechtsverkehr teilnehmen ist zwar ärgerlich aber eben unvermeidbar. spraadhans (cave: Ironie)
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