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Körperverletzung, Strafmaß

 
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heinz82
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 01.04.2008
Beiträge: 2

BeitragVerfasst am: 01.04.08, 13:40    Titel: Körperverletzung, Strafmaß Antworten mit Zitat

Folgender Sachverhalt:

Person A kommt sturz betrunken aus der Disco und wird von 4 Leuten angegriffen. A wehrt sich und Angreifer B wird im Gesicht getroffen und verletzt. Die 4 Angreifer schmeissen A zu Boden und treten auf A ein, bis ein anderer Gast die Polizei alarmiert welche kurze Zeit später eintrifft. A sieht danach etwas rampuniert aus, Sachen schmutzig und zerrissen, aber keine schweren Verlezuungen. Die 4 Angreifen geben zu Protokoll, dass A sie angegriffen hat und sie sich nur verteidigten.
A wird daraufhin abgeführt und muss die Nacht in einer Zelle verbringen. Nächsten Tag wird er frei gelassen.
Ein paar Tage später kommt ein Brief, A wird als Beschuldigter vorgeladen, da Angreifer B eine Anzeige wegen Körperverletzung gemacht hat.
A hat vor Zehn Jahren eine gefährliche Körperverletzung begangen und ist daher schon vorbestraft.
Wie sollte A sich nun Verhalten?
Welche Strafe kann A blühen, wenn die 4 Angreifer sagen, dass Person A angegriffen hat?
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gotto
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Anmeldungsdatum: 28.03.2007
Beiträge: 1802
Wohnort: Hessen

BeitragVerfasst am: 01.04.08, 13:46    Titel: Re: Körperverletzung, Strafmaß Antworten mit Zitat

heinz82 hat folgendes geschrieben::
Wie sollte A sich nun Verhalten?


A sollte sich umgehend an den Anwalt seines Vertrauens wenden.

Zitat:

Welche Strafe kann A blühen, wenn die 4 Angreifer sagen, dass Person A angegriffen hat?


Strafrahmen
_________________
Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung!
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heinz82
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 01.04.2008
Beiträge: 2

BeitragVerfasst am: 01.04.08, 14:05    Titel: Antworten mit Zitat

Danke für die schnelle Anwort.

Gibt es denn da Erfahrungswerte für eine Platzwunde bzw. eine aufgeschlagene Lippe?

Ich kann mir nicht vorstellen, dass jemand 5 Jahre Freiheitsstrafe für eine aufgeplatzte Lippe bekommt?

Ist in diesem Fall, durch die Vorstrafe, generell mit einer Freiheitsstrafe zu rechnen oder eher mit einer Bewährungsstrafe bzw. einem Strafbefehl oder liegt das einzig im Ermessen des Staatsanwalts bzw. Richters?
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gotto
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 28.03.2007
Beiträge: 1802
Wohnort: Hessen

BeitragVerfasst am: 02.04.08, 06:41    Titel: Antworten mit Zitat

Für die Strafzumessung sind verschiedene Faktoren entscheidend (Vorstrafen, Reue, Verhalten des Angeklagten, "Vorgeschichte",...). Ohne Kristallkugel wird es da schwierig. Mit der Höchststrafe würde ich jedoch nicht rechnen...

Alles andere liegt im Ermessen des Richters...
_________________
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