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ThePhil FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 09.01.2008 Beiträge: 854
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Verfasst am: 02.04.08, 18:25 Titel: |
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| Sagen wir mal, der Jugendschutz würde irgendwie keinen Sinn ergeben, wenn die Einwilligung oder die Möglichkeit des Abbruches ausschlaggebend wären für die Verbreitung pornografischer Schriften. |
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Adromir FDR-Moderator
Anmeldungsdatum: 30.10.2005 Beiträge: 5610 Wohnort: Hannover
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Verfasst am: 02.04.08, 18:42 Titel: |
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| ThePhil hat folgendes geschrieben:: | | Sagen wir mal, der Jugendschutz würde irgendwie keinen Sinn ergeben, wenn die Einwilligung oder die Möglichkeit des Abbruches ausschlaggebend wären für die Verbreitung pornografischer Schriften. |
Würde ich auch so sehen... _________________ Geist ist Geil! |
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hoolagan FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 04.12.2007 Beiträge: 38
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Verfasst am: 02.04.08, 19:32 Titel: |
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ThePhil,was meinst du mit deinem Comment?
VErstehe ihn Inhaltlich nicht.
Aus einem Anderen Forum
Ich kann Ihrer Arumentation nun aber so gar nicht folgen, kaufen Sich sich doch mal bei Internetauktionshaus [Name geändert] nen Kommentar zum StGB und lesen Sie dort nach was eine Pornogapishe Schrift ist. Das Videobild was da übertragen wird ist jedenfalls keine.
Im übrigen war Sie ja 18, in §184 StGB ist nur von Personen unter 18 Jahren die rede oder von öffentlicher Vorführung. Beides vorliegend nicht der Fall.
Auch ist Ihre Argumentation zwecks analogie zur Kinderpornographie in der Rechtssprechung umstritten. Meiner Kentniss nach liegen mehrere Revisionsverfahren dem BGH vor. Diese sind jedoch noch nicht abschließend entschieden. Nach meiner Praxiskentniss wird derzeit durch die Untergerichte daher nur der Tatsächliche Besitz bestraft, nicht das ansehen. Und im Rahmen des Besitz definiert die Rechtssprechung bis dato um Ihnen da zuvorzukommen nur das Physische Speichern auf einem Speichermedium. Foto, ect.pp. UBS Sticks Festplatten Speicherbänder ect.pp.
Ich halte diese Regelung zwar für unschön weil Sie ne Strafrechtliche Lücke lässt, aber derzeit nicht zu ändern. Offenbar.
Um es nochmal klar zu sagen, keine Strafbarkeit des Beschriebenen solange die Person nicht unter 14 Jahre ist.
was sagt ihr? |
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Gammaflyer FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 06.10.2004 Beiträge: 8793
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Verfasst am: 02.04.08, 19:45 Titel: |
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| hoolagan hat folgendes geschrieben:: | ThePhil,was meinst du mit deinem Comment?
VErstehe ihn Inhaltlich nicht. |
Um ihm mal vorzugreifen:
Er meint, dass eine Regelung zum Jugendschutz(wie das Verbreitungsverbot von Pornos an Minderjährige) unsinnig ist, wenn sie dadurch ausgehebelt werden kann, dass es okay ist, solange der Jugendliche es will. Jugendschutz dient ja gerade meist dazu Jugendliche von etwas abzuhalten, das sie wollen(Rauchen, Gewaltfilme/-spiele, Pornos etc).
| hoolagan hat folgendes geschrieben:: | | was sagt ihr? |
Nichts neues.
In dem zitierten Text geht es um eine volljährige Person. Deshalb wird darauf hingewiesen, dass das Verbreiten von pronographischen Schriften an sie nicht strafbar ist.
Und es geht um die Diskussion, ob die Videoübertragung eine Schrift ist. Auch hier herrscht keine Eindeutigkeit.
Also nichts, was hier nicht schon aufgetaucht wäre. _________________ Dass Laien am Rechtsverkehr teilnehmen ist zwar ärgerlich aber eben unvermeidbar. spraadhans (cave: Ironie)
Forenregeln! |
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hoolagan FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 04.12.2007 Beiträge: 38
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Verfasst am: 02.04.08, 20:05 Titel: |
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Hm,also keine Eindeutigkeit gegeben.
Ist wohl ne Auslegungssache.
Aber ich bin auch der Meinung,wenn die Person über 16 ist,sie immer noch die Chance hat, die Übertragung garnicht erst anzunehmen!!! |
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Gammaflyer FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 06.10.2004 Beiträge: 8793
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Verfasst am: 02.04.08, 20:20 Titel: |
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| hoolagan hat folgendes geschrieben:: | | Aber ich bin auch der Meinung,wenn die Person über 16 ist,sie immer noch die Chance hat, die Übertragung garnicht erst anzunehmen!!! |
Zum zwölfunddreißigsten Mal: Mag sein. Von mir aus auch mit drei Ausrufezeichen.
Aber: Das ändert an der Strafbarkeit nichts.
Auch wenn Sie das nicht wahrhaben wollen. _________________ Dass Laien am Rechtsverkehr teilnehmen ist zwar ärgerlich aber eben unvermeidbar. spraadhans (cave: Ironie)
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hoolagan FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 04.12.2007 Beiträge: 38
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Verfasst am: 02.04.08, 20:35 Titel: |
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da habe ich das hier gelesen
Verbale Belästigung (Art. 198 Abs 2 StGB)
Im Zentrum der häufigen verbalen Belästigung stehen Äußerungen, die mündlich durch
Worte, Pfeifen oder Zeigen von Bildern und unter Anwesenden vorliegen (vgl. S. 83 ff.).
Schriftliche Äußerungen oder solche vermittels moderner Medien – Internet, Chat-Box –,
fallen mangels gleichzeitiger und körperlicher Anwesenheit bzw. des Zwangs, sexuell
gefärbte Aussagen wahrnehmen zu müssen, aus dem Straftatbestand (S. 85). |
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Gammaflyer FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 06.10.2004 Beiträge: 8793
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Verfasst am: 02.04.08, 20:48 Titel: |
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Dabei geht es nicht um das deutsche StGB.
Das hat weder Artikel noch kennt es "verbale Belästigung".
Außerdem verstehe ich nicht, was es mit dem Fall hier zutun hat. _________________ Dass Laien am Rechtsverkehr teilnehmen ist zwar ärgerlich aber eben unvermeidbar. spraadhans (cave: Ironie)
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hoolagan FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 04.12.2007 Beiträge: 38
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Verfasst am: 02.04.08, 20:50 Titel: |
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Es geht doch einfach darum,ob es strafbar ist,wenn ein über 20 jähriger eine 16-18 jährige im chat zu einer webcam einladung einlädt und ihr klar macht,dass er vor ihr posen will.
Das mädel es vorher weis,und jederzeit abbrechen kann... |
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Gammaflyer FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 06.10.2004 Beiträge: 8793
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Verfasst am: 02.04.08, 20:55 Titel: |
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| hoolagan hat folgendes geschrieben:: | | Das mädel es vorher weis,und jederzeit abbrechen kann... |
Wie oft denn noch...? _________________ Dass Laien am Rechtsverkehr teilnehmen ist zwar ärgerlich aber eben unvermeidbar. spraadhans (cave: Ironie)
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hoolagan FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 04.12.2007 Beiträge: 38
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Verfasst am: 02.04.08, 21:04 Titel: |
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| ja,mein gott,wenn es einwilligt und die option hat kann es doch nicht strafbar sein!!! |
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Gammaflyer FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 06.10.2004 Beiträge: 8793
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Verfasst am: 02.04.08, 21:06 Titel: |
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Ich sag es jetzt noch ein mal und wenn sonst nichts neues kommt, bin ich raus aus dem Thread:
DOCH.
Wenn ein Wirt einem 16jährigen Schnaps verkauft, ist das auch verboten. Auch wenn und gerade weil der Jugendliche es will.
Der Gesetzgeber ist nunmal der Meinung, Jugendliche müssten davor geschützt werden, bis sie alt genug sind, damit umzugehen. In diesem und im Porno-Fall 18 Jahre. Da gibts nunmal keine Diskussion. _________________ Dass Laien am Rechtsverkehr teilnehmen ist zwar ärgerlich aber eben unvermeidbar. spraadhans (cave: Ironie)
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hoolagan FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 04.12.2007 Beiträge: 38
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Verfasst am: 02.04.08, 21:29 Titel: |
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Gut!
also müssen beide mindestens 18 Jahre alt sein,damit es Legal ist.
Damit ist doch alles geklärt! |
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Gammaflyer FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 06.10.2004 Beiträge: 8793
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Verfasst am: 02.04.08, 21:32 Titel: |
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Diese Erkenntnis hat Ihnen der Nutzer "mitternacht" bereits in der ersten Antwort dieses Threads geliefert. _________________ Dass Laien am Rechtsverkehr teilnehmen ist zwar ärgerlich aber eben unvermeidbar. spraadhans (cave: Ironie)
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ThePhil FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 09.01.2008 Beiträge: 854
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Verfasst am: 02.04.08, 21:40 Titel: |
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| Spätestens seid dem Kommentar von Flipmow stagniert die Diskussion m.E. nach. |
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