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ebenso zum Thema: Unterhaltszahlungen vor/nach Scheidung ...

 
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Erdbeerbus
Gast





BeitragVerfasst am: 03.10.04, 09:05    Titel: ebenso zum Thema: Unterhaltszahlungen vor/nach Scheidung ... Antworten mit Zitat

Hallo und Guten Morgen,

ich habe schon eine Weile im Forum gesucht aber fuer (m)einen speziellen Fall nichts gefunden: Ich (Papa) zahle fuer meine beiden Jungs (wohnen bei der Mama) pro Mnat die Alimente PLUS eine Stufe höher, da wir Eltern uns so geeinigt haben, den Unterhalt fuer die Mutter zu berechnen. (Das ist ne private, wie ich finde .. kulante Regelung)

So, nun lassen wir uns gerade scheiden ... alles soweit gut und ich zahle das auch so weiter.

ABER: Wo oder unter welchem Punkt sollte ich das auf meiner Steuererklärung angeben? Läuft das ganze unter Ehegatten Unterhalt? Oder unterSonderausgaben, Dauernde Lasten?

Für die Antworten danke ich jetzt schon.

Schöne Grüße in den sonnigen Sonntag,

Erdbeerbus
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Hans
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 13.09.2004
Beiträge: 239
Wohnort: Köln

BeitragVerfasst am: 04.10.04, 09:22    Titel: Re: ebenso zum Thema: Unterhaltszahlungen vor/nach Scheidung Antworten mit Zitat

Hallo Erdberbus,

es kommt drauf an .....

1. Der Kindesunterhalt wird nirgendwo angegeben, dafür gibt es ja Kindergeld

2. Der Ehegattenunterhalt kann im Wege des vorgezogenen Realsplittings nach § 10 Abs. 1 EStG geltend gemacht werden, wenn die unterhaltsberechtigte Frau eine Anlage U ausfüllt, in der Sie den Empfang der Leistungen bestätigt. Sie muss dan ndiesen Betrag selbst als Einkommen versteuern. Diese Lösung kann bei hohe Einkommensunterschieden wegen der unterschiedlichen Progrssion interessant sein oder dann, wenn die Höhe der Unterhaltsleistungen unter dem steuerfreien Existenzminium bleibt. Maximal können 13.805 EUR an Unterhaltsleistungen in Ansatz gebracht werden.

Es gibt dann auch noch die Möglichkeit , Ehegattenunterhalt als besondere belastung abzusetzen. In diesem Fall muss der Ehegatte, der den Unterhalt erhält, den Betrag nicht versteuern, allerdings ist hier der Freibetrag geringer und es wird eigenes Einkommen des Ehegatten auf den Freibetrag angerechnet.

3. Im Jahr der Trennung kann noch für das ganze Jahr der Splittingvorteil in Anspruch genommen werden, bei einer Trennung im Jahr 2003 kann also noch eine gemeinsame Steuererklärung abgegeben werden.

Soweit die steuerlichen Erfahrungen eines Familienrechtlers. Ich rate aber dazu, in Zweifelsfällen einen Steuerberater in Anspruch zu nehmen.

Gruss Hans
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