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Kostennote des Anwalts korrekt?

 
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GregorSchiller
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Anmeldungsdatum: 18.03.2006
Beiträge: 175
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BeitragVerfasst am: 02.04.08, 17:21    Titel: Kostennote des Anwalts korrekt? Antworten mit Zitat

Bei der Räumungsklage berechnet sich der Gegenstandswert auf den Jahresmietzins, worauf der Anwalt seine Kostennote festsetzt.

Doch darf er das auch schon bei schriftlicher [vorsorglicher] Mitteilung der fristlosen Kündigung wegen Nichzahlung zweier Mieten, in der er die Räumung der Mieträume zum Zeitpunkt X fordert, und diesbezüglich, bei Missachtung gleichzeitig ankündigt - seinem Auftraggeber (Mandanten=Vermieter) zu empfehlen, die Räumungsklage einzureichen - oder gilt hier nur die Höhe der offenen Forderung (=2 Mieten) bei Berechnung der Kostennote?

Grüße

Gregor Schlller
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Die Rechtslehre ist zwar keine echte Wissenschaft, aber sie nutzt immerhin wissenschaftliche Methoden - um sich ein Urteil zu bilden. Doch genau hier scheidet sich Spreu vom Weizen - nicht nur bei den Rechtsanwälten.
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Kobayashi Maru
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Anmeldungsdatum: 28.11.2005
Beiträge: 4524

BeitragVerfasst am: 02.04.08, 17:32    Titel: Antworten mit Zitat

Da der Anwalt außergerichtlich zur Räumung aufgefordert hat, gilt hier wg. § 23 Abs. 1 S. 3 RVG der Wert, der später auch im gerichtlichen Räumungsverfahren anzusetzen ist (zuzüglich Mietforderung).
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GregorSchiller
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Anmeldungsdatum: 18.03.2006
Beiträge: 175
Wohnort: Blankese/Hamburg

BeitragVerfasst am: 02.04.08, 17:41    Titel: Antworten mit Zitat

Er spricht aber nur "vorsorglich" schriftlich die Kündigung aus, wahrscheinlich nur um den erhöhte Kostennote für sich zu beanspruchen können. Der Rechtschutz versicherte Vermieter wollte aber nur die Miete erhalten und sei deshalb selbst über die Kostennote - gerichtet an seinen Mieter schockiert.

Ist dieser "Trick" gängig und tatsächlich vertretbar?
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Kobayashi Maru
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Anmeldungsdatum: 28.11.2005
Beiträge: 4524

BeitragVerfasst am: 02.04.08, 17:57    Titel: Antworten mit Zitat

GregorSchiller hat folgendes geschrieben::
Ist dieser "Trick" gängig und tatsächlich vertretbar?

Geschockt Trick?

Entweder hatte der Anwalt den Auftrag zu kündigen oder nicht. Hatte er den Auftrag nicht, dann muß der Mandant die diesbezüglichen Kosten auch nicht begleichen. Allerdings frage ich mich, warum der Anwalt eine Kündigung "vorsorglich" von sich aus aussprechen sollte, wenn der Vermieter ausdrücklich nur den rückständigen Mietzins fordern wollte. Sicher nicht, um Gebühren zu schinden, so dämlich dürfte der Anwalt nämlich nicht sein. Mit den Augen rollen
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GregorSchiller
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Anmeldungsdatum: 18.03.2006
Beiträge: 175
Wohnort: Blankese/Hamburg

BeitragVerfasst am: 02.04.08, 18:48    Titel: Antworten mit Zitat

Warum nicht? Ganz ganz sicher ist, dass der Vermieter nicht den Auftrag zur Kündigung gegeben hat. Aber darum geht es mir gar nicht.

Wenn der Vermieter den Anwalt zur fristlosen Kündigung wegen säumiger Mieten beauftragt hätte und sogar einen Räumungstermin nennen würde, dann dürfte der Anwalt für seine Tätigkeit den Gegenstandwert wie folgt als Grundlage für seine Kostennote berechnen: Jahresnettokaltmiete + offene Mieten

Ist das richtig?

Gelte das auch dann, wenn der Mieter zum Räumungstermin rechtzeitig auszieht.
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Kobayashi Maru
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Anmeldungsdatum: 28.11.2005
Beiträge: 4524

BeitragVerfasst am: 02.04.08, 18:59    Titel: Antworten mit Zitat

GregorSchiller hat folgendes geschrieben::
Wenn der Vermieter den Anwalt zur fristlosen Kündigung wegen säumiger Mieten beauftragt hätte und sogar einen Räumungstermin nennen würde, dann dürfte der Anwalt für seine Tätigkeit den Gegenstandwert wie folgt als Grundlage für seine Kostennote berechnen: Jahresnettokaltmiete + offene Mieten

Ist das richtig?

Ja.

Zitat:
Gelte das auch dann, wenn der Mieter zum Räumungstermin rechtzeitig auszieht.

Ja.
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GregorSchiller
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Anmeldungsdatum: 18.03.2006
Beiträge: 175
Wohnort: Blankese/Hamburg

BeitragVerfasst am: 02.04.08, 22:00    Titel: Antworten mit Zitat

Ich finde das stinkt.
Der Vermieter wird den Mieter unterstützen - nicht nur der fühlbaren Ungerechtigkeit wegen,
sondern weil mich auch die Urteile der Instanzen interessiert.
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