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online Akteneinsicht - unverständliche Berechnung

 
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I-user
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Anmeldungsdatum: 27.03.2006
Beiträge: 5309
Wohnort: Dortmund

BeitragVerfasst am: 01.04.08, 23:09    Titel: online Akteneinsicht - unverständliche Berechnung Antworten mit Zitat

Gute Nacht. Unter ... kann man erkennen, dass Anwälte für Akteneinsicht 71,5€ zuzüglich Kopierkosten (0,5€ pro Seite, u.U. 0,15€ pro Seite). Aber die Berechnung verstehe ich nicht. Von diesen 71,5€ soll ich erstmal 12€ für die Behörde subtrahieren, bekomme 59,5€. Dann um die MwSt bereinigen, bekomme 50€. Das ist wahrscheinlich Grundgebühr (Nr. 4100 RVG) i.H.v. 30,- € und Auslagenpauschale (Nr. 7002 RVG) i.H.v. 20,- €. Stimmt das oder habe ich falsch verstanden?
Aber die Auslagenpauschale darf doch nicht höher sein als 20% der Gebühren. 20€ ist die Obergrenze für den Fall, dass die Gebühren mindestens 100€ betragen. Hier ist die Grundgebühr 30€, also dürfte die Auslagenpauschale nur 6€ betragen. Kann das jemand erklären?
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Recht ist interessant, aber sehr umfangreich; bin kein Fachmann

"Wenn ich schon lüge, dann am liebsten indem ich ausschließlich die Wahrheit sage."
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Kobayashi Maru
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Anmeldungsdatum: 28.11.2005
Beiträge: 4524

BeitragVerfasst am: 02.04.08, 10:07    Titel: Antworten mit Zitat

Deine Rechnung ist m. E. richtig, ich zumindest finde keinen Fehler. Da die Dame aus dem zweiten Link glaube ich hier als user angemeldet ist, kann man evtl. mehr erfahren.

Für mich einzige denkbare Möglichkeit: Die EUR 71,50 fallen im Rahmen einer Honorarvereinbarung an. Dann ist es möglich, eine höhere als die gesetzliche Vergütung zu verlangen. In diesem Falle wird eine höhere als die gesetzliche Auslagenpauschale geltend gemacht.
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I-user
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Anmeldungsdatum: 27.03.2006
Beiträge: 5309
Wohnort: Dortmund

BeitragVerfasst am: 03.04.08, 00:36    Titel: Antworten mit Zitat

Kobayashi Maru hat folgendes geschrieben::
Für mich einzige denkbare Möglichkeit: Die EUR 71,50 fallen im Rahmen einer Honorarvereinbarung an. Dann ist es möglich, eine höhere als die gesetzliche Vergütung zu verlangen. In diesem Falle wird eine höhere als die gesetzliche Auslagenpauschale geltend gemacht.
Danke für die Antwort. Seltsam ist m.E., dass alle Anwälte genau denselben Betrag mit denselben Berechnungen verlangen, obwohl man ja bei Honorarvereinbarung ziemlich frei ist Mit den Augen rollen
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Kobayashi Maru
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Anmeldungsdatum: 28.11.2005
Beiträge: 4524

BeitragVerfasst am: 03.04.08, 08:11    Titel: Antworten mit Zitat

I-user hat folgendes geschrieben::
Seltsam ist m.E., dass alle Anwälte genau denselben Betrag mit denselben Berechnungen verlangen, obwohl man ja bei Honorarvereinbarung ziemlich frei ist Mit den Augen rollen

Das ist mir auch aufgefallen. Ich kann mir allerdings nicht vorstellen, daß so viele Anwälte den selben Berechnungsfehler bei der Pauschale machen. Daher tippe ich nach wie vor auf eine Vereinbarung.

Da die Tätigkeit (ausschließllich Einholen der Akte) und der Preis dafür sehr überschaubar sind, denke ich, daß man auf diese Art und Weise vergleichen soll, bei welchem Anwalt es kostengünstig ist. Andererseits gehört das Kopieren einer Ermittlungsakte sicher nicht zu den bevorzugten (um nicht zu sagen zu den meist verhaßten Arbeiten bei den Azubis) Tätigkeiten eines Anwaltes, weshalb ich mir vorstellen kann, daß man durch seinen Preis den Kollegen auch nicht unbedingt unterbieten will. Daß man versucht, für diese Arbeit wenigstens noch eine Pauschale von EUR 20,- anstelle der EUR 6,- "rauszuschlagen" kann ich jedenfalls gut nachvollziehen.

Vielleicht ist alles aber auch ganz anders.
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I-user
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Anmeldungsdatum: 27.03.2006
Beiträge: 5309
Wohnort: Dortmund

BeitragVerfasst am: 03.04.08, 23:46    Titel: Antworten mit Zitat

Diese Pauschale ist eigentlich nicht für Kopien, sondern für Porto und Telekommunikationskosten. Für die ersten 50 Kopien bekommt der RA 50 Cent pro Stück. Wenn er günstig kopiert, hat er dadurch schon mal 20-25 Euro Gewinn. Die im FDR registrierte Rechtsanwältin scheint hier leider seit ca. 5 Monaten inaktiv zu sein.
Ich habe nichts gegen Honorarvereinbarungen, aber die sollten m.E. als solche kenntlich gemacht und nicht als normale gesetzliche Gebühren dargestellt werden. Sonst riecht das womöglich nach § 5 (2) Nr. 2 UWG Geschockt.
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Kobayashi Maru
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Anmeldungsdatum: 28.11.2005
Beiträge: 4524

BeitragVerfasst am: 04.04.08, 08:30    Titel: Antworten mit Zitat

I-user hat folgendes geschrieben::
Diese Pauschale ist eigentlich nicht für Kopien, sondern für Porto und Telekommunikationskosten.

Schon klar. Winken
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Metzing
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Anmeldungsdatum: 29.01.2006
Beiträge: 8913
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 05.04.08, 01:59    Titel: Antworten mit Zitat

Wenn ich bloß wüßte, von welchem Forenteilnehmer Ihr sprecht? Und wo soll im VV zum RVG eine "Akteneinsichtspauschale " geregelt sein? Bitte Aufklärung!

Beste Grüße

Metzing
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Kobayashi Maru
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Anmeldungsdatum: 28.11.2005
Beiträge: 4524

BeitragVerfasst am: 05.04.08, 09:45    Titel: Antworten mit Zitat

Metzing hat folgendes geschrieben::
Wenn ich bloß wüßte, von welchem Forenteilnehmer Ihr sprecht?

Die Dame aus der Kanzlei, auf die der zweite Treffer von I-users Link hinführt, meine ich, hier schon einmal "gesehen" zu haben.

Zitat:
Und wo soll im VV zum RVG eine "Akteneinsichtspauschale " geregelt sein?

Nirgendwo, gibt es nämlich nicht. Die Auslagenpauschale ist in allen angesprochenen Angeboten falsch berechnet. Deswegen meine Vermutung mit der Honorarvereinbarung.
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