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schwarzfahren, was passiert nun?

 
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Tinnu
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 31.03.2008
Beiträge: 4

BeitragVerfasst am: 31.03.08, 10:23    Titel: schwarzfahren, was passiert nun? Antworten mit Zitat

moin moin,
eine bekannte von mir fand in dem zimmer von ihrem sohn eine mahnung von der bahn, dass er schwarz gefahren ist. der bengel ist 16.
nun könnte sie natürlich dem sohn die ohren lang ziehen, die strafe bezahlen und das taschengeld einbehalten. das heißt aber auch, es dem sohn einfach machen, mama richtet das schon und gut ist. (war bisher ja so)

aaaaber....
1. hat er von sich aus noch nichts gesagt, offiziell weiß mama nichts davon
2. hätte er mal einen denkzettel verdient
3. muß er mal langsam selbstständig werden und sich selber drum kümmern.

nun die frage. was kann schlimmstenfalls passieren, wenn sohn nicht seine strafe bezahlt?

müssen eltern denn für alles gerade stehen auch bei einem 16jährigen?

bin mal gespannt

gruß tinnu
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Adromir
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 30.10.2005
Beiträge: 5610
Wohnort: Hannover

BeitragVerfasst am: 31.03.08, 15:28    Titel: Antworten mit Zitat

Wie ich ja mittlerweile gelernt habe, kommt bei einem Minderjährigen kein wirksamer Vertrag über die erhöhte Beförderungsgebühr, beim Schwarzfahren, zustande.

Aber wenn die Mutter gerne erzieherische Konsequenzen durchziehen möchte, dann würde ich den Weg "Mutter zahlt die Strafe und Sohnemann kriegt sein Taschengeld gekürzt" gar nicht so falsch finden.
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kaktusbluete
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 14.01.2005
Beiträge: 65

BeitragVerfasst am: 31.03.08, 15:33    Titel: Antworten mit Zitat

Adromir hat folgendes geschrieben::
kommt bei einem Minderjährigen kein wirksamer Vertrag über die erhöhte Beförderungsgebühr, beim Schwarzfahren, zustande.
.


Ich weiß worauf Du hinaus willst, aber trifft das auch bei einem 16. Jährigen zu???
Bei dem Gerichtsverfahren (das ich dazu kenne) war es ein unter 10jähriger
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flokon
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 05.01.2007
Beiträge: 1569
Wohnort: Witten/Ruhr

BeitragVerfasst am: 31.03.08, 15:37    Titel: Antworten mit Zitat

Bei einem anderen Thema http://www.recht.de/phpbb/viewtopic.php?t=143400, wurde dies auch für einen 13jährigen bejaht.
Was für mich wohl mehr oder weniger generell heisst unter 18 Jahre, haben "Kinder" den "Schwarzfahrfreischein".
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Adromir
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 30.10.2005
Beiträge: 5610
Wohnort: Hannover

BeitragVerfasst am: 31.03.08, 15:38    Titel: Antworten mit Zitat

bedingte Geschäftsfähigkeit ist bedingte Geschäftsfähigkeit, egal wie alt man ist, solange man die 18. noch nicht erreicht, bzw. überschritten hat.

Natürlich könnte bei einem über 14. Jährigen noch die Erschleichung von Leistungen im Raum stehen..
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kaktusbluete
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 14.01.2005
Beiträge: 65

BeitragVerfasst am: 31.03.08, 15:46    Titel: Antworten mit Zitat

flokon hat folgendes geschrieben::
Bei einem anderen Thema http://www.recht.de/phpbb/viewtopic.php?t=143400, wurde dies auch für einen 13jährigen bejaht.
Was für mich wohl mehr oder weniger generell heisst unter 18 Jahre, haben "Kinder" den "Schwarzfahrfreischein".


Na..... ganz sooo einfach dann ja auch nicht....

Zitat:
Diese Rechtsfrage ist in der Rechtsprechung umstritten und wird unterschiedlich gelöst:


Das Amtsgericht Jena entschied mit Urteil (vom 05.07.2001 – 22 C 21/01) gegen einen Anspruch der Verkehrsbetriebe auf erhöhtes Beförderungsentgeltes gegenüber Minderjährigen. Es begründete es damit, dass Fahrgäste unter 18 Jahren rechtswirksame Verträge, die sie finanziell verpflichten (und genau darum geht es bei einem Beförderungsvertrag), in der Regel nur mit Einverständnis der Eltern als gesetzliche Vertreter schließen können. Zwar würden die Eltern das Einverständnis zur Nutzung der Öffentlichen Verkehrsmittel geben und somit auch zur notwendigen Abschließung der dazugehörigen Beförderungsverträge. Dieses umfasse jedoch im Zweifel nicht etwaige „Schwarzfahrten“. Ein Beförderungsvertrag käme somit bei einer „Schwarzfahrt“ nicht zustande, was folglich einen Anspruch auf erhöhtes Beförderungsentgelt ausschließt.

Ähnlich entschied das Amtsgericht Bergheim (Urteil vom 15.10.1998 – 23 C 166/9Cool. Auch dieses Gericht kam zu der Ansicht, dass kein rechtswirksamer Beförderungsvertrag geschlossen wurde und demzufolge ein erhöhtes Beförderungsentgelt seitens der Verkehrsbetriebe nicht verlangt werden könne. Desweiteren sei den Vorschriften zum Minderjährigenschutz der Vorrang gegenüber dem Interesse des Rechtsverkehrs an der Gültigkeit von Vertragsschlüssen einzuräumen.

Ebenso verneinte das Amtsgericht Hamburg (Urteil v. 24.4.1986 - 22 b C 708/85 = NJW 1987, 448) in einem Urteil einen Anspruch auf erhöhtes Beförderungsentgelt gegen minderjährige Fahrgäste basierend auf den gleichen Gründen.


Ähnlich entschied auch das Amtsgericht Wolfsburg mit Urteil vom 9.5.1990 (12 C 30/90 = NJW-RR 1990, 1142).

Übereinstimmung fand jedoch auch die Begründung des Anspruchs auf Erstattung eines Betrages von dem minderjährigen „Schwarzfahrer“, welcher in der Höhe dem jeweils regulärem Fahrpreis entspreche. Dieses ergebe sich aus den bereicherungsrechtlichen Vorschriften, da der minderjährige „Schwarzfahrer“ ohne Rechtsgrund (es wurde ja kein rechtswirksamer Vertrag geschlossen – siehe oben) die Dienste des Verkehrsunternehmens in Anspruch genommen hatte.

Anders hat diese rechtliche Problematik das Amtsgericht Köln mit Urteil vom 9.7.1986 (119 C 68/86 = NJW 1987, 447) gesehen. Das Gericht bejahte einen Anspruch der Verkehrsbetriebe auf ein erhöhtes Beförderungsentgelt gegen den minderjährigen „Schwarzfahrer“. Im Urteil wurde ein rechtswirksamer Beförderungsvertrag zwischen Verkehrsbetrieben und Minderjährigem bejaht, da die Einwilligung der gesetzlichen Vertreter in Form der Generaleinwilligung zu einem Kreis von noch nicht individualisierten Geschäften rechtswirksam sei. Der Einwand, dass diese Einwilligung eben gerade nicht für „Schwarzfahrten“ gelte, verstoße gegen § 242 BGB („Treu und Glauben“) und sei somit unwirksam. Damit würde unzulässigerweise versucht werden, das Risiko, ob der Minderjährige bezahlt oder nicht, auf die Verkehrsbetriebe übertragen werden. Der Minderjährigenschutz würde dadurch nicht vernachlässigt werden, da der Minderjährige auch bei anderen Rechtsgeschäften, zu welchen er die Einwilligung seiner gesetzlichen Vertreter bedürfe, nicht vor den Rechtsfolgen geschützt werde.

Diese Darstellung zeigt, dass die Problematik, ob die Verkehrsbetriebe einen Anspruch auf erhöhtes Beförderungsentgelt gegen einen minderjährigen „Schwarzfahrer“ haben, in der Rechtsprechung unterschiedlich gewertet wird. Sicher ist aber, dass, sofern der Minderjährige mindestens 14 Jahre alt ist, sich dieser bei „Schwarzfahrten“ gemäß § 265 a StGB strafbar macht.
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Tinnu
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Anmeldungsdatum: 31.03.2008
Beiträge: 4

BeitragVerfasst am: 02.04.08, 10:34    Titel: Antworten mit Zitat

moin moin,

@adromir, das wäre der einfachste weg. der hat bisher auch nicht sonderlich gefruchtet.

die mutter wartet mal ab und weiß von nichts. mal gucken wie sohn daraus kommt, ist halt sein weg zur selbstverantwortung.

ich hab mich mal bei anderen jugendlichen umgehört.
meist läuft es so ab:
1. mahnung
2. mahnung
dann gehts vor gericht.
genau dort passiert das schlimmste, die jugendlichen sagen: "ich wars nicht" wenn sie ihren perso damals nicht vorgezeigt haben. das ist dann auch nicht beweisbar, denn irgend ein anderer "kumpel" könnte ja die daten angegeben haben. das verfahren wird eingestellt.

was lernen die kids? gerechtigkeit bestimmt nicht.

gruß
tinnu
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nordlicht02
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Anmeldungsdatum: 14.12.2006
Beiträge: 6040

BeitragVerfasst am: 02.04.08, 10:50    Titel: Antworten mit Zitat

Tinnu hat folgendes geschrieben::
....wenn sie ihren perso damals nicht vorgezeigt haben. das ist dann auch nicht beweisbar, ....

Die Kontrolleure könnten ihn aber evtl. identifizieren - da wäre dann der Beweis Cool
_________________
Auf die besten Motive trifft man, wenn man keine Kamera dabei hat. (Murphys Foto-Gesetz)
Ich habe meine feste Meinung - bitte verwirren Sie mich nicht durch Tatsachenfeststellungen.
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whvceltic
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Anmeldungsdatum: 27.03.2007
Beiträge: 1197
Wohnort: Wilhelmshaven

BeitragVerfasst am: 02.04.08, 11:12    Titel: Antworten mit Zitat

nordlicht02 hat folgendes geschrieben::
Tinnu hat folgendes geschrieben::
....wenn sie ihren perso damals nicht vorgezeigt haben. das ist dann auch nicht beweisbar, ....

Die Kontrolleure könnten ihn aber evtl. identifizieren - da wäre dann der Beweis Cool


wobei sich mir als Laie dann ja die Frage stellt, wie kann jemandem eine mahnung zugeschickt werden, wenn sich der Mahnende nicht mal sicher ist wer das ist?
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Tinnu
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Anmeldungsdatum: 31.03.2008
Beiträge: 4

BeitragVerfasst am: 02.04.08, 14:04    Titel: Antworten mit Zitat

whvceltic hat folgendes geschrieben::
nordlicht02 hat folgendes geschrieben::
Tinnu hat folgendes geschrieben::
....wenn sie ihren perso damals nicht vorgezeigt haben. das ist dann auch nicht beweisbar, ....

Die Kontrolleure könnten ihn aber evtl. identifizieren - da wäre dann der Beweis Cool


wobei sich mir als Laie dann ja die Frage stellt, wie kann jemandem eine mahnung zugeschickt werden, wenn sich der Mahnende nicht mal sicher ist wer das ist?


laut aussage eines jugendlichen, dem das damals so passiert ist, meinte der kontrolleur vor gericht, dass er täglich ca. 300 gesichter sieht und das schon über ein jahr her ist. er sich also nicht mehr erinnern kann, was ja auch menschlich ist.

der mahnende muß ja erst einmal davon ausgehen, dass die angaben stimmen.

ich glaub die geschichte schon. außerdem... welcher jugendliche hat schon immer einen perso dabei? oder gibt zu ihn dabei zu haben?
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whvceltic
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Anmeldungsdatum: 27.03.2007
Beiträge: 1197
Wohnort: Wilhelmshaven

BeitragVerfasst am: 02.04.08, 14:09    Titel: Antworten mit Zitat

Tinnu hat folgendes geschrieben::
whvceltic hat folgendes geschrieben::
nordlicht02 hat folgendes geschrieben::
Tinnu hat folgendes geschrieben::
....wenn sie ihren perso damals nicht vorgezeigt haben. das ist dann auch nicht beweisbar, ....

Die Kontrolleure könnten ihn aber evtl. identifizieren - da wäre dann der Beweis Cool


wobei sich mir als Laie dann ja die Frage stellt, wie kann jemandem eine mahnung zugeschickt werden, wenn sich der Mahnende nicht mal sicher ist wer das ist?


laut aussage eines jugendlichen, dem das damals so passiert ist, meinte der kontrolleur vor gericht, dass er täglich ca. 300 gesichter sieht und das schon über ein jahr her ist. er sich also nicht mehr erinnern kann, was ja auch menschlich ist.

der mahnende muß ja erst einmal davon ausgehen, dass die angaben stimmen.

ich glaub die geschichte schon. außerdem... welcher jugendliche hat schon immer einen perso dabei? oder gibt zu ihn dabei zu haben?


müsste man dann nicht zu den eltern fahren um die identität festzustellen? was macht man denn mit einem 30jährigen der keinen perso dabei hat?
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Tinnu
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Anmeldungsdatum: 31.03.2008
Beiträge: 4

BeitragVerfasst am: 02.04.08, 14:19    Titel: Antworten mit Zitat

ich hab keine ahnung was dann passiert. hab immer einen dabei, bin aber auch noch nie danach gefragt worden.
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nordlicht02
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Anmeldungsdatum: 14.12.2006
Beiträge: 6040

BeitragVerfasst am: 02.04.08, 15:48    Titel: Antworten mit Zitat

whvceltic hat folgendes geschrieben::
müsste man dann nicht zu den eltern fahren um die identität festzustellen? was macht man denn mit einem 30jährigen der keinen perso dabei hat?


Ganz einfach: Polizei zwecks Personalienfeststellung rufen. Wird i. d. R. wohl auch gemacht.
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whvceltic
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Anmeldungsdatum: 27.03.2007
Beiträge: 1197
Wohnort: Wilhelmshaven

BeitragVerfasst am: 03.04.08, 09:42    Titel: Antworten mit Zitat

nordlicht02 hat folgendes geschrieben::
whvceltic hat folgendes geschrieben::
müsste man dann nicht zu den eltern fahren um die identität festzustellen? was macht man denn mit einem 30jährigen der keinen perso dabei hat?


Ganz einfach: Polizei zwecks Personalienfeststellung rufen. Wird i. d. R. wohl auch gemacht.


das dachte ich mir, dann sollte man doch wohl das gleiche bei einem 16jährigen auch machen oder nicht?
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