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Fahrkostenerstattung

 
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kunsel
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Anmeldungsdatum: 31.01.2007
Beiträge: 114
Wohnort: Hamburg

BeitragVerfasst am: 04.04.08, 18:15    Titel: Fahrkostenerstattung Antworten mit Zitat

Schüler S ist 20 Jahre alt. S besucht die eine gymnasiale Oberstufe in Hamburg.
S wohnt bei den Eltern welche erwerbslos sind und erhält Alg II.

S hat ja nun so weit ich weiß EUR 15,00 für Fahrgeld nach Alg II zur Verfügung.
Nehmen wir an die Fahrkarte koste EUR 30,00.

Kann S die EUR 15,00 Differenz vom Alg II erwarten? Hat S einfach Pech gehabt?
Muss S dann eben weiteres Geld "opfern" um die Differenz auszugleichen?

Nehmen wir an, dass der Schulweg von S übersteigt 10km. Hat S dann Recht auf
Fahrkostenerstattung? Nächste Frage: Wäre das auch so in der gymnasialen Oberstufe?
S könnte doch auch die Schule abbrechen?
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mitternacht
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 22.05.2005
Beiträge: 6331
Wohnort: Franken

BeitragVerfasst am: 06.04.08, 21:46    Titel: Antworten mit Zitat

Das ist kein Sozialrecht, sondern Schulrecht, es geht nämlich um Schülerbeförderung.

Die passende Verordnung ist die
Bestimmungen für die Übernahme von Fahrtkosten zur Überbrückung des Schulweges (Schülerfahrgeldbestimmungen) vom 07.02.2006; dort steht:
Zitat:
2.1.2 Sonstige Schülerinnen und Schüler staatlicher Schulen
Den sonstigen Schülerinnen und Schülern staatlicher allgemein bildender und beruflicher Schulen wird Schülerfahrgeld gewährt, wenn
• sie nach § 8 der Lernmittelverordnung förderberechtigt sind oder von der Schulleitung im Rahmen der Lernmittelbeschaffung als Härtefall anerkannt werden und
• ihr Schulweg eine nach Schulstufen gestaffelte zumutbare Entfernung überschreitet (vgl. 2.2.2) und
• ihnen ein Wechsel an eine näher gelegene Schule der selben Schulform nicht mög-lich ist (vgl. 2.2.2).


Der zitiert § 8 der Lernmittelverordnung ist auf der letzten Seite nachzulesen, da dürfte der Betreffende einzuordnen sein.

Der Schüler muss die Schülerfahrkarte im Sekretariat der Schule beantragen; die haben die entsprechenden Formulare.
_________________
mitternächtliche Grüße.


Gott weiß alles - Lehrer wissen alles besser. Teufel-Smilie

Bin kein Jurist: Wer mir glaubt, ist selber schuld.
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FM
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Anmeldungsdatum: 05.12.2004
Beiträge: 7320

BeitragVerfasst am: 06.04.08, 21:57    Titel: Re: Fahrkostenerstattung Antworten mit Zitat

kunsel hat folgendes geschrieben::

Nehmen wir an, dass der Schulweg von S übersteigt 10km. Hat S dann Recht auf
Fahrkostenerstattung? Nächste Frage: Wäre das auch so in der gymnasialen Oberstufe?
S könnte doch auch die Schule abbrechen?


Oder auf eine näher gelegene Schule wechseln.

Gibt es in HH so wenig Gymnasien, daß 10 km weite Schulwege erforderlich sind? Das ist in einer Großstadt doch recht ungewöhnlich.
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Gerd aus Berlin
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 10.01.2005
Beiträge: 3021
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 07.04.08, 15:10    Titel: Antworten mit Zitat

Schulen werden ja meist in der Nähe von Wohngebieten errichtet. Dies muss einen Grund haben.

Hat man ein Spezialinteresse an einer anderen, weiter weg gelegenen Schule, dann muss man die Mehrkosten wohl selbst tragen. Einen Mehrbedarf für Waldorf-Vorlieben usw. ist im SGB II nicht vorgesehen.

Leider. Subjektiv. Objektiv aber: Zum Glück!

Nun kann ein gesunder Schüler, der zum Feierabend gerne 10 km zur präferierten Disko radelt, auch 30 Minuten zur präferierten Schule radeln. Ist er hingegen behindert, dann sollten andere Fördertöpfe angezapft werden. Im ALG II bzw. im Sozialgeld ist aufgrund seiner Pauschalität kein Spielraum für Sperenzchen.

Eben aufgrund der Pauschalität kann man sich aber aussuchen, wofür man z.B. die Pauschalen für kulturelles Leben auslebt. So könnte man frei wählen, ob man für die Euro, die für Kino und Theater ausgerechnet wurden, stattdessen für die 15 Mehr-Euro für den Bus zur weiter entfernten Lieblingsschule ausgibt.

Oder, wie oben vorgeschlagen, die Schule fragt, was sie an Posten für Kosten für den Bus zur Hand hat.

Gruß aus Berlin, Gerd
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kunsel
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 31.01.2007
Beiträge: 114
Wohnort: Hamburg

BeitragVerfasst am: 26.04.08, 11:34    Titel: Antworten mit Zitat

Nehmen wir an Schüler S wollte auf eine nähergelegene Schule wechseln, doch auf Grund von Differenzen mit der Schulleitung, lehnte Schulleiter L den Schüler S ab. L verwies darauf Einspruch einzulegen, was aber eine ganze Zeit lang dauern würde. S hat auch nicht das Gefühl an der Schule mit L besser aufgehoben zu sein.

Naja, ich danke schonmal für die Antworten. ^^
PS: Entschuldigung, dass ich das falsch eingeordnet hatte.
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mitternacht
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 22.05.2005
Beiträge: 6331
Wohnort: Franken

BeitragVerfasst am: 29.04.08, 00:05    Titel: Antworten mit Zitat

Wenn die nahegelegene Schule nicht bereit ist, den Schüler aufzunehmen, dann ist doch eine Bedingung der oben zitierten "Schülerfahrgeldbestimmung" erfüllt. Man lässt sich halt schriftlich geben, dass die nähere Schule ihn nicht nimmt und beantragt dann aufgrund dessen die Fahrkarte.
_________________
mitternächtliche Grüße.


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